Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 3299   

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BGBl. I 2004 S. 3299 (https://dejure.org/2004,52018)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 14.12.2004, Seite 3299
  • Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen
  • vom 09.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 30.06.2004   BT   Koalition will Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige ausbauen
  • 20.09.2004   BT   Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes findet Zustimmung von Experten
  • 22.10.2004   BT   Bundesregierung will Unfallversicherungsschutz Ehrenamtlicher verbessern
  • 27.10.2004   BT   Alle Fraktionen wollen besseren Unfallschutz für Ehrenamtliche
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsmittel - Beschwer - formelle Beschwer -

    Denn § 129 SGB VII idF des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen (UVSchVerbG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3299) sieht ein Übernahmeverfahren unter Beteiligung des Landes nicht mehr vor.

    Stattdessen hat § 129 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII bei den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich eine gegenüber § 121 SGB VII originär wirkende Regelzuständigkeit für Unternehmen begründet, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben (vgl BT-Drucks 15/4051 S 13 zu Nr. 9b Buchst a und b).

  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - freiwillige

    Stattdessen wurde für die genannten Personen durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3299) nicht eine Pflichtversicherung, sondern eine freiwillige Versicherung geschaffen (vgl § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII).
  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 10/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    § 129 SGB VII idF des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen (UVSchVerbG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3299) sieht ein Übernahmeverfahren unter Beteiligung des Landes nicht mehr vor.

    Stattdessen hat § 129 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII bei den UV-Trägern im kommunalen Bereich eine gegenüber § 121 SGB VII originär wirkende Regelzuständigkeit für Unternehmen begründet, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben (vgl BT-Drucks 15/4051 S 13 zu Nr. 9b Buchst a und b).

  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

    Dies ergibt sich aus § 185 Abs. 2 S 1 SGB VII idF des Art. 1 Nr. 12a Buchst a des Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 9.12.2004 (BGBl I 3299) , das am 1.1.2005 in Kraft getreten ist (Art. 2 aaO) .
  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 13/06 R

    Zuständiger Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung für ein

    § 129 SGB VII idF des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen (UVSchVerbG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3299) sieht ein Übernahmeverfahren unter Beteiligung des Landes nicht mehr vor.

    Stattdessen hat § 129 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII bei den UV-Trägern im kommunalen Bereich eine gegenüber § 121 SGB VII originär wirkende Regelzuständigkeit für Unternehmen begründet, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben (vgl BT-Drucks 15/4051 S 13 zu Nr. 9b Buchst a und b).

  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

    Dies ergibt sich aus § 185 Abs. 2 S 1 SGB VII idF des Art. 1 Nr. 12a Buchst a des Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 9.12.2004 (BGBl I 3299) , das am 1.1.2005 in Kraft getreten ist (Art. 2 aaO) .
  • LSG Hamburg, 10.10.2018 - L 2 U 16/18

    Zuständigkeit für die Entschädigung eines Arbeitsunfalls

    Zuständig für den nunmehr erweiterten Versicherungsschutz seien die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Hinweis auf BT-Drucks 15/3439, S. 5, sowie auf das Rundschreiben des Bundesverbands der Unfallkassen 155/2005 vom 10. Mai 2005 mit Handreichung für Kommunen und Unfallversicherungsträger zum Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII).

    Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund geschehen, dass staatliche Aufgaben vermehrt durch bürgerschaftlich Engagierte unentgeltlich erfüllt würden und die Bürgerbeteiligung zur Sicherung der kommunalen Infrastruktur stetig ansteige (Hinweis auf BT-Drucks. 15/3439 und 15/4051).

  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

    Dies ergibt sich aus § 185 Abs. 2 S 1 SGB VII idF des Art. 1 Nr. 12a Buchst a des Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 9.12.2004 (BGBl I 3299) , das am 1.1.2005 in Kraft getreten ist (Art. 2 aaO) .
  • LSG Baden-Württemberg, 20.12.2006 - L 2 U 4573/04

    Unfallversicherungsschutz bei gemischter selbständiger Tätigkeit

    Des Weiteren ist unumstritten, dass der Kläger nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII - angefügt durch Gesetz vom 09.12.2004, BGBl I S. 3299, in Kraft getreten am 01.01.2005 - freiwillig bei der Beklagten versichert ist.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.09.2016 - L 6 U 131/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - eigene Versicherungspflicht und Beitragspflicht

    Eine Regelungslücke im Sinne einer übersehenen eigenen Beitragspflicht lässt sich auch nicht aus § 150 Abs. 1 S. 2 SGB VII i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VII (i.d.F. d. G. v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3299) herleiten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2005 - L 15 U 81/02

    Zuständigkeit eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung; Beschränkung der

  • LSG Saarland, 25.05.2011 - L 2 U 30/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 6 Abs 1 Nr 3 SGB

  • BSG, 13.06.2007 - B 2 U 1/07 RH
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