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   BGBl. I 2004 S. 89   

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BGBl. I 2004 S. 89 (https://dejure.org/2004,56199)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben am 28.01.2004, Seite 89
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung
  • vom 14.01.2004

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2008 - 10 LC 226/06

    Übertragbarkeit von sich auf flächenlos verpachtete Anlieferungs-Referenzmengen

    Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge können - jedenfalls bis zur Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 2 ZAV durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 89) - pachtvertragliche Rückgewähransprüche, die sich auf flächenlos verpachtete Anlieferungs-Referenzmengen beziehen, auf weichende Erben übertragen werden.

    Der Einwand der Beklagten, dass eine Übertragung einer Referenzmenge nur im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes möglich sei, wie sich aus der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 89) ergebe, greift nicht durch.

    Nach der Begründung des Verordnungsgebers kann danach eine Referenzmenge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nur im Zusammenhang mit der Übergabe des Milcherzeugungs-Betriebs auf den in Aussicht genommenen Erben übergehen (Bundesrats-Drs. 816/03, S. 8).

  • BVerwG, 02.10.2007 - 3 C 11.07

    Marktorganisationen; Marktordnung; Milch; Zusatzabgabenverordnung; Erzeuger;

    Dementsprechend hat der Verordnungsgeber § 12 Abs. 2 ZAV durch die Zweite Änderungsverordnung vom 14. Januar 2004 (BGBl I S. 89) dahin ergänzt, dass eine unverzügliche Übertragung dann anzunehmen ist, wenn der Verpächter, der nicht selbst Erzeuger ist oder wird, beim nächstfolgenden Übertragungstermin für die gesamte Referenzmenge ein Angebot bei der Verkaufsstelle einreicht und bei diesem oder dem darauf folgenden Übertragungstermin zum Zuge kommt.
  • BFH, 21.04.2009 - VII B 66/08

    Milchabgabe - Saldierungsregelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht -

    Da sich diese Überlieferung durch eine Saldierung mit Unterlieferungen anderer Milcherzeuger weder auf Molkereiebene gemäß § 14 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000 (BGBl. I 2000, 27) in der im Streitfall maßgeblichen Fassung der zweiten Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 14. Januar 2004 (BGBl. I 2004, 89) noch gemäß § 14 Abs. 2 Zusatzabgabenverordnung vollständig ausgleichen ließ, meldete die Molkerei eine vom Kläger zu entrichtende Milchabgabe beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) an.
  • VG Düsseldorf, 13.12.2006 - 20 K 2363/05

    Pacht eines zur Milcherzeugung genutzten landwirtschaftlichen Teilbetriebs;

    vgl. BR-Drucks. 816/03 S. 8.

    Wenn in den Empfehlungen des Agrarausschusses vom 08.12.2003, vgl. BR-Drucks. 816/1/03, S. 2.

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