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   BGBl. I 2004 S. 522   

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BGBl. I 2004 S. 522 (https://dejure.org/2004,58299)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 08.04.2004, Seite 522
  • Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
  • vom 02.04.2004

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 242/08

    Baugewerbe - Isolierarbeiten - Abbruch

    Dies folgt aus § 58 Nr. 12 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) geändert durch die Verordnung vom 2. April 2004 (BGBl. I S. 522).
  • LAG Hessen, 10.03.2008 - 16 Sa 1610/07

    Tarifauslegung - Sozialkasse - Glaserhandwerk - Baugewerbe

    Das erweist der Ausbildungsrahmenplan für den Trockenbaumonteur Anlage 12 zu § 64 Nr. 8 der Verordnung über die Berufsausbildung der Bauwirtschaft vom 02. Juni 1999 (BGBl. I 1999 S. 1102, zuletzt idF vom 02. April 2004, BGBl I 2004 S.522).
  • VG Hannover, 11.01.2010 - 7 B 3473/09

    Aufenthaltserlaubnis; Bundesagentur für Arbeit; USA; Vorrangprüfung; Zustimmung

    Denn der Antragsteller zu 1) hat nicht glaubhaft gemacht, dass er über eine abgeschlossenen Berufsausbildung als Trockenbaumonteur im Sinne der §§ 63 bis 67 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2.6.1999 (BGBl. I S. 1102) i.d.F. vom 2.4.2004 (BGBl. I S. 522) oder eine entsprechende Ausbildung verfügt.
  • LSG Bayern, 24.01.2007 - L 13 R 749/05

    Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung trotz alternativer

    Der Beruf des Estrichlegers erfordert eine Ausbildung von drei Jahren (Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 02.06.1999 (BGBl I S.1102), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.04.2004 (BGBl I S.522), wobei umfangreiche theoretische und praktische Fertigkeiten vorausgesetzt werden.
  • VG Köln, 30.11.2006 - 1 K 3528/04

    Keine Berechtigung zur Ausübung von Innen- und Außenputzarbeiten ohne Eintragung

    Es handelt sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) der Verordnung über die Ausbildung in der Bauwirtschaft vom 02.06.1999 (geändert durch VO vom 02.04.2004 - BGBl. I, 522 -) gemäß § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf, der (u.a.) zum darauf aufbauenden Ausbildungsberuf des Stuckateurs hinführt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 b der VO) und der seinerseits - ebenso wie der erfolgreiche Abschluss einer Stuckateurlehre - keineswegs zur selbständigen Ausübung der erlernten Tätigkeiten berechtigt.
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