Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 3392   

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BGBl. I 2004 S. 3392 (https://dejure.org/2004,54572)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 20.12.2004, Seite 3392
  • Gesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz)
  • vom 15.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 15.06.2004   BT   Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug verbessern

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15).

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 03.07.2018 - VIII ZR 229/17

    Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union: Stellung des Antrags auf

    Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) umgesetzt und in diesem Zusammenhang insbesondere durch Art. 1 dieses Gesetzes die hier in Rede stehenden Vorschriften der § 114 Abs. 1 Satz 2, §§ 1076 bis 1078 ZPO in die Zivilprozessordnung eingefügt.
  • BAG, 05.11.2015 - 10 AZB 25/15

    Grenzüberschreitende Streitsache - Prozesskostenhilfe - Übersetzungskosten

    Die §§ 1076 ff. ZPO, die durch das EG-Prozesskostenhilfegesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) zur Umsetzung der RL 2003/8/EG in die Zivilprozessordnung eingefügt wurden und die vor den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 13a Arbeitsgerichtsgesetz Anwendung finden, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig; insoweit gelten vielmehr grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber den §§ 114 ff. ZPO (vgl. MüKoZPO/Rauscher 4. Aufl. § 1078 Rn. 2) .
  • BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 25/15

    Prozesskostenhilfe - Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug

    Diese durch das EG-Prozesskostenhilfegesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) zur Umsetzung der RL 2003/8/EG in die Zivilprozessordnung eingefügten Vorschriften, die vor den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 13a ArbGG Anwendung finden, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 22/15

    Prozesskostenhilfe - Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug

    Diese durch das EG-Prozesskostenhilfegesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) zur Umsetzung der RL 2003/8/EG in die Zivilprozessordnung eingefügten Vorschriften, die vor den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 13a ArbGG Anwendung finden, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • OLG Hamm, 03.02.2010 - 5 WF 11/10

    Befugnis der Übermittlungsstelle zur Ablehnung der Übermittlung eines Antrags auf

    Soweit ersichtlich, besteht Einigkeit darin, dass § 1077 Abs. 3 ZPO nur eine kursorische Prüfung verlangt (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/3281, S. 11 und 14; MüKo-ZPO/Rauscher, 3. Aufl., § 1077 Rn. 12; Rellermeyer, Rpfleger 2005, 61/62; Hk-ZPO/Pukall, 3. Aufl., § 1077 Rn. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 1077 Rn. 2).

    Die Vorprüfung durch die Übermittlungsstelle dient lediglich dazu, in eindeutig und offensichtlich unbegründeten Fällen unnötige Übersetzungs- und Übermittlungskosten sowie Personalaufwand zu ersparen (so die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/3281, S. 14; MüKo-ZPO/Rauscher, a.a.O.; Rellermeyer, a.a.O.).

    Die Verwendung des Formulars ist zwar durch § 1077 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Antragsteller zwingend vorgeschrieben (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/3281, S. 11; MüKo-ZPO/Rauscher, a.a.O., Rn. 9).

  • BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 24/15

    Prozesskostenhilfe - Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug

    Diese durch das EG-Prozesskostenhilfegesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) zur Umsetzung der RL 2003/8/EG in die Zivilprozessordnung eingefügten Vorschriften, die vor den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 13a ArbGG Anwendung finden, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • FG Bremen, 06.06.2007 - 2 K 147/06

    Besteuerung des gezahlten Entgelts für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als

    Gemäß § 12 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (vom 18. Juni 1980, BGBl. I 1980, 689, zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz vom 15. Dezember 2004, BGBl. I 3392, Beratungshilfegesetz - BeratHiG) tritt in den Ländern Bremen und Hamburg die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2005 - 4 K 15/05

    Zur Bildung von Verwaltungsgemeinschaften durch Verordnung

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl I 3392 [3394]), sowie in Anlehnung an II. Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).
  • BSG, 30.10.2007 - B 12 R 33/07 B
    Gleichermaßen die Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung (VO) in § 1077 Abs. 2 ZPO wie die Richtlinie 2003/8/EG, zu deren Ausführung diese Norm ihrerseits ergangen ist, wie die VO selbst sind nämlich in ihrem Anwendungsbereich auf zivil- und handelsrechtliche Streitsachen beschränkt, während "verwaltungsrechtliche Angelegenheiten" - wie vorliegend (vgl § 1 SGG) - jeweils ausgenommen sind (vgl Abs. 9 der Gründe und Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie, jeweils die Überschrift zu §§ 1076 ff ZPO und zur VO vom 21.12.2004 sowie BT-Drucks 15/3281 S 10 li Sp).
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