Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 900   

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BGBl. I 2006 S. 900 (https://dejure.org/2006,70959)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 24.04.2006, Seite 900
  • Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
  • vom 19.04.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 16019011)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 08.11.2005   BT   Regierung plant Reform des Hufbeschlaggesetzes
  • 02.02.2006   BT   Anhörung zur Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen
  • 08.02.2006   BT   Reform des Hufbeschlagsgesetzes stößt auf unterschiedliches Echo
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Thüringen, 26.04.2007 - 3 N 699/05

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht; ordnungsbehördliche Verordnung; Leinenzwang;

    Demgegenüber lassen sich tierschutzrechtliche Anforderungen an eine artgerechte Hundehaltung, namentlich die in § 2 Abs. 1 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), geändert durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900), vorgeschriebenen Auslaufmöglichkeiten für Hunde im Freien, nicht ins Feld führen.
  • VG Saarlouis, 08.02.2012 - 5 L 48/12

    Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen tierschutzrechtliche Anordnungen

    Die Einwände der Antragsteller gegen die unter B.1 ausgesprochene Verpflichtung zur Einhaltung der Tierschutz-Hundeverordnung (vom 02.05.2001, BGBl. I 838, geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19.04.2006, BGBl. I 900) greifen nicht durch.
  • OVG Bremen, 12.01.2012 - 1 B 289/11

    Leinenzwang im Stadtgebiet - einstweiliger Rechtsschutz;

    Die aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassene Tierschutz-Hundeverordnung (vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) geändert worden ist, kann der Regelungskompetenz für § 5 Satz 1 a) des Ortsgesetzes schon deshalb nicht entgegen stehen, weil es sich hierbei um unterschiedliche Regelungsmaterien handelt.
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