Gesetzgebung
BGBl. I 2004 S. 1717 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 23.07.2004, Seite 1717
- Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen 13. BImSchV)
- vom 20.07.2004
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)
- 25.06.2003 BT Immissionsschutz-Verordnung für Großfeuerungsanlagen gebilligt
- 09.03.2004 BT Regierung übernimmt Bundesratsvorschläge zu Großfeuerungsanlagen
- 28.06.2004 BT Schadstoffausstoß von Großfeuerungsanlagen begrenzen
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 15.12
Kraftwerk; Altanlage; Übergangsregelung; Betriebsgenehmigung; Verzicht; …
Nach der Übergangsregelung des § 20 Abs. 3 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl I S. 1717) hat der Betreiber einer Altanlage i.S.v. § 2 Nr. 3 der 13. BImSchV die Wahl, ob er mit seiner Anlage gemäß § 20 Abs. 1 Buchst. a der 13. BImSchV ab dem 1. November 2007 bzw. - wie hier bei sogenannten nachgerüsteten Altanlagen - ab dem 1. Januar 2011 (§ 20 Abs. 4 der 13. BImSchV) die strengeren Grenzwerte der 13. BImSchV für Altanlagen (§ 3 Abs. 8 bis 15 der 13. BImSchV) einhält oder ob er auf weitere Nachrüstungen verzichtet, die Altanlage unter Beachtung der bislang geltenden Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 - 13. BImSchV (BGBl I S. 719) noch längstens bis zum 31. Dezember 2012 unverändert weiter betreibt und spätestens nach Ablauf dieser Frist unter Verzicht auf die Berechtigung zum Betrieb stilllegt.An dieser Entscheidung soll der Anlagenbetreiber im Interesse des von der Verordnung angestrebten Ziels einer möglichst großen Emissionsminderung, die sich an den technischen Möglichkeiten von Neuanlagen ausrichtet (vgl. BTDrucks 15/3420 S. 19 ), festgehalten werden.
- BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 16.12
E.ON ist an den Verzicht auf Betriebsgenehmigungen für Steinkohlekraftwerke …
Nach der Übergangsregelung des § 20 Abs. 3 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl I S. 1717) hat der Betreiber einer Altanlage i.S.v. § 2 Nr. 3 der 13. BImSchV die Wahl, ob er mit seiner Anlage gemäß § 20 Abs. 1 Buchst. a der 13. BImSchV ab dem 1. November 2007 bzw. - wie hier bei sogenannten nachgerüsteten Altanlagen - ab dem 1. Januar 2011 (§ 20 Abs. 4 der 13. BImSchV) die strengeren Grenzwerte der 13. BImSchV für Altanlagen (§ 3 Abs. 8 bis 15 der 13. BImSchV) einhält oder ob er auf weitere Nachrüstungen verzichtet, die Altanlage unter Beachtung der bislang geltenden Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 - 13. BImSchV (BGBl I S. 719) noch längstens bis zum 31. Dezember 2012 unverändert weiter betreibt und spätestens nach Ablauf dieser Frist unter Verzicht auf die Berechtigung zum Betrieb stilllegt.An dieser Entscheidung soll der Anlagenbetreiber im Interesse des von der Verordnung angestrebten Ziels einer möglichst großen Emissionsminderung, die sich an den technischen Möglichkeiten von Neuanlagen ausrichtet (vgl. BTDrucks 15/3420 S. 19 ), festgehalten werden.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2012 - 8 D 47/11
Widerruf einer Verzichtserklärung für ein sog. Altkraftwerk nach § 20 Abs. 3 S. 1 …
Die Verzichtserklärung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 der 13. BImSchV, Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), in Kraft getreten am 24. Juli 2004, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 2009, 129), ist keine jederzeit frei widerrufliche Absichtserklärung, sondern der bereits verbindlich erklärte - lediglich hinsichtlich der Erlöschenswirkung zeitlich hinausgeschobene - Verzicht auf die Anlagengenehmigung (3). - OVG Saarland, 10.11.2006 - 3 M 1/05
Verschärfende Unterschreitung der normativen Emissionsgrenzwerte von …
Nach § 3 I Satz 2 Nr. 1 a der 13. BImSchVO vom 20.7.2004 (BGBl. I S. 1717) beträgt für Großfeuerungsanlagen mit festen Brennstoffen wie Kohlekraftwerke der Tagesmittelwert für Gesamtstaub 20 mg/cbm und ist damit doppelt so hoch wie der für Abfallverbrennungsanlagen dargelegte Tagesmittelwert von 10 mg /cbm. - OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2012 - 8 D 48/11
Widerruf einer Verzichtserklärung für ein sog. Altkraftwerk nach § 20 Abs. 3 S. 1 …
Die Verzichtserklärung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 der 13. BImSchV, Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), in Kraft getreten am 24. Juli 2004, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 2009, 129), ist keine jederzeit frei widerrufliche Absichtserklärung, sondern der bereits verbindlich erklärte - lediglich hinsichtlich der Erlöschenswirkung zeitlich hinausgeschobene - Verzicht auf die Anlagengenehmigung (3).