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   BGBl. I 2005 S. 2982   

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BGBl. I 2005 S. 2982 (https://dejure.org/2005,48840)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 21.10.2005, Seite 2982
  • Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
  • vom 14.10.2005

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2018 - 11 S 2583/17

    Erteilung einer Fiktionsbescheinigung bei Einreise mit einem von einem

    Bemerkenswerterweise entspricht es wohl allgemeiner Meinung, dass der Besitz eines nationalen Titels eines anderen Schengen-Staates, sei es ein nationales Visum, sei es ein sonstiger Aufenthaltstitel, die beide ein Aufenthaltsrecht in den anderen Schengen-Staaten vermitteln können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2a SDÜ), allein auf § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hinführt und nicht auf Absatz 4 Satz 1; dieser Auffassung liegt explizit oder auch nur implizit die Vorstellung zugrunde, dass derartige behördliche Erlaubnisse eines anderen Schengen-Staats keine Aufenthaltstitel im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 sein können und hier - in Abgrenzung zu Absatz 4 Satz 1 - mit Aufenthaltstitel nur ein solcher gemeint sein kann, der nach den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes von einer deutschen Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung erteilt wurde (vgl. in diesem Sinne etwa Ziff. 81.3.0 AVwV-AufenthG, wonach die Rechtmäßigkeit nach allgemeinen Kriterien festzustellen ist und nur beispielhaft auf die Konstellation des Art. 20 Abs. 1 SDÜ verwiesen wird; vgl. weiter Zeitler, in: HTK-AuslR, § 81 zu Abs. 3 und 4 Stand Januar 2018, Rn. 13 f. und 35; Hofmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 81 AufenthG Rn. 34; vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 81 AufenthG Stand Mai 2017, Rn. 13 ff., der keine Beschränkung der die Rechtmäßigkeit vermittelnden Umstände anspricht; OVGNW, Beschluss vom 06.01.2011 - 18 B 1662/10 -, juris Rn. 4; vgl. auch ausdrücklich BR-Drs. 659/05, S. 6 mit dem weiteren Hinweis darauf, dass auch das Schengen-Visum - entgegen dem damals geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verständnis - als Aufenthaltstitel im Sinne des nationalen Aufenthaltsrechts zu verstehen ist).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 11 S 21.18

    Ausländerrecht: Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum

    Hier war die Antragstellerin, als Vietnamesin eine Drittausländerin im Sinne der Regelung, bei ihrer Einreise ins Bundesgebiet zwar im Besitz eines die Anwendbarkeit des Art. 21 Abs. 1 SDÜ - und damit entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch des § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV, der an die durch Art. 21 SGK geregelten Fallkonstellationen anknüpft (vgl. BR-Drucks. 659/05, S. 6) - grundsätzlich eröffnenden Aufenthaltstitels eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union.
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