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   BGBl. I 2004 S. 461   

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BGBl. I 2004 S. 461 (https://dejure.org/2004,50629)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 31.03.2004, Seite 461
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000
  • vom 25.03.2004

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 121.07

    Alimentation; amtsangemessene Alimentation; amtsbezogene Alimentation;

    Nach § 2 Abs. 1 der Telekom-Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 25. März 2004 (BGBl. I S. 461) beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten im Durchschnitt 34 Stunden in der Woche.

    Nach § 2 Abs. 1 der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 (in der Fassung vom 25. März 2004 - BGBl. I S. 461 - und vom 15. Dezember 2005 - BGBl. I S. 3490) beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten im Durchschnitt 34 Stunden in der Woche.

  • VG Stuttgart, 15.12.2009 - 3 K 3624/09

    Vorlagebeschluss betreffend die Verfassungsmäßigkeit von PostPersRG § 10 Abs 1,

    Nach § 2 Abs. 1 der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 (in der Fassung vom 25. März 2004 - BGBl I S. 461 - und vom 15. Dezember 2005 - BGBl I S. 3490) beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten im Durchschnitt 34 Stunden in der Woche.
  • VG Minden, 11.09.2006 - 10 K 1242/05

    Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Rücknahme einer

    Hinzu kommt, dass die Wochenarbeitszeit der bei der E. U. AG beschäftigten Beamten mit Wirkung vom 1. April 2004 von 38 auf 34 Stunden/Woche abgesenkt wurde (§ 2 Abs. 1 U. -Arbeitszeitverordnung in der Fassung durch Änderungsverordnung vom 25. März 2004, BGBl. I, S. 461), während für nicht bei einem Nachfolgeunternehmen beschäftigte Bundesbeamte eine Arbeitszeit von 38, 5 Stunden/Woche bzw. - ab dem 1. Oktober 2004 - von 40 Stunden/Woche galt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 6. August 1999, BGBl. I, S. 1746, bzw. in der Fassung durch Änderungsverordnung vom 23. September 2004, BGBl. I, S. 2373).
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