Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 3316   

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BGBl. I 2006 S. 3316 (https://dejure.org/2006,41950)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 27.12.2006, Seite 3316
  • Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
  • vom 21.12.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (G-SIG: 16019268)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 07.09.2006   BT   Regierung will Investitionen in Stadtzentren fördern

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de

    Zusammenfassung von "§ 12 Abs. 3 a BauGB - Vertragliches Baurecht?" von RA Dr. Martin Fleckenstein, FAVerwR, DVBl 2008, 216 - 219

 
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Wird zitiert von ... (239)

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für

    1.4 Der Hinweis des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht auf die mit dem Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) in § 47 Abs. 2a VwGO eingeführte prozessuale Präklusion rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

    Mit den Rechtsänderungen soll erreicht werden, dass die Betroffenen ihrer Obliegenheit nachkommen, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwände möglichst frühzeitig zu erheben, und über die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mitwirkung ausreichend informiert sind (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/2496 S. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16

    Normenkontrolle; DIN-Vorschriften; Einberufung Gemeinderat; Auslegung eines

    In der Begründung des Gesetzentwurfs (Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte; BT-Drucks.16/2496, S. 12) werden innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll, ausdrücklich als Anwendungsfall für eine Maßnahme der Innenentwicklung genannt.

    In der Sache geht es darum, einem weiteren Ausgreifen der Bebauung in den Außenbereich entgegenzuwirken (vgl. BT-Drucks. 16/2496).

    In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte wird auf diese Kriterien im Einzelnen eingegangen und ausführlich dargelegt, weshalb ein Bebauungsplan i. S. des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB im Falle der Beachtung der übrigen sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 3 bis 5 BauGB ergebenden Voraussetzungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (vgl. BT-Drucks.16/2496, S. 13 und 14).

  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

    Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt er beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nummer 8 und Absatz 1).
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