Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 2574   

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BGBl. I 2007 S. 2574 (https://dejure.org/2007,61235)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 15.11.2007, Seite 2574
  • Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
  • vom 13.11.2007

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 13 B 919/07

    Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz zur Abwehr von Rechtsverletzungen wegen

    Die Antragstellerin erstrebt mit der einstweiligen Anordnung, dass der Antragsgegner bis zur Verkündung einer einzuholenden Vorlageentscheidung über die Gültigkeit der Bestimmungen des Art. 5c Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2.4.1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. EG L 86 S. 30) in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 (ABl. EG L 63 S. 23), geändert durch Entscheidung Nr. 623/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.5.2007 (ABl. EG L 154 S. 23), angekündigte Vollzugs- oder Sanktionsmaßnahmen unterlässt, wenn sie unter Missachtung der entsprechend umgesetzten nationalen Etikettierungspflichten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2b FMV in der nunmehr aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 24.5.2007 (BGBl. I S. 770), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.11.2007 (BGBl. I S. 2574), Futtermittel in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches einführt und in den Verkehr bringt, weil sie die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen (und die ihnen folgenden nationalen Regelungen) für unwirksam hält.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 13 A 1662/06

    Voraussetzungen einer Ungültigkeit von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über

    Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass die streitgegenständlichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften des Art. 5c Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. L 86 vom 6. April 1979, S. 30) in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. L 63 vom 6. März 2002, S. 23), geändert durch Entscheidung Nr. 623/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 (ABl. L 154 vom 14. Juni 2007, S. 23) und damit auch die diese umsetzenden nationalen Vorschriften des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2b FMV in der nunmehr aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2007 (BGBl. I S. 2574), ungültig sind.
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