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   BGBl. I 2003 S. 8   

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BGBl. I 2003 S. 8 (https://dejure.org/2003,47138)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 1, ausgegeben am 14.01.2003, Seite 8
  • Neufassung der Vollstreckungsvergütungsverordnung
  • vom 06.01.2003

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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 15.02

    Vollstreckungsvergütung der Gerichtsvollzieher; Bemessung nach der 2. BesÜV;

    Nach der seit ihrem Erlass in unveränderter Fassung geltenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) vom 8. Juli 1976 (BGBl I S. 1783), nunmehr geltend i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl I S. 8), erhalten die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) als Vergütung einen Anteil an den vereinnahmten Gebühren, der im gesamten Bundesgebiet 15 v.H. der tatsächlich erzielten Gebühreneinnahmen beträgt (vgl. § 1 Abs. 2 VollstrVergV).
  • OVG Sachsen, 09.12.2005 - 2 D 7/04
    Neben den Dienstbezügen aus dem ihnen jeweils übertragenen Amt erhalten die Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsvergütung als Anreizzahlung für besondere Leistung und zur Abgeltung von Erschwernissen, gegebenenfalls auch eines besonderen Aufwandes nach der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) vom 8.7.1976 i. d. F. d. B. v. 6.1.2003 (BGBl. I S. 8), die gemäß § 1 Abs. 2 VollstrVergV 15 % der vereinnahmten Vollstreckungsgebühren beträgt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2006 - 1 A 4120/04

    Gewährung von Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher; Rückwirkenden

    Er erhält eine laufende Besoldung nach der Bundesbesoldungsordnung A, Besoldungsgruppe 9. Zusätzlich erhält er eine sog. Vollstreckungsvergütung - auch Anspornvergütung genannt - gemäß § 49 Abs. 1 und 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. § 1 Vollstreckungsvergütungsverordnung (VollstrVergV; Neufassung: BGBl. I 2003, S. 8) sowie - zur Abgeltung des ihm durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros einschließlich der Beschäftigung von Schreibkräften (§§ 46, 49 Gerichtsvollzieherordnung - GVO) entstehenden Aufwands - eine Bürokostenentschädigung gemäß § 49 Abs. 3 BBesG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und H. vom 28. Mai 1998 (GVEntschVO; GVBl. S. 434), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 650).
  • OLG Frankfurt, 09.08.2017 - 18 W 15/16

    Zur Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers im Kostenansatzverfahren nach § 5

    So bestimmt § 1 Absatz 1 der VollstrVerV (Verordnung über die Vollstreckung für Beamte im Vollstreckungsdienst, BGBl. I 2003, 8 ff.), dass die im Außendienst beschäftigen Gerichtsvollzieher als Vergütung zu ihrem Grundgehalt 15% der durch sie vereinnahmten Gebühren erhalten, wobei diese Vergütung auf einen Jahreshöchstbetrag begrenzt ist (vgl. § 9 Abs. 1 VollstrVerV).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2006 - 1 A 5227/04

    Zulässigkeit der rückwirkenden Festsetzung der Bürokostenentschädigung eines

    Er erhält eine laufende Besoldung nach der Bundesbesoldungsordnung A, Besoldungsgruppe 9. Zusätzlich erhält er eine sog. Vollstreckungsvergütung - auch Anspornvergütung genannt - gemäß § 49 Abs. 1 und 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. § 1 Vollstreckungsvergütungsverordnung (VollstrVergV; Neufassung: BGBl. I 2003, S. 8) sowie - zur Abgeltung des ihm durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros einschließlich der Beschäftigung von Schreibkräften (§§ 46, 49 Gerichtsvollzieherordnung - GVO) entstehenden Aufwands - eine Bürokostenentschädigung gemäß § 49 Abs. 3 BBesG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 28. Mai 1998 (GVEntschVO; GVBl. S. 434), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 650).
  • VG Dresden, 11.04.2013 - 11 K 316/11

    Vergütung von Gerichtsvollziehern auf der Grundlage der

    Der Beklagte führte hierzu in dem angefochtenen Bescheid aus, die Zeit der Abordnung an das Amtsgericht D. und die Vertretung des Gerichtsvollziehers L. könne bei der Erhöhung des Höchstbetrags gemäß §§ 9, 10 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (v. 8. Juli 1976, i.d.F. der Bek. v. 6. Januar 2003, BGBl. I, S. 8 - Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) nicht berücksichtigt werden.
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