Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 1788   

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BGBl. I 2007 S. 1788 (https://dejure.org/2007,45051)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 10.08.2007, Seite 1788
  • Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
  • vom 07.08.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (G-SIG: 16019439)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 10.05.2007   BT   Deutschland gibt 453 Millionen Zertifikate im Emissionshandel aus
  • 08.06.2007   BT   Anhörungen zum Emissionshandel und zum Naturschutzgesetz
 
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Wird zitiert von ... (44)

  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

    Für den Zeitraum 2008 bis 2012 ist das Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012) vom 7. August 2007 (BGBl I S. 1788) erlassen worden.
  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 8.10

    Emissionshandel; Treibhausgase; Veräußerungskürzung; Versteigerung; anteilige

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht auch in Einklang mit einfachem Bundesrecht; soweit es § 22 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl I S. 1578 i. d. F. von Art. 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl I S. 1788 - TEHG a.F.) eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Kontoführungsgebühr entnimmt.

    Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in der Gesetzesbegründung, wonach die Gebühr für das Vorhalten eines Kontos vorgesehen ist (BTDrucks 16/5240 S. 32).

    aa) Die Einführung der Veräußerungskürzung dient vornehmlich dem Ziel, bei den Betreibern von Energieanlagen wenigstens teilweise nicht intendierte Zusatzgewinne zu verhindern, die im Falle unentgeltlich zugeteilter Emissionsberechtigungen anfallen würden (Ausschussbericht BTDrucks 16/5769 S. 17).

    Insoweit kann von keinem Einpreisungsgrad ausgegangen werden, der deren zusätzliche Belastung rechtfertigen würde (BTDrucks 16/5769 S. 17).

    Dennoch durfte der Gesetzgeber darauf abstellen, dass auch Energieerzeuger, die Strom - ggf. auch unter dem Marktpreis - unternehmensintern abgeben, objektiv Zusatzgewinne erwirtschaften können (BTDrucks 16/5769 S. 17); ausweislich einer Veröffentlichung des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft vom April 2007 wurden im Jahr 2006 aus industriellen Eigenanlagen 37, 8 Mrd.

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 10.10

    Emissionshandel; Treibhausgase; Kohlendioxid; Veräußerungskürzung; Versteigerung;

    Dies nötigt zu einer separaten Betrachtung der beiden Anlagenteile und damit zu einer Bestimmung der Mengen, die zum einen der Bestandsanlage und zum anderen der Kapazitätserweiterung zuzurechnen wären (BTDrucks 16/5240 S. 28).

    Der Gesetzgeber ging davon aus, dass für den Zeitraum nach der Kapazitätserweiterung lediglich die Emissionen bzw. die Produktionsmenge der Gesamtanlage bekannt seien und diese daher auf den Bestandsteil und auf die Kapazitätserweiterung rechnerisch aufgeteilt werden müssten, wofür ausreichendes Datenmaterial fehle (BTDrucks 16/5240 S. 28).

    (1) Die Einführung der Veräußerungskürzung dient vornehmlich dem Ziel, bei den Betreibern von Energieanlagen wenigstens teilweise nicht intendierte Zusatzgewinne zu verhindern, die im Falle unentgeltlich zugeteilter Emissionsberechtigungen anfallen würden (Ausschussbericht BTDrucks 16/5769 S. 17).

    Diese Absicht wird ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien betont (BTDrucks 16/5240 S. 21).

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 C 23.09

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Periode; Zuteilungsperiode;

    Damit soll ausweislich der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Geltung von Zuteilungsregeln in den Zuteilungsgesetzen auf die jeweilige Zuteilungsperiode beschränkt ist, da sich die erforderliche Billigung des nationalen Zuteilungsplanes durch die Europäische Kommission nach den Vorgaben der Emissionshandels-Richtlinie auf die jeweilige Zuteilungsperiode beschränkt (BTDrucks 16/5240, S. 23/24).

    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers korrespondiert die Öffnung der Reserve für mögliche Ansprüche auf Mehrzuteilung mit dem Rückfluss von Berechtigungen durch Minderzuteilungen infolge des Widerrufs oder der Rücknahme von Zuteilungsentscheidungen (BTDrucks 16/5240 S. 25).

  • BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 18.11

    Emissionsberechtigung; Zuteilung, Zuteilungsperiode; Industriekraftwerk;

    Die Anlage unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl I S. 1578) i.d.F. des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl I S. 1788 - TEHG a.F.).

    Zur Begründung der höheren Belastung der Energieanlagen gegenüber den Industrieanlagen habe der Gesetzgeber auf den geringen Wettbewerb von Energieanlagen mit Konkurrenten außerhalb der Europäischen Union, die auf den Energiemärkten bestehende Überwälzungsmöglichkeit der Zertifikatpreise in die Produktpreise und die Abschöpfung nicht intendierter Zusatzerträge verwiesen (BTDrucks 16/5240 S. 22 und 16/5769 S. 17).

    Sie sind deshalb im Gegensatz zu den Energieversorgungsunternehmen allenfalls sehr begrenzt in der Lage, die Kosten für den entgeltlichen Erwerb von Emissionsberechtigungen einzupreisen (vgl. BTDrucks 16/5240 S. 22; BTDrucks 16/5769 S. 17).

    Der Gesetzgeber hat durch die Differenzierung zwischen Industrie- und Energieanlagen bei der Zuteilung von Berechtigungen nicht die Industrie insgesamt, also in Bezug auf zusätzliche Kosten durch höhere Energiepreise auch die nicht emissionshandelspflichtige Industrie, sondern nur den emissionshandelspflichtigen Industriesektor schützen wollen (BTDrucks 16/5240 S. 22, BTDrucks 16/5769 S. 17).

    Dennoch durfte der Gesetzgeber darauf abstellen, dass auch Energieerzeuger, die Strom - gegebenenfalls auch unter dem Markpreis - unternehmensintern abgeben, objektiv Zusatzgewinne erwirtschaften können (BTDrucks 16/5769 S. 17).

  • BVerwG, 14.03.2013 - 7 C 23.11

    Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zementklinker; Kapazitätserweiterung;

    Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/5240 S. 30) verfolge § 12 ZuG 2012 den Zweck, bei Anlagenbetreibern im mittelständischen Bereich Härten durch Unterauslastungen in der Basisperiode auszugleichen.

    In Bezug auf die Emissionen ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass für den Zeitraum seit der Kapazitätserweiterung nur noch die Emissionen der Gesamtanlage bekannt sind und dass diese nur rechnerisch auf den Bestandsanlagenteil und die Kapazitätserweiterung aufgeteilt werden können (BTDrucks 16/5240 S. 28).

    Allein die Erhöhung der rechtlich maximal möglichen Produktion durch eine Änderung der Genehmigungslage genügt hierfür nicht; erforderlich ist eine entsprechende technische Veränderung der Anlage (BTDrucks 16/5240 S. 24).

    Die frühere Form der getrennten Zuteilung für die alten und neuen Kapazitäten hat er dabei nicht fortsetzen wollen; er hat vielmehr einen einheitlichen Zuteilungsanspruch mit nur noch rechnerischer Aufteilung zwischen der Bestands- und der Erweiterungskapazität geschaffen (BTDrucks 16/5240 S. 28).

    Dort wird zwar dargelegt, dass der Unterschied der Produktionsmengen "über alle Bestandsanlagen hinweg" mehr als 10 % betragen müsse (BTDrucks 16/5240 S. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2012 - 12 B 6.12

    Emissionshandel; Zuteilung von Berechtigungen; Mehrzuteilungsanspruch; Anlage der

    Dabei bezieht sich § 6 Abs. 9 ZuG 2012 unstreitig auf Anlagen, die in der maßgeblichen Basisperiode im Durchschnitt tatsächlich weniger als 25.000 Tonnen Kohlendioxid pro Jahr emittiert haben (vgl. BT-Drs. 16/5240, S. 27; Frenz, Emissionshandelsrecht, 2. Aufl. 2008, § 6 ZuG 2012 Rn. 39; Zenke/Vollmer, in: Danner/Theobald, Energierecht, Teil XV B 5, Rn. 203).

    Dabei hat er - ebenso wie im Rahmen des § 6 Abs. 9 ZuG 2012 - darauf abgestellt, dass auch Kleinanlagen der Energiewirtschaft nur einen sehr geringen Anteil an der Gesamtemissionsmenge haben und damit erkennbar die für die Einstufung als Kleinanlage maßgeblichen durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxidemissionen auch für § 7 Abs. 4 ZuG 2012 in Bezug genommen (BT-Drs. 16/5240, S. 27).

    Im Übrigen sprechen letztlich auch die bereits in der Gesetzesbegründung angesprochenen Neuregelungen für die kommende Zuteilungsperiode ab 2013 (BT-Drs. 16/5240, S. 27) für ein einheitliches Begriffsverständnis.

    Ausweislich der bereits mehrfach zitierten Gesetzesmaterialien ist der Gesetzgeber typisierend von einem begünstigenden Charakter der Kleinanlagenregelungen in § 6 Abs. 9 und § 7 Abs. 4 ZuG 2012 ausgegangen (BT-Drs. 16/5240, S. 27).

    Mit dieser Privilegierung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Transaktionskosten reduziert werden, die sich aus der Emissionshandelspflicht der Anlagen ergeben und die vor allem Kleinanlagen überproportional belasten, obwohl ihr Anteil an der Gesamtemissionsmenge nur sehr gering ist (BT-Drs. 16/5240, S. 27).

    Soweit der Gesetzgeber nur für Kleinanlagen eine Zuteilung auf der Basis historischer Emissionen, für größere Emittenten der Energiewirtschaft dagegen eine Zuteilung nach dem Benchmark-System des § 7 Abs. 1 ZuG 2012 vorgesehen hat, beruht dies - neben der unterschiedlichen Belastung mit Transaktionskosten - erkennbar auf der Annahme, dass diese Anlagen gemessen an der Gesamtemissionsmenge ein höheres Potential zur Reduktion klimaschädlicher Treibhausgase aufweisen (vgl. BT-Drs. 16/5240, S. 27).

  • BVerwG, 14.03.2013 - 7 C 25.11

    Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die Bestandskapazität einer im

    Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/5240 S. 30) verfolge § 12 ZuG 2012 den Zweck, bei Anlagenbetreibern im mittelständischen Bereich Härten durch Unterauslastungen in der Basisperiode auszugleichen.

    In Bezug auf die Emissionen ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass für den Zeitraum seit der Kapazitätserweiterung nur noch die Emissionen der Gesamtanlage bekannt sind und dass diese nur rechnerisch auf den Bestandsanlagenteil und die Kapazitätserweiterung aufgeteilt werden können (BTDrucks 16/5240 S. 28).

    Allein die Erhöhung der rechtlich maximal möglichen Produktion durch eine Änderung der Genehmigungslage genügt hierfür nicht; erforderlich ist eine entsprechende technische Veränderung der Anlage (BTDrucks 16/5240 S. 24).

    Die frühere Form der getrennten Zuteilung für die alten und neuen Kapazitäten hat er dabei nicht fortsetzen wollen; er hat vielmehr einen einheitlichen Zuteilungsanspruch mit nur noch rechnerischer Aufteilung zwischen der Bestands- und der Erweiterungskapazität geschaffen (BTDrucks 16/5240 S. 28).

    Dort wird zwar dargelegt, dass der Unterschied der Produktionsmengen "über alle Bestandsanlagen hinweg" mehr als 10 % betragen müsse (BTDrucks 16/5240 S. 30).

  • BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 1305/13

    Verfassungsbeschwerde betreffend die anteilige Kürzung von

    Dabei wurde die auf die Stromproduktion entfallende Zuteilungsmenge gemäß § 20 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012) vom 7. August 2007 (BGBl I S. 1788) unter Anwendung eines Faktors von 0, 844001906 gekürzt.
  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 9.10

    Emissionshandel; Treibhausgase; Veräußerungskürzung; Versteigerung; anteilige

    aa) Die Einführung der Veräußerungskürzung dient vornehmlich dem Ziel, bei den Betreibern von Energieanlagen wenigstens teilweise nicht intendierte Zusatzgewinne zu verhindern, die im Falle unentgeltlich zugeteilter Emissionsberechtigungen anfallen würden (Ausschussbericht BTDrucks 16/5769 S. 17).

    Insoweit kann von keinem Einpreisungsgrad ausgegangen werden, der deren zusätzliche Belastung rechtfertigen würde (BTDrucks 16/5769 S. 17).

  • BVerwG, 30.10.2014 - 7 C 9.13

    Heizkraftwerk; Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage; Zuteilungsantrag; Haupt- und

  • VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 339.09

    Verpflichtung zur kostenlosen Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 11.10

    Treibhausgasemissionen; Emissionshandel; Emissionsverlagerung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2016 - 12 B 31.14

    Emissionshandelsrecht; Handelsperiode 2008-2012; Mehrzuteilung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - 12 B 23.07

    Bescheide über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen unterliegen dem

  • BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 20.16

    Amtshaftungsanspruch; Anspruchsuntergang; Banking; Eigentumsbeeinträchtigung;

  • VG Berlin, 24.11.2011 - 10 K 127.09

    Wahlrecht einer Zuteilung nach § 7 Abs. 1 ZuG 2012; Kapazitätserweiterung i.S.d.

  • VG Berlin, 27.11.2009 - 10 K 69.09

    Immissionschutzrechtliche Änderungsgenehmigung und Zuteilung von

  • VG Berlin, 25.05.2011 - 10 K 287.10

    Verpflichtung zur Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen

  • VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 299.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • BVerwG, 18.02.2010 - 7 C 10.09

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandelssystem; Emissionsgenehmigung;

  • VG Berlin, 20.11.2012 - 10 K 291.09

    Härtefallzuteilung nur für alle Anlagen des Konzernverbundes

  • VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 109.09

    Verpflichtung zur kostenlosen Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2013 - 12 B 5.12

    Emissionshandel; Handelsperiode 2008 bis 2012; Zuteilung von Berechtigungen;

  • VG Berlin, 24.11.2011 - 10 K 121.09

    Kapazitätserweiterung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZuG 2012;

  • VG Berlin, 18.02.2011 - 10 K 229.09

    Einordnung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage in den

  • VG Berlin, 29.11.2013 - 10 K 219.11

    Emissionsberechtigungen für Betrieb eines Heizkraftwerks; Kürzung der

  • VG Berlin, 11.12.2012 - 10 K 392.09

    Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen; Erdgas als Brennstoff; Erfordernis

  • VG Berlin, 04.09.2014 - 10 K 98.10

    Übertragung von Zuteilungsansprüchen

  • VG Berlin, 18.02.2011 - 10 K 30.09

    Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für eine Nebenanlage

  • VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 110.09

    Verpflichtung zur kostenlosen Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2012 - 12 B 26.11

    Emissionshandel; Zuteilung von Berechtigungen; Mehrzuteilungsanspruch; Bestimmung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2013 - 12 N 57.12

    Emissionsberechtigungen; Mehrzuteilung; Handelsperiode 2008 bis 2012; Anlage der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2013 - 12 N 49.12

    Emissionsberechtigungen; Mehrzuteilung; Handelsperiode 2008 bis 2012; frühzeitige

  • VG Berlin, 08.02.2013 - 10 L 287.12

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Zuteilung von Emissionsberechtigungen für Gas-

  • VG Berlin, 10.02.2011 - 10 K 57.09

    Einordnung einer Immissionsrechtschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage in

  • VG Berlin, 24.01.2013 - 10 L 274.12

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Zuteilung von Emissionsberechtigung bei

  • VG Berlin, 20.11.2012 - 10 K 316.09

    Zuteilung von Emissionsrechten nach Änderung der Anlage

  • VG Berlin, 25.08.2010 - 10 K 286.09

    Streit um gekürzte Zuteilung einer Emissionsberechtigung

  • VG Berlin, 25.08.2010 - 10 K 116.09

    Klage wegen gekürzter Zuteilung einer Emissionsberechtigung

  • VG Berlin, 06.05.2009 - 10 A 205.06

    Gas- oder kohlebefeuerten Hilfsdampferzeuger von Abfallverbrennungsanlagen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2013 - 12 B 37.11

    Emissionshandel; Zuteilung von Berechtigungen; Mehrzuteilungs-anspruch;

  • VG Berlin, 10.02.2011 - 10 K 111.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • VG Berlin, 20.11.2007 - 10 A 112.06

    Emissionshandelspflichtigkeit einer Trocknungsanlage

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