Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 462   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,57134
BGBl. I 2004 S. 462 (https://dejure.org/2004,57134)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,57134) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 31.03.2004, Seite 462
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung
  • vom 26.03.2004

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 09.10.2009 - VII B 82/09

    Einziehung nicht genutzter Milchquoten

    Denn nach der in § 28a MilchAbgV in der Fassung vom 26. März 2004 (BGBl I 2004, 462) getroffenen Übergangsregelung habe die Durchführung der Milchabgabenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraums, der am 31. März 2004 endet --vorbehaltlich einer hier nicht einschlägigen Ausnahme-- auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften zu erfolgen.
  • BFH, 09.10.2009 - VII B 26/09
    Denn nach der in § 28a MilchAbgV in der Fassung vom 26. März 2004 (BGBl I 2004, 462) getroffenen Übergangsregelung habe die Durchführung der Milchabgabenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraums, der am 31. März 2004 endet --vorbehaltlich einer hier nicht einschlägigen Ausnahme-- auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften zu erfolgen.
  • OVG Niedersachsen, 26.03.2008 - 10 LC 226/06

    Übertragbarkeit von sich auf flächenlos verpachtete Anlieferungs-Referenzmengen

    Anzuwenden sind demgemäß die Verordnung (EWG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 S. 123) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. Nr. L 375 S.1) und die Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung) - MilchabgV - vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 26. März 2004 (BGBl. I S. 462).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11

    Rechtmäßigkeit der Milchabgabe und Schätzung der überlieferten Milchmenge nach

    Hinsichtlich des nationalen Rechts sind anzuwenden das Gesetz zur Durchführung der Marktorganisation (MOG) und die Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung - ZusatzAbgV -) vom 12. Januar 2000 in der Fassung vom 09. August 2004 (jetzt: Milchabgabenverordnung - MilchAbgV, vgl. Art. 1 der Dritten VO zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung, BGBl. I 2004, 462 und BGBl. I 2004, 2143).
  • VG Stade, 08.12.2004 - 6 A 1261/03

    Pflicht eines Milcherzeugers zum Nachweis des Übergangs der

    Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZAV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 586) ist im vorliegenden Fall nach der Übergangsvorschrift des § 28a der Milchabgabenverordnung, die diese mit Wirkung vom 1. April 2004 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der ZAV vom 26. März 2004 (BGBl. I S. 462) erhalten hat, noch anzuwenden, denn danach erfolgt die Durchführung der Zusatzabgabenregelung bis einschließlich des 12-Monatszeitraumes, der am 31. März 2004 endet, mit Ausnahme der Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (Abs. 1 n. F.).
  • FG Hamburg, 25.01.2011 - 4 V 177/10

    Wirksamkeit der MilchAbgV - Wahlrecht zur Bestimmung des abrechnenden Käufers

    a) Die "Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)" in der im Streitzeitpunkt geltenden Fassung vom 09.08.2004 (BGBl I S. 2140, 2143), die bis zu ihrer Umbenennung durch Art. 1 Ziffer 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 26.03.2004 (BGBl I 462) die Bezeichnung Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung - ZAV - vom 12.01.2000, BGBl I S. 27) trug, ist eine wirksame Rechtsgrundlage für den Erlass eines Abgabenbescheids.
  • FG Hamburg, 20.01.2012 - 4 K 65/11

    Milchabgabenrecht: Abrechnung grundsätzlich nur durch einen zum Ende des

    Der angefochtene Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in der - wirksamen (vgl. insoweit den AdV-Beschluss 4 V 177/10 vom 25.01.2011) - Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV) in der im Streitzeitpunkt geltenden Fassung vom 09.08.2004 (BGBl I S. 2140, 2143), die bis zu ihrer Umbenennung durch Art. 1 Ziffer 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 26.03.2004 (BGBl I 462) die Bezeichnung Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung - ZAV - vom 12.01.2000, BGBl I S. 27) trug.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht