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Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 1292   

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BGBl. I 2006 S. 1292 (https://dejure.org/2006,60748)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 09.06.2006, Seite 1292
  • Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006 - PKHB 2006)
  • vom 06.06.2006
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 01.02.2007 - VI S 13/06

    PKH; Prozesskostenvorschuss

    Von seinen Rentenbezügen in Höhe von 792 EUR sind für den eigenen Unterhalt 418 EUR (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO und der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006 vom 6. Juni 2006, BGBl I 2006, 1292) und für die Unterkunft 180 EUR (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) abzusetzen, so dass dem Antragsteller ein einzusetzendes Einkommen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO) in Höhe von 194 EUR verbleibt.
  • LSG Sachsen, 23.02.2009 - L 3 B 138/07

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Dies sind vorliegend der eigene Unterhaltsfreibetrag in Höhe von 380, 00 EUR (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO i. V. m. Nr. 2 der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006 - PKHB 2006) vom 6. Juni 2006 [BGBl I S. 1292]) sowie die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 295, 28 EUR (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO).
  • BFH, 08.11.2006 - VI S 7/06

    Ordnungsgeld gegen Zeugen

    Angesichts des monatlichen Einkommens von 605 EUR und den nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 davon abzusetzenden Beträgen des sog. Eckregelsatzes nach Nr. 2 der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006 vom 6. Juni 2006 (BGBl I S. 1292) in Höhe von (380 + 10 v.H. =) 418 EUR sowie der Mietkosten von 320 EUR ist die PKH ohne Ratenzahlung zu gewähren (§ 115 Abs. 2 ZPO).
  • LSG Sachsen, 24.07.2006 - L 3 B 81/06 SO-ER

    Anspruch auf Sozialhilfe für ein behindertes Kind, Integrationshelfer für den

    Er erhält im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern nach dem SGB II monatlich die tatsächlichen Kosten seiner Unterkunft sowie Sozialgeld in Höhe von 45, 00 EUR zuzüglich des Kindergeldes in Höhe von 154, 00 EUR, insgesamt mithin 199, 00 EUR, so dass sein Unterhaltsfreibetrag in Höhe von 380, 00 EUR monatlich (PKHB 2006 vom 06.06.2006, BGBl. I Seite 1292) nicht erreicht wird.
  • BFH, 09.07.2007 - VI S 1/07

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren

    Von seinen Einnahmen in Höhe von 607, 29 EUR verbleibt dem Kläger nach Abzug von 418 EUR für den eigenen Unterhalt (§ 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO und der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006 vom 6. Juni 2006, BGBl I 2006, 1292) und 262, 92 EUR für die Unterkunft (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) kein einzusetzendes Vermögen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2007 - L 8 B 17/07
    Dem sind gegenüberzustellen ihre Kosten für Unterkunft und Heizung in monatlicher Höhe von 442, 00 EUR sowei der Freibetrag für die Klägerin von 380, 00 EUR, Satz 1 Nr. 2 der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006 (vom 6. Juni 2006, BGBl I, Seite 1292).
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   BGBl. I 2006 S. 1292   

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https://dejure.org/2006,59221
BGBl. I 2006 S. 1292 (https://dejure.org/2006,59221)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 09.06.2006, Seite 1292
  • Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG
  • vom 24.05.2006
 
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Wird zitiert von ...

  • VG Saarlouis, 27.09.2006 - 2 F 53/06

    Rechtswidrigkeit der Umsetzung eines Beamten.

    Mit Anordnung des Bundesministers der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG vom 24.05.2006 (BGBl. I, S. 1292) wurde die auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ergangene Anordnung, wonach die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Postbank AG von den unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten Bereichen und Abteilungen wahrgenommen werden.
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