Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 1642   

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BGBl. I 2005 S. 1642 (https://dejure.org/2005,47500)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 20.06.2005, Seite 1642
  • Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes
  • vom 15.06.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 30.11.2004   BT   Regierung will Apothekengesetz ändern
  • 14.01.2005   BT   Anhörungen zu geplanten Novellen des Apotheken- und Arztneimittelgesetzes
  • 18.01.2005   BT   Bundesrat lehnt geplante Novelle des Apothekengesetzes ab
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 30.08.2012 - 3 C 24.11

    Apotheke; Krankenhausapotheke; Arzneimittelversorgung;

    Es sollten daher die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Arzneimittelversorgung eines Krankenhauses auch von einer Apotheke mit Sitz innerhalb eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes übernommen werden kann (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Apothekengesetzes, BTDrucks 15/4293 S. 1, S. 7 f.; Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks 15/4643 S. 1 f.).

    Die Aufhebung der Landkreisregelung in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ApoG a.F. und die Erweiterung des Kreises potentieller Vertragspartner (vgl. § 14 Abs. 4 ApoG) sollten aber nicht zu Lasten der Schnelligkeit der Arzneimittelversorgung gehen (vgl. insbesondere die Begründung zum ursprünglichen Gesetzentwurf - BTDrucks 15/4293 S. 8 re.Sp. - mit dem Hinweis, der Krankenhausträger könne im Hinblick auf das Erfordernis besonders eiliger Lieferungen einen Vertrag mit einem weiteren - scil:. räumlich nahe gelegenen - Anbieter schließen).

    Es war vielmehr bezweckt, die hohe Qualität der Arzneimittelversorgung beizubehalten und gerade auch eine zeitnahe Verfügbarkeit dringlich benötigter Medikamente sicherzustellen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BTDrucks 15/4749 S. 3 f.; Zustimmungsversagung des Bundesrates, BTDrucks 15/4916; Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BTDrucks 15/5345; siehe ferner EuGH, Urteil vom 11. September 2008 - Rs. C-141/07, Kommission/Deutschland - Slg. 2008, I-6935 = NVwZ 2008, 1225 Rn. 19 f., 34, 47, 49).

    Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 ApoG-E musste sichergestellt sein, dass eine persönliche Beratung des Krankenhauspersonals durch einen Apotheker regelmäßig mindestens einmal monatlich und in Eilfällen innerhalb von 24 Stunden erfolgen kann (BTDrucks 15/4293 S. 5 und S. 8).

  • VG München, 11.03.2014 - M 16 K 13.2959

    Genehmigung eines Versorgungsvertrages zwischen Apotheke und Krankenhaus

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten diese Genehmigungsvoraussetzungen lediglich Rahmenbedingungen - insbesondere zeitlicher Art - für die verschiedenen Arten von Arzneimittellieferungen festlegen (vgl. BT-Drs. 15/4293 Begr. S. 8).

    Die Unverzüglichkeit in diesem Sinne sollte eine zeitnahe Beratung bzw. Arzneimittelbereitstellung abhängig von den Notwendigkeiten in dem betreffenden Krankenhaus sicherstellen (BT-Drs. 15/4749 S. 4).

    Auch hat zwar der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 14 Abs. 5 ApoG durch Gesetz vom 15. Juni 2005 (BGBl I S. 1642) bezweckt, die hohe Qualität der Arzneimittelversorgung beizubehalten und gerade auch eine zeitnahe Verfügbarkeit dringlich benötigter Medikamente sicherzustellen (BVerwG, U.v. 30.8.2012 - 3 C 24/11 - juris Rn. 18).

  • VG Münster, 09.12.2008 - 5 K 169/07

    Krankenhausapotheker muss vor Ort sein können

    In dem Gesetzentwurf vom 5. November 2004, vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Apothekengesetzes, Bundestagsdrucksache 15/4293, S. 5, hatte die Bundesregierung zunächst eine jederzeitige Beratung des Apothekers im Hinblick auf die zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie, auch auf telefonischem oder elektronischem Weg, sowie eine persönliche Beratung durch den Apotheker regelmäßig mindestens einmal im Monat und in dringlichen Einzelfällen vorgesehen.

    Nachdem im Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht vom 26. Januar 2005, Bundestagsdrucksache 15/4749, S. 4, nochmals darauf hingewiesen wurde, dass zu jedem therapeutischen Team eines Krankenhauses ein Apotheker in körperlicher Anwesenheit gehöre, ist diese Änderung im Gesetzgebungsverfahren in die heutige Fassung der persönlichen Beratung gemündet.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2013 - 13 A 2740/11

    Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung eines Heimversorgungsvertrages

    Hieran sollte die Aufhebung der Landkreisgrenzen durch die Neufassung des § 14 ApoG in Art. 1 Nr. 2 des Gesetze zur Änderung des Apothekengesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1642) nichts ändern.
  • VGH Bayern, 30.03.2012 - 9 B 11.1465

    Genehmigung eines Heimversorgungsvertrags; Regionalprinzip; Gewährleistung der

    Abgesehen davon, dass die Genehmigungsfähigkeit eines Krankenhausversorgungsvertrags nach der Änderung des § 14 Abs. 5 ApoG durch das Änderungsgesetz vom 15. Juni 2005 - ApoGÄndG 2005 - (BGBl. I 2005, 1642) nicht mehr von der Einhaltung des Regionalprinzips abhängig ist, unterscheiden sich auch die in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ApoG im Einzelnen genannten Anforderungen von den für den Heimversorgungsvertrag in § 12a Abs. 1 Satz 3 ApoG aufgestellten Genehmigungsvoraussetzungen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2013 - 13 A 2738/11

    Genehmigungsfähigkeit eines Heimversorgungsvertrages bei Fahrzeit von mehr als

    Hieran sollte die Aufhebung der Landkreisgrenzen durch die Neufassung des § 14 ApoG in Art. 1 Nr. 2 des Gesetze zur Änderung des Apothekengesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1642) nichts ändern.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2013 - 13 A 2739/11

    Angemessene Entfernung einer Apotheke zum Heim als Voraussetzung der Genehmigung

    Hieran sollte auch die Aufhebung der Landkreisgrenzen durch die Neufassung des § 14 ApoG durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetze zur Änderung des Apothekengesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1642) nichts ändern.
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