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   BGBl. I 2004 S. 2358   

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BGBl. I 2004 S. 2358 (https://dejure.org/2004,52968)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 29.09.2004, Seite 2358
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG)
  • vom 27.09.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 15.06.2004   BT   Regierung will den Zivildienst auf neun Monate verkürzen
 
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Wird zitiert von ... (26)

  • BVerwG, 22.08.2007 - 6 C 28.06

    Einberufungsbescheid; Zurückstellung; besondere Härte; Berufsausbildung;

    Dass es sich bei der Ausbildung zum Meister für den Kläger nicht um die erste, sondern um die zweite Berufsausbildung handele, sei auf Grund der Änderung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienständerungsgesetz - 2. ZDÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl I S. 2358) unbeachtlich.

    Nach der Neufassung der Vorschrift durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienständerungsgesetz - 2. ZDÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl I S. 2358) liegt eine besondere Härte in der Regel vor,.

    Weiterhin setzt die Zurückstellung nicht mehr eine Unterbrechung der Berufsausbildung voraus, sondern erfasst auch Fälle, in denen der Dienstbeginn vor der Ausbildung liegt, sofern der Wehrpflichtige bereits über einen Ausbildungsvertrag oder eine Ausbildungszusage verfügt (BTDrucks 15/3279 S. 11 zu der mit § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG sachlich übereinstimmenden Neufassung des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c ZDG).

    Der Gesetzgeber hatte bei seiner Neuregelung ausdrücklich auch diejenigen Fälle vor Augen, in denen Wehrpflichtige nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife eine betriebliche Ausbildung anstreben (vgl. BTDrucks 15/3279 S. 9).

  • BVerwG, 24.10.2007 - 6 C 9.07

    Einberufungsbescheid; Zurückstellung; besondere Härte; Studium; drittes Semester;

    Ihre geltende Fassung hat die Norm durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl I S. 2358) erhalten.

    Aus dem Regierungsentwurf für dieses Gesetz ergibt sich zwar, dass der Gesetzestext an den Stand der Rechtsprechung angepasst und die berufliche Ausbildung stärker privilegiert werden sollte (BTDrucks 15/3279 S. 9 und 11).

    Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der Reduzierung der Altersgrenze durch das Zweite Zivildienstgesetzänderungsgesetz zum Ausdruck gebracht, dass er der persönlichen Lebens- und Berufsplanung des Wehrpflichtigen einen hohen Stellenwert beimisst (vgl. BTDrucks 15/3279 S. 9 zu 3.).

  • BVerfG, 22.07.2009 - 2 BvL 3/09

    Richtervorlage zur Frage der Wehrgerechtigkeit unzulässig

    Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl I S. 1886) sei aufgrund der durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienständerungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl I S. 2358) und durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 - WehrRÄndG 2008) vom 31. Juli 2008 (BGBl I S. 1629) neu geregelten Verfügbarkeitskriterien und Wehrdienstausnahmen mit dem Grundgesetz unvereinbar.
  • VG Düsseldorf, 12.04.2007 - 11 K 4891/06

    Beginn der Ausbildung im "dualen" System begründet Zurückstellung vom Wehrdienst

    Der Kläger konnte seiner Einberufung in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Gestellungszeitpunkt 1. Oktober 2006 einen Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) in Verbindung mit Satz 1 WPflG in der hier maßgeblichen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) entgegenhalten.

    Auch der Begründung des Entwurfs des 2. ZDGÄndG - vgl. BRDrs 264/04 - lässt sich eine Differenzierung zwischen normalen Berufsausbildungen und solchen, die mit einem Studium vernetzt sind, nicht entnehmen.

  • VG Düsseldorf, 12.04.2007 - 11 K 4611/06

    Beginn der Ausbildung im "dualen" System begründet Zurückstellung vom Wehrdienst

    Der Kläger konnte seiner Einberufung in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Gestellungszeitpunkt 1. Oktober 2006 einen Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c) in Verbindung mit Satz 1 WPflG in der hier maßgeblichen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) entgegenhalten.

    Auch der Begründung des Entwurfs des 2. ZDGÄndG - vgl. BRDrs 264/04 - lässt sich eine Differenzierung zwischen normalen Berufsausbildungen und solchen, die mit einem Studium vernetzt sind, nicht entnehmen.

  • BVerwG, 03.11.2006 - 6 B 21.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Nichtheranziehung zum Grundwehrdienst von

    Mit der Verabschiedung des Änderungsgesetzes vom 27. September 2004 (BGBl I S. 2358) hat sich der Gesetzgeber für die weitgehend unveränderte Übernahme der Ausnahmen in das Wehrpflichtgesetz entschieden.
  • BVerwG, 03.07.2006 - 6 B 23.06

    Verletzung des Grundsatz der Wehrgerechtigkeit durch die Wehrpflicht;

    Mit der Verabschiedung des Änderungsgesetzes vom 27. September 2004 (BGBl I S. 2358) hat sich der Gesetzgeber für die weitgehend unveränderte Übernahme der Ausnahmen in das Wehrpflichtgesetz entschieden.
  • BVerwG, 24.02.2005 - 1 WB 58.04

    Eignung; Laufbahn; Offizier des Truppendienstes; Gesundheit; militärärztliche

    Denn zu diesem Zeitpunkt ist Art. 2 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften vom 27. September 2004 (BGBl I S. 2358) in Kraft getreten, mit dem § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl I S. 954) dahin geändert worden ist, dass die Bewertungsstufe für wehrdienstfähige Wehrpflichtige "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" ersatzlos entfällt.
  • VG Ansbach, 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653

    Zu einer Zurückstellung der Wehrpflichtigen wegen eines vertraglich gesicherten

    Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (WehrRÄndG 2007, BT-Drs. 16/7955 S. 6) sollte § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG in der damals geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004, BGBl I S. 2358, zunächst dahingehend geändert werden, dass u. a. die bisherige Nr. 3 (betreffend Ausbildung mit schulischem Abschluss, Hochschul- und Fachhochschulstudium und Berufsausbildung, jeweils ohne ausdrückliche Nennung des dualen Bildungsgangs) aufgehoben und durch folgende Nr. 3 ersetzt wird: " .
  • VG Münster, 04.12.2006 - 6 K 928/05

    Rechtmäßigkeit der Einberufung zum Grundwehrdienst; Anspruch auf Zurückstellung

    Eine solche liegt nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3, letzter Halbsatz WPflG in der seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGändG) vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) geltenden Fassung in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
  • VG Aachen, 12.01.2006 - 4 K 1683/05

    Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Auswahlermessen bei der

  • VG Düsseldorf, 22.12.2005 - 11 K 2378/05

    Rechtmäßigkeit eines Musterungsbescheides des Kreiswehrersatzamtes ;

  • BVerwG, 15.03.2005 - 6 B 46.04

    Heranziehung von besonders geeigneten Wehrpflichtigen auf Grund des veränderten

  • BVerwG, 28.01.2005 - 6 B 68.04

    Verfassungsmäßigkeit der Einberufungsrichtlinien der Bundeswehr - Mangelnde

  • VG Sigmaringen, 06.09.2007 - 1 K 1119/07

    Zurückstellungsgrund; Berufsausbildung; Kooperationsstudiengang

  • VG Karlsruhe, 28.06.2010 - 9 K 518/10

    Frage der Zurückstellung vom Wehrdienst wegen beabsichtigter Aufnahme eines

  • VG Karlsruhe, 10.06.2010 - 9 K 536/10

    Frage der Zurückstellung vom Wehrdienst wegen beabsichtigter Aufnahme eines

  • VG Düsseldorf, 21.06.2005 - 11 L 1015/05

    Zurückstellung vom Wehrdienst bei Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten

  • VG Köln, 15.04.2005 - 8 K 8564/04

    Grundsatz der Wehrgerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der Einberufung

  • VG Hamburg, 23.11.2009 - 10 WE 3084/09

    Entlassung aus dem Zivildienst wegen Zivildienstunfähigkeit

  • VG Ansbach, 03.06.2009 - AN 15 S 09.00772

    Eilantrag gegen Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst

  • VG Köln, 03.12.2008 - 8 K 5913/08

    Wehrpflicht - Kölner Richter halten Einberufungspraxis für verfassungswidrig

  • VG Ansbach, 08.04.2008 - AN 15 K 07.03549

    Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst;

  • VG Minden, 29.10.2009 - 10 K 802/09

    Verweigerung des Kriegsdienstes vor Vollendung des 23. Lebensjahres; Heranziehung

  • VG Arnsberg, 16.02.2007 - 9 L 55/07

    Zurückstellung vom Zivildienst bei Besuch eines Berufskollegs

  • VG Hannover, 03.06.2005 - 6 A 6524/04

    Anrechnung; freiwilliges soziales Jahr; Kriegsdienstverweigerer;

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