Gesetzgebung
BGBl. I 2005 S. 1161 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 06.05.2005, Seite 1161
- Neufassung der Diätverordnung
- vom 28.04.2005
Verordnungstext
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Diätverordnung
Wird zitiert von ... (8)
- BVerwG, 24.08.2022 - 3 B 36.21
Abgrenzung zwischen Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel; hier: Ginkgo …
Der Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht angewendet werden muss, ist im Übrigen nur für diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke vorgesehen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung über diätetische Lebensmittel in der Neufassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 <BGBl. I S. 1161>). - VGH Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 13 S 2696/09
Andickungsmittel (hier: "Thick & Easy") nicht beihilfefähig
Zu Lebensmitteln zählen auch diätetische Lebensmittel; dies sind nach § 1 Abs. 1 der Diätverordnung (vom 28.4.2005; BGBl. I S. 1161) Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. - OLG Schleswig, 01.07.2008 - 6 U 14/08
Zur irreführenden Werbung mit schlankmachender Wirkung bei Nahrungssupplementen …
Die Diätverordnung (DiätV) in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl I 1161) regelt in § 3 Abs. 1, dass das Verbot des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB abweichend von § 12 Abs. 2 S. 2 LFGB auch für diätetische Lebensmittel gilt und Ausnahmen nur für bestimmte Behandlungen (vgl. § 3 Abs. 2 DiätV) zugelassen sind.Die Diätverordnung (DiätV) in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl I 1161) regelt in § 3 Abs. 1, dass das Verbot des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB abweichend von § 12 Abs. 2 S. 2 LFGB auch für diätetische Lebensmittel gilt und Ausnahmen nur für bestimmte Behandlungen (vgl. § 3 Abs. 2 DiätV) zugelassen sind.
- LSG Sachsen-Anhalt, 14.09.2016 - L 6 KR 43/14
Krankenversicherung - kein Anspruch auf glutenfreie Diätnahrung - …
Der Begriff der ergänzenden bilanzierten Diäten nach § 20 Satz 3 AM-RL knüpft an § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB V an und verweist in der Sache auf § 1 Abs. 4a der Verordnung über diätetische Lebensmittel - DiätV (in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 [BGBl. I S. 1161], die zuletzt durch Art. 60 der Verordnung vom 31. August 2015 [BGBl. I S. 1474] geändert worden ist). - OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2008 - 5 B 18.06
Verkehrsverbot für Lebensmittel; Unterscheidung von Präsentationsarzneimittel und …
Da es sich bei dem Verkehrsverbot ungeachtet seiner Bezeichnung als "vorläufig" um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist diese Verordnung in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) anzuwenden. - VG Köln, 31.07.2008 - 13 K 3070/00
Feststellung der Verkehrsfähigkeit von Gamma - Aminobuttersäure in der …
Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach heutiger Rechtslage gerade auch ein Konzentrat von Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, das dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen und etwa als Pulver zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen auf den Markt gebracht wird als Lebensmittel in Form des Nahrungsergänzungsmittels definiert wird (§ 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV - vom 25. April 2004, BGBl. I, S. 1011, geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2007, BGBl. I, S. 46) und dass zudem nach § 1 der Diätverordnung (DiätV) vom 28. April 2005 (BGBl. I, S. 1161), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2008 (BGBl. I, S. 123) auch "diätetische Lebensmittel", die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und besonderen Ernährungserfordernissen von Verbrauchergruppen entsprechen, die sich in besonderen physiologischen Situationen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können (vgl. Abs. 2 Nr. 1 b)), als Lebensmittel definiert werden. - VG Stuttgart, 10.11.2008 - 12 K 414/08
Beihilfefähigkeit des Mittels "Thick & Easy"
Zu Lebensmitteln zählen auch diätetische Lebensmittel; dies sind nach § 1 Abs. 1 der Diätverordnung (vom 28.04.2005; BGBl. I S. 1161) Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. - VG Stuttgart, 23.05.2007 - 17 K 2625/06
Zum beihilferechtlichen Begriff des Arzneimittels
Zu Lebensmitteln zählen auch diätetische Lebensmittel; dies sind nach § 1 Abs. 1 der Diätverordnung (vom 28.04.2005; BGBl. I S. 1161) Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.