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   BGBl. I 2006 S. 2550   

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BGBl. I 2006 S. 2550 (https://dejure.org/2006,41928)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 15.11.2006, Seite 2550
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  • vom 07.11.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (G-SIG: 16019233)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 01.09.2006   BT   Regierung will Unternehmen von Stromkosten entlasten
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 2/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Wärmeabgabe aus einer sog. KWK-Anlage

    Der so produzierte Strom wurde überwiegend in das Stromnetz eingespeist und nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2004) i.d.F. vom 7. November 2006 (BGBl I 2006, 2550) von dem Stromnetzbetreiber vergütet.
  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 35/09

    Einbeziehung von außerhalb eines Netzes für allgemeine Versorgung erzeugten und

    Unstreitig hat die Beklagte ihre sich aus § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I, S. 2550) ergebende Verpflichtung, der Klägerin unverzüglich ihren Strombezug und die an die Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen und jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen, nicht erfüllt, so dass die Klägerin zu der Geltendmachung ihres Anspruchs aus § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 jeweils zum 31. Oktober eines jeden Jahres nicht in der Lage war.
  • BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 288/05

    Zum Anspruch der Betreiber von Windenergieanlagen gegen den Netzbetreiber auf

    Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die hier in Rede stehenden Ansprüche der Kläger nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918), inzwischen geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550), beurteilen, das gemäß Art. 4 des vorbezeichneten Gesetzes vom 21. Juli 2004 am 1. August 2004 ohne Übergangsregelung an die Stelle des noch bei Klageerhebung im vorliegenden Fall geltenden, gleichnamigen Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305; im Folgenden: EEG 2000) getreten ist.
  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12

    Anspruch; Antrag; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Bescheinigung; Frist; Gewährung;

    Am 19. Mai 2008 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) die Begrenzung der nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG vom 21. Juli 2004 (BGBl I S.1918) i.d.F. des Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl I S. 2550) - im Folgenden: EEG 2004 - weitergeleiteten Strommenge für den Begrenzungszeitraum 2009.

    Abzustellen ist damit auf § 16 Abs. 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1918) i.d.F. des Ersten Änderungsgesetzes vom 7. November 2006 (BGBl I S. 2550) - EEG 2004 - und nicht auf § 43 EEG i.d.F. des Neuregelungsgesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074) - EEG 2009 -.

  • BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 56/14

    Stufenklage zur Durchsetzung eines Anspruchs eines Stromnetzbetreibers gegen

    Der Klägerin steht der von ihr gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Vertriebs-GmbH geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004; vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225 Rn. 31) beziehungsweise aus § 14a Abs. 5, 7 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550; im Folgenden: EEG 2006) zu.
  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 52.09

    Anteil; Begrenzung; Begrenzungsanspruch; Begrenzungsentscheidung; Beiladung;

    Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf nachträgliche EEG-Strommengenbegrenzung für 2005 ist schließlich nicht durch die nach Ablauf des Begrenzungszeitraums in Kraft getretenen Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch die Gesetze vom 7. November 2006 (BGBl I S. 2550) und vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074 - EEG 2009) oder die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 2101) entfallen.
  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 24.12

    Strommengenbegrenzung; Antrag; Verpflichtung; Nachweise; Nachweispflicht;

    I Die Klägerin, ein in W. ansässiges Unternehmen zur Gewinnung von Kalk- und Gipsstein sowie Anhydrit und Dolomit, begehrt für das Jahr 2009 eine Begrenzung des Anteils der abzunehmenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach der besonderen Ausgleichsregelung des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) i.d.F. des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1918 - EEG 2004), mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl I S. 2550) - im Folgenden EEG 2004 -.

    Abzustellen ist damit auf § 16 Abs. 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1918) i.d.F. des Ersten Änderungsgesetzes vom 7. November 2006 (BGBl I S. 2550) - EEG 2004 - und nicht auf § 43 EEG i.d.F. des Neuregelungsgesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074) - EEG 2009 -.

  • VGH Hessen, 23.03.2017 - 6 A 414/15

    Ein umgewandeltes Unternehmen kann unter der Geltung des EEG 2012 nicht auf die

    Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien im Strombereich (EEG) vom 29. März 2000 (BGBl 1, 305), das später mit Wirkung ab 22. Juli 2003 durch das Erste Gesetz zur Änderung des EEG vom 16. Juli 2003 (BGBl I, 1459), ab 1. August 2004 durch das Erneuerbare Energien-Neuregelungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl I, 1918), ab 1. Dezember 2006 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEGÄG) vom 07. November 2006 (BGBl I 2006, 2550) und dann durch das Änderungsgesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl 1, 2074) novelliert wurde, sollte vor allem zu den Zwecken des Klimaschutzes und der Ressourcenschonung den Anteil der erneuerbaren Energien (Wind, Wasser, Sonne, Biomasse, Erdwärme, Deponie-, Klär- und Grubengas, biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie) an der Stromerzeugung in seinem Geltungsbereich deutlich erhöhen und sah dafür entsprechende Regelungen vor.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2014 - 11 B 137/14

    Ausstellung einer Bescheinigung für die Geltendmachung einer erhöhten Vergütung -

    Bereits die dort normierte Frist wurde gesetzgeberisch als "Obliegenheit" angesehen, vgl. BT-Drucks. 16/2455, S. 10, weshalb davon ausgegangen wurde, dass ein Verstoß gegen diese Pflicht den Vergütungsanspruch nicht ausschließt, sondern eine rein objektivrechtliche Ordnungsfrist ist.
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