Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 2670   

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BGBl. I 2006 S. 2670 (https://dejure.org/2006,46465)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 06.12.2006, Seite 2670
  • Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
  • vom 02.12.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (G-SIG: 16019281)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 27.09.2006   BT   Sozialhilfe in Ostdeutschland soll Anfang 2007 angehoben werden
  • 28.09.2006   BT   Regierung plant Reform der Sozialhilfe für Behinderte
  • 29.09.2006   BT   Netto- statt Bruttoprinzip bei Sozialhilfe für Behinderte in Heimen diskutiert
  • 11.10.2006   BT   Zwei Anhörungen am 16. Oktober zu Sozialhilfe und Betriebsrenten
  • 16.10.2006   BT   Massive Kritik an Änderungen bei der Sozialhilfe für Behinderte in Heimen
  • 18.10.2006   BT   Bruttoprinzip bei Sozialhilfe für Behinderte bleibt
 
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Wird zitiert von ... (85)

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 25.9.2006 (BT-Drucks 16/2711 S 10) wird darauf hingewiesen, dass die Einfügung der Alt 2 in § 23 Abs. 3 S 1 SGB XII einen der Regelung im SGB II entsprechenden Leistungsausschluss für Ausländer normiere und damit zugleich sicherstelle, dass Ausländer, die nach § 7 Abs. 1 S 2 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende hätten, auch aus dem SGB XII keine Ansprüche herleiten könnten.

    Es sollte damit Art. 24 Abs. 2 iVm Art. 14 Abs. 4 Buchst b der RL 2004/38/EG umgesetzt werden (BT-Drucks 16/2711 S 10) .

    Soweit spätere Versuche, eine weitergehende Anpassung der Rechtslage des SGB II an das SGB XII zu bewirken, nicht erfolgreich waren (s nur BT-Drucks 16/2711 S 16; BT-Drucks 16/2753 S 1, 2; BT-Drucks 16/5527 S 15, 23; BT-Drucks 16/239 S 13, 17) , sprechen diese Versuche und die Reaktionen hierauf nicht für das Erfordernis einer anderen Wertung im Hinblick auf den "Erst-Recht-Schluss" im SGB XII als im SGB II. Die zuvor beschriebene Anpassung des § 23 Abs. 3 S 1 SGB XII war ausreichend, um die gewünschte Parallele zum SGB II für die hier zu beurteilenden Fälle zu ermöglichen.

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes

    Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII (hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) ist für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre.
  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 31/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Zudem sind diese Abgrenzungsregelungen und die mit ihnen in engem sachlichen Zusammenhang stehenden Regelungen insbesondere in § 7 Abs. 1 Satz 2 ff und Abs. 4 SGB II sowie in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.2005 mehrfach geändert worden, ohne dass diese Änderungen eine Abgrenzung der Leistungssysteme allein nach der Erwerbsfähigkeit normativ verwirklicht haben (vgl nur zu § 21 Satz 1 SGB XII: Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558; zu § 7 Abs. 1 Satz 2 ff SGB II: Art. 6 Abs. 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl I 1970; zu § 7 Abs. 4 SGB II: Art. 1 Nr. 7 Buchst c des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706; zu § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII: Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2670) .
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