Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 1763   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,43048
BGBl. I 2004 S. 1763 (https://dejure.org/2004,43048)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,43048) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 26.07.2004, Seite 1763
  • Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
  • vom 21.07.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 25.02.2004   BT   Regierung legt Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Agrarreform vor
  • 16.03.2004   BT   Anhörungen zur Agrarpolitik und zum Altschuldengesetz
  • 22.03.2004   BT   Sachverständige begrüßen Entkoppelung der Landwirtschaftsprämien
  • 31.03.2004   BT   Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU gebilligt
  • 31.03.2004   BT   Bundesrat: Landwirten mehr Zeit bei Anpassung an Betriebsprämien einräumen
  • 27.03.2015   BR   Förderung der Elektromobilität - Bundesrat billigt Elektromobilitätsgesetz
  • 27.03.2015   BR   Förderung der Elektromobilität - Bundesrat billigt Elektromobilitätsgesetz
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (73)

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

    In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung von Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1763) - Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) (BGBl I S. 1763) - in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1861) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 26. Juli 2004 (BGBl I S. 1868), Antragstellerin: Regierung des Saarlandes, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, 66024 Saarbrücken, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Rudolf Wendt, Schulstraße 45, 66386 St. Ingbert-Hassel - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing am 14. Oktober 2008 beschlossen:.

    Als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1763 ff.) beschloss der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das am 1. August 2004 in Kraft getretene Betriebsprämiendurchführungsgesetz.

    Diese Berechnungsgrundlage des Verteilungsschlüssels ergibt sich nicht aus dem Gesetz und der zugehörigen Anlage, sondern ist lediglich in der Begründung des Gesetzentwurfes genannt (BTDrucks 15/2553, S. 23).

    Die Regierung des Saarlandes (im Folgenden: Antragstellerin) hat am 20. Juli 2005 die Feststellung beantragt, dass "Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1763) - Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) (BGBl I S. 1763) - in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1861) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 26. Juli 2004 (BGBl I S. 1868) verfassungswidrig" ist.

    Sie dienen der Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung sowie der Sicherung der Ernährung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG (vgl. BTDrucks 15/2553, S. 22; für das Erste Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes: BTDrucks 15/3046, S. 7).

    Die Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/2553, S. 22) stellt zu Recht darauf ab, dass gesetzliche Vorschriften auf Bundesebene zwingend erforderlich waren, um die VO (EG) 1782/2003 sachgerecht umsetzen zu können.

    Dies kommt bereits in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Ausdruck: Danach sollten die gemeinschaftsrechtlich bestehenden Möglichkeiten zur Entkoppelung in Deutschland zwar in vollem Umfang und so früh wie möglich, das heißt ab dem Jahre 2005 genutzt werden (BTDrucks 15/2553, S. 18).

    Dies würde die Anpassungsfähigkeit vieler Betriebe mit teilweise erheblich über dem Durchschnitt liegenden Prämienzahlungen je Hektar bewirtschafteter Fläche überfordern und die Gefahr struktureller Brüche beinhalten (BTDrucks 15/2553, S. 18; siehe auch die Änderungsvorschläge des Vermittlungsausschusses, BTDrucks 15/3494; vgl. zu dem Problem einer abrupten Umstellung weiter Ahner, AUR Beil. I/2005 S. 3 [4]; Großkopf, AUR Beil. I/2005 S. 6 [7]).

    Bei der Betrachtung des Agrarbereichs tritt nicht nur die flächenmäßig geringe Größe dieser Länder besonders hervor, sondern auch die geringe Zahl agrarischer Betriebe (vgl. zu den Motiven der Zusammenfassung von Brandenburg und Berlin BTDrucks 15/2553, S. 23; zur Zusammenfassung der Länder Bremen und Niedersachsen sowie Hamburg und Schleswig-Holstein BTDrucks 15/2770, S. 1 und S. 9).

    Lediglich die Differenzierung zwischen Dauergrünland und sonstigen förderfähigen Flächen (Ackerflächen) bei der Berechnung des flächenbezogenen Betrags der einheitlichen Betriebsprämie folgt innerhalb der Regionen (gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfG i. V. m. Anlage 2) regionsspezifisch unterschiedlichen Wertverhältnissen von Dauergrünland und sonstigen förderfähigen Flächen, worauf es hier aber wegen der Beschränkung des Normenkontrollantrags nicht ankommt, und wofür im Übrigen tragfähige sachliche Gründe angeführt worden sind (vgl. zur Begründung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfG i. V. m. Anlage 2 BTDrucks 15/2553, S. 24 f.).

  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    Erst mit Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam am 1. Mai 1999 wurde die bisherige Anlage II zur Anlage I (vgl. Gesetz vom 8. April 1998 zum Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997, BGBl II S. 386 ; die Bezugnahme in § 1 Abs. 1 MOG wurde durch Art. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 <BGBl I S. 1763> mit Wirkung zum 1. August 2004 angepasst).
  • BFH, 21.10.2015 - IV R 6/12

    Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 als abnutzbare immaterielle

    Auf der Grundlage der im Jahr 2003 auf Ebene der Europäischen Union (EU) beschlossenen gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP-Reform 2003) und der hierzu ergangenen Verordnungen --VO-- (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2003 Nr. L 270, 1), VO (EG) Nr. 795/2004 und VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABlEU 2004 Nr. L 141, 1 und 18) sowie der nationalen Durchführungsbestimmungen (Betriebsprämiendurchführungsgesetz --BetrPrämDurchfG-- vom 21. Juli 2004, BGBl I 2004, 1763 und Betriebsprämiendurchführungsverordnung --BetrPrämDurchfV-- vom 3. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3204) setzte die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag der Pächterin P mit Bescheid vom 31. März 2006 für diese sog. Zahlungsansprüche für "Ackerland" (A) und für "Stilllegung" (S) u.a. für die vom Kläger angepachteten Flächen fest.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht