Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 3171   

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BGBl. I 2006 S. 3171 (https://dejure.org/2006,43470)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 21.12.2006, Seite 3171
  • Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
  • vom 17.12.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Gesetzgebungsmaterialien)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz (G-SIG: 16019182)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 16.06.2006   BT   Regierung beabsichtigt Gründung eines Bundesamtes für Justiz
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 12.02.2009 - III ZR 179/08

    Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung eines Vertragspartners durch eine

    Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 UKlaG in der Fassung des Art. 4 Abs. 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006, BGBl. I 3171; bis zum 31. Dezember 2006 zuständige Behörde: Bundesverwaltungsamt) eingetragen.
  • OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Das Bundesamt für Justiz ist eine durch das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), geändert durch das Gesetz vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), geschaffene Bundesoberbehörde, die gemäß § 1 BfJG dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz untersteht.
  • VG Ansbach, 08.04.2008 - AN 15 K 07.03549

    Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst;

    Nach § 7 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (- ZDG - in der hier einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 17.5.2005 BGBl I S. 1346 ber. S. 2301, zul. geändert mit G. vom 17.12.2006 BGBl I S. 3171) richtet sich die Tauglichkeit für den Zivildienst nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst.
  • VG Ansbach, 22.04.2008 - AN 15 S 08.00589

    Zum Erlöschen der Zivildienstpflicht bei Ableistung eines freiwilligen sozialen

    Der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellte Antrag, der innerhalb der noch offenen Klagefrist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage fortgesetzt werden kann (§ 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist grundsätzlich statthaft, weil Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben (§ 74 Abs. 1 und 2 ZDG - in der hier einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 17.5.2005 BGBl I S. 1346 ber. S. 2301, zul. geändert mit Gesetz vom 17.12.2006 BGBl I S. 3171 - i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 VwGO).
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