Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 2350   

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BGBl. I 2006 S. 2350 (https://dejure.org/2006,44464)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 30.10.2006, Seite 2350
  • Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten
  • vom 24.10.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten (G-SIG: 16019072)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 28.02.2006   BT   Gewinn aus Straftaten soll nicht beim Täter verbleiben
 
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Wird zitiert von ... (53)

  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 60/14

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Voraussetzungen einer Feststellung

    Auch deuten Äußerungen des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialien darauf hin, dass dieser davon ausging, § 111i Abs. 2 StPO käme nur dann zur Anwendung, wenn eine Beschlagnahme nach § 111c StPO vorgenommen oder ein Arrest nach § 111d StPO angeordnet wurde, da durch den Auffangrechtserwerb des Staates verhindert werden soll, dass das durch die Straftat Erlangte oder dessen Wert an den Täter zurückfällt, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht geltend machen und die Zwangsvollstreckung in die vorläufig sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte nicht betreiben (BT-Drucks. 16/700 S. 1, 8, 9 sowie insbesondere S. 14 und 16/2021 S. 1, 4; dazu auch BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093).

    Es soll verhindert werden, dass gesicherte "Vermögenswerte wieder dem Täter zurückgegeben werden müssen" (BT-Drucks. 16/700 S. 8; dazu auch Rogall in SK-StPO, aaO, § 111i Rn. 3 mwN; vgl. ferner BT-Drucks. 16/700 S. 9: "... fallen die gesicherten Werte dem Staat anheim", S. 10: "... gehen die nach § 111c StPO beschlagnahmten Gegenstände mit Ablauf der Frist auf den Staat über. Zugleich kann der Staat die auf der Grundlage des dinglichen Arrestes gesicherten Vermögensgegenstände verwerten" sowie S. 16: "Es ist nicht vorstellbar, dass ein Gericht Feststellungen nach Absatz 2 trifft, ohne die Sicherungsmaßnahmen aufrecht zu halten"; ähnlich etwa Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 111i Rn. 15: "Einen Zahlungsanspruch erwirbt der Staat, soweit Ansprüche des Verletzten im Wege des (aufrechterhaltenen) dinglichen Arrests (§ 111d) gesichert worden sind.").

    Hierdurch soll das Gericht den "Rahmen des möglichen späteren Auffangrechtserwerbs" vorgeben, indem es "den Umfang der insoweit erlangten Vermögenswerte unter Berücksichtigung der möglichen zwischenzeitlichen Restitution bestimmt" (BT-Drucks. 16/700 S. 15), was belegt, dass die Feststellung weiter gehen kann als eine infolge Beschlagnahme oder Arrestanordnung bereits durchgeführte "Restitution" (vgl. auch Johann in LR-StPO, 26. Aufl., § 111i Rn. 47: "Eines Vollstreckungstitels (nach § 111i Abs. 6 Satz 1 StPO) bedarf der Staat ... nur in den Fällen, in denen er einen Zahlungsanspruch erhält, der sich nicht auf ein bestehendes Arrestpfandrecht bezieht.").

    Dieses Verständnis eines - von einem angeordneten Arrest oder einer vorgenommenen Beschlagnahme unabhängigen - materiell-rechtlichen Entscheidungsgehalts der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO entspricht ersichtlich auch dem Willen des Gesetzgebers, der hinsichtlich der "sich aus § 111i Abs. 2 bis 8 StPO-E ergebenden möglichen Belastungen für den Verurteilten" (ausdrücklich) die für materiell-rechtliche Vorschriften geltende Regelung des § 2 StGB für anwendbar erachtet und dargelegt hat, dass es sich (nur) "ansonsten um Änderungen des Verfahrensrechts" handelt (BT-Drucks. 16/700 S. 20; dazu auch BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009, 56, 57).

    Denn mit diesen Regelungen sollte neben dem Opferschutz die strafrechtliche "Vermögensabschöpfung ... im Interesse ... einer effektiven Strafrechtspflege" verbessert und verhindert werden, "dass Verbrechen sich lohnt" (BT-Drucks. 16/700 S. 8; zur Gesetzesgeschichte auch Rogall in SK-StPO, aaO, Vor §§ 111b ff. Rn. 7 ff., § 111i Rn. 4).

  • BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13

    Umfang des Rechts auf Akteneinsicht (unzureichende Zeit: Erforderlichkeit eines

    a) Die Regelung des § 111i Abs. 2 StPO ist erst durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
  • BGH, 22.11.2013 - 3 StR 162/13

    Betrug (Irrtum; sachgedankliches Mitbewusstsein; Anforderungen an die

    Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles, in dem das Gericht von einer Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO absehen durfte oder musste, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. BTDrucks. 16/700 S. 16; BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 StR 195/09, juris Rn. 4; MeyerGoßner, StPO, 56. Aufl., § 111i Rn. 8 mwN).
  • BGH, 04.12.2013 - 1 StR 106/13

    Marktmissbrauch (Verfassungskonformität der Norm: Bestimmtheitsgrundsatz;

    Die Regelung des § 111i Abs. 2 StPO ist erst durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
  • OLG Frankfurt, 03.06.2009 - 3 Ws 214/09

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Vorrang vor einem strafprozessualen Arrest von

    Soweit in der Kommentarliteratur und der Lehre die Meinung vertreten wurde, die Vorschrift begründe ein absolutes Veräußerungsverbot (so Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 111b Rdn.: 50d; Kiethe/Groeschke/ Hohmann, ZIP 2003, 185f.) kann diese Auffassung angesichts der eindeutigen Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten (Bundestags- Drucksache 16/700) nicht aufrechterhalten werden.

    Danach hat der Gesetzgeber zu § 111g Abs. 1 bis 4 StPO ausgeführt, dass nach der Norm "alle nach dem Zeitpunkt der Arrestvollziehung erfolgenden Verfügungen anderer Gläubiger, insbesondere solche aus Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gegenüber dem nach (§ 111g) Absatz 2 (StPO) zugelassenen Verletzten relativ unwirksam sind" (Bundestags-Drucksache 16/700, S. 13).

    Vielmehr sollten die im Wege der Rückgewinnungshilfe gesicherten Ansprüche Verletzter nicht insolvenzfest sein (Bundestags-Drucksache 16/700, S. 14).

    Die Ordnungsfunktion der Insolvenzordnung soll dadurch aber nicht berührt werden (Bundestags-Drucksache 16/700, S. 14).

  • BGH, 21.09.2011 - 4 StR 172/11

    Vereitelung der Zwangsvollstreckung; Verfall und Verfall von Wertersatz

    c) Bei der Berechnung des nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO zu bestimmenden Geldbetrages war weiter zu berücksichtigen, dass diese durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350) geschaffene und am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Vorschrift nach § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB nur auf Taten Anwendung findet, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet waren (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009, 56).
  • BVerfG, 17.04.2015 - 2 BvR 1986/14

    Dinglicher Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (Strafverfahren wegen

    b) Nach der Einfügung des staatlichen Auffangrechtserwerbs in § 111i Abs. 2 bis Abs. 6 StPO durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten (BGBl I 2006 S. 2350 ff.) ist neben dem Interesse des potentiell Geschädigten insbesondere das staatliche Interesse an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens in die Abwägung einzubeziehen.
  • KG, 10.06.2013 - 2 Ws 190/13

    Dinglicher Arrest und Insolvenzverfahren

    Auch aus der Regierungsbegründung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten (BT-Drucks 16/700, S. 14) ergibt sich, dass mit der Gesetzesänderung gerade nicht nur eine Stärkung der Rechte der Straftatgeschädigten angestrebt werden sollte, sondern zudem verhindert werden sollte, dass aus Straftaten erlangtes Vermögen an die Täter zurück fließt:.

    Der Gesetzgeber hatte bei der Gesetzesänderung gerade den hier vorliegenden Fall der Massenschäden mit im Einzelfall relativ geringen Schadenssummen vor Augen (BT-Drucks 16/700, S. 8).

    Zwar ergibt sich aus der Begründung, dass die Straftatgeschädigten im Falle der Insolvenz des Täters gegenüber den sonstigen Insolvenzgläubigern nicht privilegiert werden sollen (BT-Drucks 16/700, S. 14):.

    Zielrichtung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist somit die Straftatprävention, indem es zu verhindern gilt, dass "Verbrechen sich lohnt" (BT-Drucks 16/700, S. 8).

  • OLG Rostock, 19.12.2013 - Ws 320/13

    Abrechnungsbetrug zum Nachteil von Krankenkassen bei nicht vertragsgemäß

    Die materiell-rechtliche Grundlage für die spätere, zudem lediglich deklaratorische Feststellung nach § 111i Abs. 6 StPO wird deshalb bereits im Urteil mit der Feststellungsentscheidung nach Abs. 2 dieser Vorschrift getroffen (vgl. auch BT-Drucks. 16/700 S. 18; vgl. auch BGH NJW 2008, 2131 Rdz. 2 in juris).

    Durch das am 01.01.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006 (BGBl. I 2350 ff.) ist § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO allein dahingehend modifiziert worden, dass die zuvor geltende Dreimonatsfrist, die sich in der Praxis als zu kurz erwiesen hatte, auf sechs Monate verlängert wurde.

    Dabei ist zu sehen, dass der Gesetzgeber dem spezial- und generalpräventiven Zweck der Vermögensabschöpfung unverändert hohe Bedeutung beimisst (vgl. BT-Drucks. 16/700).

  • OLG Nürnberg, 15.03.2013 - 2 Ws 561/12

    Strafprozessuale Rückgewinnungshilfe: Aufhebung des dinglichen Arrests mit

    § 111i StPO ist durch das am 1.1.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006 (BGBl. I 2350) weitgehend neugefasst worden.
  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 41/05

    Wirksamkeit der strafprozessualen Beschlagnahme von Geld in der Insolvenz des

  • BGH, 08.11.2018 - III ZR 191/17

    Gebühr des Strafverteidigers: Gegenstandswert für eine zusätzliche

  • BVerfG, 13.08.2018 - 2 BvR 745/14

    Recht auf rechtliches Gehör (Pflicht zur Berücksichtigung einer bei der

  • BGH, 20.02.2013 - 5 StR 306/12

    Verfall (Nichtanordnung aufgrund entgegenstehender Ansprüche bei Delikten zum

  • OLG Hamm, 04.09.2014 - 3 Ws 253/14

    Fehlendes Vorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen

  • BGH, 04.11.2010 - 4 StR 404/10

    Zum Beweisverwertungsverbot für Daten aus Vorratsdatenspeicherung

  • OLG Stuttgart, 22.04.2014 - 1 Ws 212/13

    Strafverteidigergebühren: Tätigkeiten zur Abwendung eines dinglichen Arrests zum

  • OLG Karlsruhe, 16.10.2007 - 3 Ws 308/07

    Strafrechtliches Risiko für Ehegatten bei Zusammenveranlagung

  • VGH Hessen, 25.04.2018 - 8 B 538/18

    Präventive Anschluss-Sicherstellung

  • LG Rostock, 23.01.2009 - 19 KLs 5/08

    Erpressung und Beihilfe zur Erpressung durch Drohung mit der Veröffentlichung von

  • VGH Bayern, 22.05.2017 - 10 B 17.83

    Herausgabe sichergestellten Bargelds

  • OLG Hamburg, 10.02.2011 - 2 Ws 13/11

    Beschlagnahme: Verletzteneigenschaft bei Zulassung der Zwangsvollstreckung in

  • BGH, 19.02.2008 - 1 StR 503/07

    Auffangrechtserwerb nach neuem Recht (keine rückwirkende Anwendung; verlängerte

  • BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11

    Verfall; erweiterter Verfall; Vorrang von Ansprüchen Geschädigter; Verfall von

  • BGH, 09.02.2010 - 3 StR 17/10

    Besonders schwerer Raub (Verwenden einer Schreckschusswaffe; notwendige

  • BGH, 12.03.2015 - 2 StR 322/14

    Auffangrechtserwerb (Bundesland als Begünstigter/Verletzter; Eröffnung des

  • OLG München, 12.11.2007 - 2 Ws 942/07

    Weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidung bei Anordnung eines dinglichen

  • OLG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Ws 75/15

    Strafverfahren: Weiteren Beschwerde gegen die ablehnende Beschwerdeentscheidung

  • LG Wuppertal, 12.08.2010 - 16 O 5/10

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Zivilgerichten und Strafgerichten als Teile der

  • BGH, 08.08.2013 - 3 StR 226/13

    Erweiterter Verfall im Betäubungsmittelstrafrecht (Subsidiarität gegenüber dem

  • BGH, 02.07.2009 - 3 StR 219/09

    Aufklärungspflicht (Vernehmung eines Zeugen); Aufklärungsrüge

  • OLG Hamm, 09.12.2008 - 2 Ws 312/08

    Begriff des "Verbrauchers" i.S. von § 16 Abs. 2 UWG

  • OLG Köln, 02.09.2013 - 2 Ws 311/13

    Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Zusammenhang mit der

  • BGH, 10.04.2013 - 1 StR 22/13

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Auffangrechtserwerb des Staates,

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 1 Ws 178/13

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zuständiges Gericht für die Entscheidung

  • OLG Schleswig, 22.05.2012 - 11 W 20/12
  • BGH, 20.10.2016 - 2 StR 2/16

    Verfall (Feststellung entgegenstehender Ansprüche Verletzter im Urteil; zeitliche

  • BGH, 15.03.2016 - 1 StR 662/15

    Erweiterter Verfall (Subsidiarität zum regulären Verfall)

  • BGH, 10.11.2011 - 3 StR 314/11

    Eröffnungsbeschluss; Anklagegrundsatz; Einstellung des Verfahrens; prozessualer

  • OLG Hamburg, 23.07.2008 - 1 Ws 47/08

    Erledigung der Einwendungen gegen Maßnahmen in Vollziehung einer Beschlagnahme

  • BGH, 20.11.2013 - 4 StR 338/13

    Feststellung des Verzichts auf Verfallsanordnung wegen Ansprüchen Dritter

  • OLG Stuttgart, 22.12.2009 - 5 Ws 202/09

    Dinglicher Arrest bezüglich verjährter Taten des Kapitalanlagebetruges

  • OLG Hamm, 20.12.2007 - 3 Ws 675/07

    dinglicher Arrest; Forderungspfändung; Rechtsmittel, weitere Beschwerde;

  • VG Frankfurt/Main, 16.01.2019 - 5 K 2846/18

    Präventive Anschlusssicherstellung von Geld

  • VG Frankfurt/Main, 09.03.2016 - 5 K 1868/15

    Sicherstellungsgrund als Berechtigung zur Verwahrung

  • OLG Hamburg, 27.11.2008 - 2 Ws 197/08
  • KG, 12.06.2017 - 5 Ws 64/17

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Gerichtliche Zuständigkeit für

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2013 - 2 Ws 434/13

    Zuständigkeit für Arrest- und darauf beruhende Vollzugsmaßnahmen nach

  • OLG Bamberg, 08.10.2009 - 8 W 84/09

    Arrestgrund im zivilprozessualen Arrestverfahren: Verhältnis von

  • OLG Hamm, 31.03.2009 - 2 Ws 69/09

    Einziehung, Verfall, Dritter, Organstellung

  • BGH, 02.07.2009 - 3 StR 219/09
  • BGH, 30.11.2017 - 3 StR 440/17

    Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung; Einziehung des

  • OLG München, 06.07.2011 - 1 Ws 545/11

    Dinglicher Arrest: weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen

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