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   BGBl. I 2006 S. 1453   

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BGBl. I 2006 S. 1453 (https://dejure.org/2006,47973)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 13.07.2006, Seite 1453
  • Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Verwaltungsbehörde (ElektroGOWiZustV)
  • vom 10.07.2006

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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Bayern, 13.03.2008 - 20 BV 07.2359

    Unbegründete Fortsetzungsfeststellungsklage; Abhol- und Bereitstellungsanordnung

    Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt (§ 36 Abs. 3 OWiG; Verordnung vom 10.7.2006 BGBl I S. 1453) und nicht die Beklagte (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 ElektroG).
  • VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.03141

    Rechtmäßigkeit von Abhol- und Bereitstellungsanordnungen nach dem ElektroG; im

    Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt (§ 36 Abs. 3 OWiG; Verordnung vom 10.7.2006 BGBl I S. 1453) und nicht die Beklagte (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 ElektroG).
  • VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.01785

    Fehlendes Feststellungsinteresse bezüglich Feststellung der Rechtswidrigkeit sog.

    Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt (§ 36 Abs. 3 OWiG; Verordnung vom 10.7.2006 BGBl I S. 1453) und nicht die Beklagte (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 ElektroG).
  • VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.01628

    Fehlendes Feststellungsinteresse bezüglich Feststellung der Rechtswidrigkeit sog.

    Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt (§ 36 Abs. 3 OWiG; Verordnung vom 10.7.2006 BGBl I S. 1453) und nicht die Beklagte (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 ElektroG).
  • VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 11 K 07.01777

    Rechtmäßigkeit einer Abhol- und Bereitstellungsanordnung nach dem ElektroG; im

    Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt (§ 36 Abs. 3 OWiG; Verordnung vom 10.7.2006 BGBl I S. 1453) und nicht die Beklagte (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 ElektroG).
  • VGH Bayern, 13.03.2008 - 20 BV 07.2360

    Unbegründete Fortsetzungsfeststellungsklage; Abhol- und Bereitstellungsanordnung

    Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt (§ 36 Abs. 3 OWiG; Verordnung vom 10.7.2006 BGBl I S. 1453) und nicht die Beklagte (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 ElektroG).
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