Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 3835   

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BGBl. I 2004 S. 3835 (https://dejure.org/2004,54598)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben am 30.12.2004, Seite 3835
  • Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG)
  • vom 27.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 11.11.2004   BT   SPD und Bündnisgrüne starten neuen Anlauf für die Juniorprofessur
  • 01.12.2004   BT   Fraktionsübergreifende Zustimmung für Novelle des Hochschulrahmengesetzes
 
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Wird zitiert von ... (55)

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 18.15

    Arbeitsschutz; Bestimmtheit; Bildschirmarbeitsplatz; Dekan; Dienstherrnpflichten;

    Denn die in Bezug genommene Vorschrift des Hochschulrahmengesetzes ist durch das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) mit Wirkung vom 31. Dezember 2004 geändert worden.

    In der Entwurfsbegründung ist hierzu ausgeführt (BT-Drs. 15/4132 S. 14): "§ 43 enthält keine abschließende Regelung der dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrer.

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 549/14

    Befristung nach dem WissZeitVG - Haushaltsbefristung - Verhältnis von WissZeitVG

    Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre (BT-Drs. 15/4132 S. 17) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2005 - 1 Sa 777/04

    Befristung nach dem Hochschulrahmengesetz

    Der rückwirkende Neuerlass der befristungsrechtlichen Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes durch das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (im Folgenden: HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl. I, S. 3835) bestätigt dieses Ergebnis und trägt es zusätzlich im Hinblick auf die nunmehrige Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/4132).

    a) Durch das HdaVÄndG traten rückwirkend zum 23.02.2002 die §§ 57a bis 57e HRG als Legitimationsgrundlage für Vertragsbefristungen im Hochschulbereich in Kraft, um dem Bedürfnis der Behebung von Rechtsunsicherheiten infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 (2 BvF 2/02, NJW 2004, 2803) und der damit verbundenen Nichtigerklärung des 5. HRGÄndG vom 16.02.2002 (BGBl. I, S. 693) Rechnung zu tragen (BT-Drucksache 15/4132, S. 1).

    Kompetenzrechtliche Einwände sind gegen das neue Gesetz angesichts der verfassungsrechtlichen Kompetenz nach Art. 74 Nr. 12 GG nicht zu erheben (vgl. BT-Drucksache 15/4132, S. 9 ff.; BVerfG, 27.07.2004, NJW 2004, 2803 [2806 ff.]; Löwisch, NZA 2004, 1065 [1069 f.]; Dieterich/Preis, NZA 2004, 1241 [1242 ff.]; Kortstock, ZTR 2004, 558 [561 f.]; Scheel/Schenk, ZTR 2004, 614 [615 ff.]).

    Diese Ansicht liegt auch der Begründung des HdaVÄndG vom 27.12.2004 zugrunde (BT-Drucksache 15/4132, S. 23).

    Nach Ansicht des Gesetzgebers sollte nämlich die Möglichkeit von Übergangsbefristungen gerade auch als moderaterer Weg zur Fortbeschäftigung des wissenschaftlichen Personals bis zum Inkrafttreten eines zukünftigen Tarifvertrags in dieser Branche geschaffen werden (BT-Drucksache 15/4132, S. 23).

    Die ehemals als Assistenten, Oberassistenten oder Hochschuldozenten beschäftigten Bediensteten sind bei dieser Einteilung fortan einheitlich als wissenschaftliche Mitarbeiter zu führen (BT-Drucksache, 15/4132, S. 17).

    Insoweit die Landesgesetzgeber innerhalb dieser Gruppe weitere Differenzierungen im Hinblick auf deren besondere akademische Rechte und Pflichten treffen wollen, bleibt ihnen dies nach der gegenwärtigen Rechtslage des HRG unbenommen (BT-Drucksache 15/4132, S. 11).

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