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   BGBl. I 2005 S. 3475   

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BGBl. I 2005 S. 3475 (https://dejure.org/2005,63907)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben am 23.12.2005, Seite 3475
  • Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG (Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV)
  • vom 12.12.2005

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 11.06.2015 - 2 B 64.14

    Beamter bei der Deutschen Post AG; vorübergehende Dienstunfähigkeit;

    Für den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Gesamtbeurteilung ist § 12 der Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475, - PostLEntgV -) in der Fassung der mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 818) maßgeblich.
  • VG Arnsberg, 07.12.2006 - 5 K 1516/05

    Anspruch eines kinderreichen Beamten auf Zahlung eines höheren als gesetzlich

    Diese Leistung beruhte - für alle Beamten der E. AG in gleicher Höhe - im Jahr 2005 auf § 13 Abs. 2 Satz 1 der Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV) vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), der zufolge Beamte der Bundesbesoldungsordnung A eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe erhalten, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehören.
  • VG Arnsberg, 07.12.2006 - 5 K 1450/05

    Kinderreiche Beamte bekommen mehr Geld

    Diese Leistung beruhte - für alle Beamten der E. AG in gleicher Höhe - im Jahr 2005 auf § 13 Abs. 2 Satz 1 der Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV) vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), der zufolge Beamte der Bundesbesoldungsordnung A eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe erhalten, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehören.
  • VG Arnsberg, 07.12.2006 - 5 K 1549/05

    Anspruch eines Beamten auf Zahlung eines höheren als gesetzlich festgelegten

    Diese Leistung beruhte - für alle Beamten der E. AG in gleicher Höhe - im Jahr 2005 auf § 13 Abs. 2 Satz 1 der Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV) vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), der zufolge Beamte der Bundesbesoldungsordnung A eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe erhalten, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehören.
  • VG Arnsberg, 07.12.2006 - 5 K 1516/06
    Diese Leistung beruhte - für alle Beamten der E. AG in gleicher Höhe - im Jahr 2005 auf § 13 Abs. 2 Satz 1 der Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV) vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), der zufolge Beamte der Bundesbesoldungsordnung A eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe erhalten, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehören.
  • VG München, 27.09.2013 - M 21 K 12.3128

    Altersteilzeitzuschlagsfähigkeit der jährlichen Sonderzahlungen nach § 13 Abs. 2

    Mit Schreiben vom ... Januar 2007 beanstandete er, dass die im Zahlmonat Dezember 2006 in Höhe von 1.474,31 EUR brutto - entsprechend 60% des monatlichen Endgrundgehaltes - gezahlte Jahressonderzahlung nach § 13 der Verordnung von Leistungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG - Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV) vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475) bei der nach § 2 Abs. 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) vorgeschriebenen Berechnung des Altersteilzeitzuschlages nicht berücksichtigt worden sei.
  • VG Würzburg, 11.03.2014 - W 1 K 12.744

    Dienstliche Beurteilung; Koppelung mit Leistungsbeurteilung und Zielvereinbarung;

    Die Gesamtbeurteilung sowie die Leistungsbeurteilung und die Zielvereinbarung vom 4. März 2009 finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 7 ff. der Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG - Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV) vom 1. Januar 2005 (BGBl. I 3475), die wiederum auf § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) beruht.
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