Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 1534   

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BGBl. I 2005 S. 1534 (https://dejure.org/2005,47495)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 13.06.2005, Seite 1534
  • Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze
  • vom 09.06.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 25.01.2005   BT   Neue statistische Erhebungen vermeiden
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 29.06.2011 - 8 C 7.10

    Auskunft; Auskunftserteilung; Auskunftspflicht; Auswahlplan; Befragung;

    Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462, 565) in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl I S. 1534) dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist.
  • VG Stuttgart, 27.02.2009 - 9 K 3538/08

    Zwangsgeld bei Verweigerung gegen Mikorzensus

    aa) Die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 MZG 2005 in Verbindung mit § 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (i.d.F.v. 9.6.2005, BGBl. I S. 1534; im Folgenden: BStatG).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05

    Schutz der Gemeinde vor der Wegnahme von der Gemeinde verfassungsmäßig

    Verfassungsgemäß ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Regelung des § 20 Abs. 5, 6 LSA-FAG-05; denn es ist systemgerecht, bei der Berechnung der Umlage nach § 19a Abs. 1 LSA-FAG-05 in gleicher Weise auf allein statistische (§ 20 Abs. 5 LSA-FAG-05) oder gleichwertige (§ 20 Abs. 6 LSA-FAG-05) Unterlagen zurückzugreifen wie bei der unmittelbaren Anwendung der §§ 7, 8 LSA-FAG-05. Dies sichert die Vergleichbarkeit der Daten für die Gemeinden innerhalb einer Gruppe deshalb, weil sie nach den gleichen Grundsätzen erhoben werden, die durch Bundesrecht vorgegeben sind (vgl. §§ 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz) - BStatG - vom 22.01.1987 [BGBl I 462, 565], zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.06.2005 [BGBl I 1534, 1535], sowie die näheren Vorschriften im Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz) - FPStatG - i. d. F. d. Bek.
  • VG Sigmaringen, 30.11.2011 - 1 K 2307/10

    Sturkturerhebung im Dienstleistungsbereich; Dienstleistungsstatistik;

    Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462, 565) in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl I S. 1534) dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist.

    Eine Gefährdung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um unternehmensbezogene Daten handelt (so aber die Gesetzesbegründung zu § 13a BStatG BT-Drs. 15/4696 S. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 1 S 2341/13

    Erhebungen im Rahmen der Dienstleistungsstatistik

    Eine Gefährdung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um unternehmensbezogene Daten handelt (so aber die Gesetzesbegründung zu § 13 a BStatG, BT-Drs. 15/4696 S. 11).
  • VG Saarlouis, 19.10.2006 - 1 F 37/06

    Statistikrecht: Heranziehung von Rechtsanwaltskanzleien zu statistischen Angaben

    Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 11.09.2006 gegen den gemäß § 15 Abs. 6 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke -Bundesstatistikgesetz (BStatG)- vom 22.01.1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 09.06.2005 (BGBl. I S. 1534) von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 03.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2006 vorläufig anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.
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