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   BGBl. I 2005 S. 2179   

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BGBl. I 2005 S. 2179 (https://dejure.org/2005,58787)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 23.07.2005, Seite 2179
  • Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
  • vom 21.07.2005

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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

    Die Fristen und Termine für die Wahlvorbereitung wurden durch die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2179) verkürzt.
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvE 9/05
    In dem Verfahren über den Antrag festzustellen, dass das Bundesministerium des Innern Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass es in § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2179) die Frist des § 19 Bundeswahlgesetz für die Einreichung der Landeslisten nur auf 34 Tage verkürzt hat, sowie festzustellen, dass der Deutsche Bundestag Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass er für den Fall der Auflösung des Deutschen Bundestags nach Artikel 68 Absatz 1 des Grundgesetzes keine Ermächtigung zur angemessenen Absenkung oder Streichung des Unterschriftenquorums für die in § 18 Absatz 2 Bundeswahlgesetz genannten Parteien in der Regelung des § 27 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz im Katalog des § 52 Bundeswahlgesetz vorgesehen hat, und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dass die Antragstellerin von der Einhaltung der in § 27 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz enthaltenen Pflicht, für die Einreichung der Landeslisten Unterstützungsunterschriften vorzulegen, sowie der in § 19 Bundeswahlgesetz in der Fassung von § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2179) gesetzten 34-Tagesfrist befreit ist, Antragstellerin: Allianz für Gesundheit, Frieden und soziale Gerechtigkeit, vertreten durch den ersten Vorsitzenden Lutz Kliche, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll., Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart - Antragsgegner: 1. Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin, 2. Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt am 13. September 2005 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:.

    Die durch § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2179) verkürzte Frist des § 19 BWG gehe nicht weit genug.

    Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Aufhebung der durch § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2179) verkürzten Frist des § 19 BWG begehrt, ist offensichtlich unbegründet.

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