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   BGBl. I 2004 S. 3448   

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BGBl. I 2004 S. 3448 (https://dejure.org/2004,43590)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 20.12.2004, Seite 3448
  • Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz KiBG)
  • vom 15.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 06.09.2004   BT   Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose um ein Viertelprozent erhöhen
  • 22.09.2004   BT   Geplante Anhebung der Pflegeversicherungsbeiträge kritisch hinterfragt
  • 10.12.2004   BT   Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur sozialen Pflegeversicherung
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung

    Dies lehnte die Beklagte ab, da der Gesetzgeber seinen Pflichten aus dem sPV-Urteil mit Schaffung des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes (KiBG) vom 15.12.2004 (BGBl I 3448; KiBG) nachgekommen sei (ua Einführung eines Beitragszuschlags für Kinderlose von 0, 25 Beitragssatzpunkten in der sPV durch § 55 Abs. 3 S 1 SGB XI - Art. 1 Nr. 1 KiBG) und die Versicherungsträger an die gesetzlichen Vorgaben gebunden seien (Bescheid vom 20.7.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16.5.2007) .

    Nach § 55 Abs. 3 S 1 SGB XI (eingefügt durch Art. 1 KiBG vom 15.12.2004, BGBl I 3448) erhöht sich der Beitragssatz nach Abs. 1 S 1 und 2 für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0, 25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose).

  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 19/14 R

    Feststellung von rentenversicherungsrechtlich bedeutsamen Tatbeständen im

    Hieran sei sie (die Beklagte) ebenso gebunden wie an die gesetzgeberische Umsetzung des sPV-Urteils im Kinderberücksichtigungsgesetz (KiBG vom 15.12.2004, BGBl I 3448) .
  • BSG, 27.02.2008 - B 12 P 2/07 R

    Soziale Pflegeversicherung - Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte ist auch

    Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI (eingefügt durch Art. 1 KiBG vom 15.12.2004, BGBl I S 3448) erhöht sich ab 1.1.2005 der nach § 55 Abs. 1 SGB XI geltende Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung von 1, 7 % um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0, 25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose) mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied das 23. Lebensjahr vollendet hat.

    Den Gesetzesmaterialien ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlages unabhängig von den Gründen für die Kinderlosigkeit bestehen soll (vgl BT-Drucks 15/3671 S 5).

    Es ist daher im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung des § 55 Abs. 3 SGB XI berücksichtigt hat, dass von den vor dem 1.1.1940 geborenen Versicherten noch überwiegend Kinder geboren (und erzogen) wurden (vgl BT-Drucks 15/3671 S 6) und deshalb auch die kinderlosen Versicherten dieser Jahrgänge nicht zu einem finanziellen Beitrag zur Entlastung der Versicherten mit Kindern herangezogen werden.

    Ob allerdings wie in den Gesetzesmaterialien die Ungleichbehandlung damit begründet werden kann, dass das Existenzminimum zu schonen ist (vgl BT-Drucks 15/3837 S 7), erscheint fraglich.

    Auch ist zweifelhaft, ob das prognostizierte Verhältnis des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes zur lediglich geringen Höhe der durch die Erhebung des Beitragszuschlags zu erwartenden zusätzlichen Beitragseinnahmen (vgl BT-Drucks 15/3837 S 8) diese Ungleichbehandlung rechtfertigen kann.

  • BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 13/13 R

    Keine Berechtigung zur Reduzierung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung

    Mit Bescheid vom 26.2.2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf "Reduzierung" ihres Beitrags zur sPV unter Hinweis darauf ab, dass der Gesetzgeber die Entscheidung des BVerfG mit dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG) vom 15.12.2004 (BGBl I 3448) zutreffend umgesetzt habe.

    Nach § 55 Abs. 3 S 1 SGB XI (eingefügt durch Art. 1 KiBG vom 15.12.2004, BGBl I 3448) erhöht sich der Beitragssatz nach Abs. 1 S 1 und 2 für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0, 25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose).

  • BSG, 18.07.2007 - B 12 P 4/06 R

    Zuständigkeit - Durchführung - Pflegeversicherung bei Deutscher

    Gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI (eingefügt durch Art. 1 des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes vom 15.12.2004, BGBl I S 3448) erhöht sich ab 1.1.2005 der nach § 55 Abs. 1 SGB XI geltende Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung von 1, 7 % um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0, 25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose) auf insgesamt 1, 95 % mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied das 23. Lebensjahr vollendet hat.

    In der Begründung zum Gesetzentwurf wird ausgeführt, dass die Erziehungsleistung von Eltern honoriert werden sollte (vgl BT-Drucks 15/3671, S 4), von einer solchen zu honorierenden Leistung geht die gesetzliche Regelung jedoch bereits beim Vorhandensein von Kindern und auch von Stiefkindern aus.

  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2007 - L 4 P 5935/06

    Soziale Pflegeversicherung - Beitragssatz - Beitragszuschlag für Kinderlose

    Die Klägerin reichte verschiedene Unterlagen ein, darunter das Urteil des BVerfG vom 03. April 2001, die BT-Drucksache 15/3671, die "Gemeinsamen Empfehlungen zum Nachweis der Elternschaft" und Erläuterungen zu "Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung".

    Nach § 55 Abs. 3 SGB XI in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3448) ist bestimmt: Der Beitragssatz nach Abs. 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0, 25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose).

    Mit der gesetzlichen Neuregelung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der PV hat der Gesetzgeber im Sinne des Urteils des BVerfG vom 03. April 2001, a.a.O., beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der PV, wie der Klägerin, bei der Bemessung der Beiträge relativ entlastet, indem nunmehr Mitglieder der PV mit Kindern bei gleich hohem beitragspflichtigen Einnahmen nicht mit einem beitragsmäßig gleich hohen Beitrag zur PV belastet werden wie kinderlose Mitglieder.

    Die vom Gesetzgeber ab 01. Januar 2005 typisierend getroffene Regelung über den Beitragszuschlag für Kinderlose erscheint als sachgerecht auch, soweit es um die Altersgrenze von 23 Jahren geht, mit der an die Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V angeknüpft wurde (vgl. BT-Drucks. 15/3671 S. 6 Zu Nr. 1).

  • BSG, 23.01.2008 - B 10 KR 1/07 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Pflegeversicherung - Beitragsberechnung -

    § 57 Abs. 3 Satz 5 SGB XI aF (ab 1.1.2005: § 57 Abs. 3 Satz 6 SGB XI idF des Gesetzes vom 15.12.2004, BGBl I 3448), verweist hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen in der gesetzlichen Pflegeversicherung bei "Altenteilern" ebenfalls auf § 45 KVLG 1989; demnach gehört auch insoweit das außerlandwirtschaftliche Arbeitseinkommen zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
  • BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 13/15 R

    Berücksichtigung von Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder bei der

    Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.7.2006 eine Herabsetzung unter Hinweis darauf ab, dass der Gesetzgeber seinen Pflichten aus dem sPV-Urteil mit Schaffung des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes (KiBG) vom 15.12.2004 (BGBl I 3448) umfassend nachgekommen sei und die Versicherungsträger an diese gesetzlichen Vorgaben gebunden seien.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2020 - L 5 KR 4463/17

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung

    Der Beitragssatz betrug nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bis zum 31.12.2016 2, 35 v.H., seit 01.01.2017 2, 55 v.H. und seit dem 01.01.2019 3, 05 v.H. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3448) erhöht sich der Beitragssatz für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag i.H.v. 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose).
  • LSG Bayern, 06.02.2009 - L 5 KR 234/07

    Pflegeversicherung - keine Befreiung eines kinderlosen Beschäftigten in einer

    Die genannte Bestimmung wurde durch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3448)) umgesetzt.

    Auch wenn das Bundessozialgericht daran Zweifel hat, ob die in den Gesetzesmaterialien gegebene Begründung zur Ungleichbehandlung (Bundestagsdrucksache 15/3837 S. 7) eine ausreichende Begründung darstellt und diese daher fraglich erscheint, könne es offen bleiben, ob die Begünstigung dieser Gruppen aufgrund rechtfertigender Gründe erfolgt sei.

  • LSG Baden-Württemberg, 09.03.2007 - L 4 P 3661/05

    Soziale Pflegeversicherung - Beitragssatz - Beitragszuschlag für Kinderlose -

  • SG Mainz, 21.04.2015 - S 14 P 39/14

    Pflegeversicherung - Freistellung vom Beitragszuschlag für Kinderlose - sozialer

  • SG Mainz, 02.02.2015 - S 14 P 66/14

    Soziale Pflegeversicherung - Beitragszuschlag für Kinderlose - nichtverheiratetes

  • SG Stade, 16.02.2007 - S 22 KN 16/05

    Heranziehung zu einem Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen

  • LSG Bayern, 20.06.2007 - L 2 P 29/06

    Rechtmäßigkeit eines Beitragszuschlags für Kinderlose zur Pflegeversicherung;

  • LSG Bayern, 30.07.2008 - L 2 P 9/08

    Beitragsrechtliche Besserstellung von Kinder betreuenden Versicherten im

  • BSG, 23.06.2010 - B 12 P 2/09 B
  • SG Karlsruhe, 05.09.2006 - S 5 KR 3218/04

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - keine Verpflichtung zur

  • SG Stuttgart, 20.03.2006 - S 8 KR 3035/05

    Pflegeversicherung - Beitragszuschlag für Kinderlose ist nicht verfassungswidrig

  • SG Münster, 10.03.2006 - S 6 P 136/05

    Verfassungsmäßigkeit des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen

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