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   BGBl. I 2005 S. 1847   

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BGBl. I 2005 S. 1847 (https://dejure.org/2005,47513)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 30.06.2005, Seite 1847
  • Neufassung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
  • vom 24.06.2005

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (39)

  • BVerwG, 24.07.2014 - 3 C 23.13

    Gemeinsame Agrarpolitik; Beihilfe; Ausgleichszahlung; Stärkekartoffeln; Erzeuger;

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 4. September 2000 seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) findet, das hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1847), geändert durch Gesetz vom 13. April 2006 (BGBl I S. 855), anzuwenden ist.
  • BFH, 13.07.2017 - VII R 29/16

    Festsetzung von Milchabgabe nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015

    Bei der Überschussabgabe handelt es sich um eine Abgabe zu Marktordnungszwecken aufgrund von Regelungen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl I 2005, 1847), auf die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG die Vorschriften der AO mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 AO entsprechend anzuwenden sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2018 - 5 S 2639/15

    Widerruf eines Bescheids über die Auszahlung einer Beihilfe für die Umstellung

    Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 10 Abs. 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 95 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044).

    55 Rechtsgrundlage für den teilweisen Widerruf des Beihilfebescheids ist § 10 Abs. 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 95 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044).

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