Gesetzgebung
BGBl. I 2005 S. 458 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 08.03.2005, Seite 458
- Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
- vom 22.02.2005
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Sachsen, 17.07.2012 - L 3 BK 1/09
Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 zur Vermeidung von …
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt es gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG (in der vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 [BGBl I S. 458]) darauf an, ob durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. - VG Stuttgart, 08.11.2006 - 7 K 2229/06
Kostenbeitrag - Kindergeld ist kein Einkommen iSd § 93 Abs 1 SGB 8
Auch wenn das Bundeskindergeldgesetz - BKGG - i. d. F. vom 22.02.2005 (BGBl. I. S. 458) selbst den Zweck des Kindergeldes nicht definiert, ergibt sich doch aus verschiedenen anderen Vorschriften ein eindeutiger Hinweis darauf, dass das Kindergeld eine Sozialleistung zum Zwecke der Sicherung des Existenzminimums des Kindes darstellt und deshalb von Seiten des unterhaltspflichtigen Elternteils, an den das Kindergeld ausbezahlt wird, insoweit auf den Kindesunterhalt verwandt werden muss, als seine Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, um mit eigenen Mitteln das Existenzminimum seines Kindes zu sichern.