Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 2269   

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BGBl. I 2005 S. 2269 (https://dejure.org/2005,57594)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 10.08.2005, Seite 2269
  • Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  • vom 03.08.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 01.06.2005   BT   Koalition plant Umstellung der Fälligkeitsregelung für Sozialbeiträge
  • 10.06.2005   BT   Anhörungen zur Arzneimittelversorgung und zur Fälligkeit für Sozialbeiträge
  • 13.06.2005   BT   Experten streiten über geplante Umstellung der Fälligkeit für Sozialbeiträge
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LSG Sachsen, 12.02.2018 - L 9 KR 496/17

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen

    Der Zahlungszeitpunkt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird hierdurch zeitlich mit der Erbringung der ihm zugrunde liegenden Arbeitsleistung und der Entstehung des Anspruchs verbunden (vgl. BT-Drucks. 15/5574 S. 4).
  • LSG Sachsen, 22.03.2013 - L 1 KR 14/13

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auf Grund

    Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2269) sind Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.
  • SG Dresden, 15.05.2013 - S 15 KR 817/12

    Verpflichtung eines Unternehmens im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zur

    Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2269) sind Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.
  • SG Dresden, 15.05.2013 - S 15 KR 440/12

    Verpflichtung eines im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Unternehmens

    Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2269) sind Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - L 22 R 381/09

    Betriebsprüfung - Versicherungspflicht

    Mit Prüfbescheid vom 20. Dezember 2006 wurde für den Prüfzeitraum vom 01. Januar 2002 bis zum 27. September 2006 eine Insolvenzforderung der für den Einzug der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen Krankenkassen in Höhe von 6.539 Euro ermittelt, die sich aus einer unrichtigen Anwendung der "Sechstel-Regelung" der Beitragsschuld der GmbH für den Monat Januar 2006 (Übergangsregelung zur Vermeidung einer doppelten Beitragszahlung innerhalb des Monats Januar 2006, ausgelöst durch die gesetzliche Änderung des Fälligkeitstages der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 01. Januar 2006 - § 23 Abs. 1 S. 1 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 03. August 2005, BGBl. I S. 2269) sowie dadurch ergab, dass die Beschäftigung eines Arbeitnehmers der GmbH (Herrn K B) über den 31. Januar 2006 hinaus bis zum 31. Oktober 2006 bei der Beitragszahlung unberücksichtigt geblieben war.
  • SG Augsburg, 15.07.2014 - S 2 R 611/13
    Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der seit dem 01.01.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2269) sind Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.
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