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Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 1058   

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BGBl. I 2007 S. 1058 (https://dejure.org/2007,48847)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 14.06.2007, Seite 1058
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
  • vom 12.06.2007
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   BGBl. I 2007 S. 1058   

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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 14.06.2007, Seite 1058
  • Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2007 - PKHB 2007)
  • vom 11.06.2007
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 26.06.2008 - IV S 5/08

    Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwer

    Da sich diese Leistungen, wenn man die Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) abzieht, auf 347 EUR belaufen und damit unter dem Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO liegen (derzeit 382 EUR, Prozesskostenhilfebekanntmachung 2007 vom 11. Juni 2007, BGBl I 2007, 1058), ist der Antragsteller nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2007 - 12 M 29.07

    Maßgeblichkeit des § 32 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in Fällen

    Hiervon sind ferner nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO in Verbindung mit Nr. 1 der Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung vom 11. Juni 2007 (BGBl. I S. 1058) 174, 00 Euro für den erwerbstätigen Vater des Klägers sowie ein Betrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO in Höhe von 382, 00 Euro abzusetzen.
  • OVG Saarland, 30.10.2007 - 2 D 390/07

    Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; hinreichende

    Nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck) sind die Kläger mit Blick auf die nach §§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO vom einzusetzenden Einkommen abzuziehenden pauschalen Unterhaltsbeträge (vgl. dazu die aktuelle Bekanntmachung der Bundesministerin der Justiz zu § 115 ZPO (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2007 - PKHB 2007) vom 11.6.2007 für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2008, BGBl. I 2007, 1058) nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2008 - L 1 B 22/08

    Arbeitslosenversicherung

    Da vom insoweit glaubhaft gemachten Einkommen gemäß §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO für den Kläger und seine Ehefrau jeweils ein Betrag in Höhe von 382, 00 Euro (Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 11.06.2007 - BGBl. I S. 1058) abzusetzen sind, verbleibt kein verwertbares Einkommen.
  • LSG Sachsen, 20.09.2007 - L 2 B 202/07

    Behördliche Anzeige einer Überleitung eines Anspruchs auf einen Leistungsträger

    Abzusetzen sind hiervon die zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen Freibeträge, im Falle des Ast. derjenige nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a und b ZPO i.V.m. der Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfe-bekanntmachung 2007 - PKHB 2007) vom 11. Juni 2007 (BGBl. I 1058) in Höhe von 382, 00 EUR zuzüglich des Erwerbstätigenzuschlags mit 174, 00 EUR, die Kosten für Unterkunft und Heizung mit 367, 30 EUR, eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 250, 00 EUR, anderweitige PKH-Raten mit 135, 00 EUR, Haftpflichtversicherung mit 6, 66 EUR, Getrenntlebendenunterhalt für seine Ehefrau mit 192, 43 EUR und Unterhalt für zwei Kinder mit 356, 00 EUR.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.11.2008 - L 7 B 5/07
    Das verbleibende Einkommen von 345 EUR liegt unter dem Betrag von 382 EUR, der für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 der ZPO vom Einkommen und Vermögen der Partei abzusetzen ist (PKH-Bekanntmachung 2007 vom 11.06.2007, BGBl. I S. 1058).
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