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   BGBl. I 2007 S. 2984   

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BGBl. I 2007 S. 2984 (https://dejure.org/2007,46082)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 21.12.2007, Seite 2984
  • Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
  • vom 18.12.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 02.10.2007   BT   Landwirte sollen Unfallrente erst nach 26 Wochen erhalten
  • 19.10.2007   BT   Öffentliche Anhörung zur Sozialversicherung für Landwirte
  • 22.10.2007   BT   Reform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung umstritten
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 20.03.2018 - B 2 U 6/17 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Verletztenrente - selbstständiger

    Abweichend von § 56 Abs. 1 S 1 SGB VII haben gemäß der durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG - vom 18.12.2007, BGBl I 2984) mit Wirkung zum 1.1.2008 geschaffenen Regelung des § 80a Abs. 1 S 1 SGB VII Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a und b SGB VII nur Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vH gemindert ist.

    Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 80a Abs. 1 S 1 SGB VII (vgl hierzu Gesetzentwurf der Bundesregierung zum LSVMG BT-Drucks 16/6520 S 1 ff, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales BT-Drucks 16/6984 S 1 ff) ist zu entnehmen, dass für dessen Anwendung die Eigenschaft als Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a SGB VII auch während des Leistungszeitraums einer Verletztenrente fortbestehen müsste.

    Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erhält seit 1963 Bundeszuschüsse, um die Beiträge der zuschussberechtigten land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer zu senken und zu einer Annäherung der Belastungsunterschiede zwischen den Regionen beizutragen (Gesetzentwurf der Bundesregierung - BT-Drucks 16/6520, S 2 f) .

    Denn die Regelung dient dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung im Interesse der versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und ihrer Familienangehörigen im Kontext veränderter Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft zu erhalten (BT-Drucks 16/6520, S 1) .

    Nach dem Bericht des Haushaltsausschusses vom 8.11.2007 (BT-Drucks 16/7018) konnten die geplanten Änderungen im Leistungsrecht kurzfristig zu jährlichen Minderbelastungen in Höhe von 30 bis 40 Mio Euro für die landwirtschaftlichen Unternehmen führen.

  • BSG, 20.03.2018 - B 2 U 11/17 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Verletztenrente - mitarbeitender

    Abweichend von § 56 Abs. 1 S 1 SGB VII haben gemäß der durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG - vom 18.12.2007, BGBl I 2984) mit Wirkung zum 1.1.2008 geschaffenen Regelung des § 80a Abs. 1 S 1 SGB VII Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a und b SGB VII nur Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vH gemindert ist.

    Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erhält seit 1963 Bundeszuschüsse, um die Beiträge der zuschussberechtigten land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer zu senken und zu einer Annäherung der Belastungsunterschiede zwischen den Regionen beizutragen (Gesetzentwurf der Bundesregierung - BT-Drucks 16/6520, S 2 f) .

    Denn die Regelung dient dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung im Interesse der versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und ihrer Familienangehörigen im Kontext veränderter Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft zu erhalten (BT-Drucks 16/6520, S 1) .

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 547/17

    Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Fusion

    (a) Mit dem LSV-NOG hat der Gesetzgeber den mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) und dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) eingeleiteten, letztlich nicht ausreichenden Reformprozess fortgeführt, die aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft und der damit einhergehenden rückläufigen Zahl der Versicherten ineffizient gewordenen organisatorischen Strukturen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung neu zu ordnen.

    Voraus gingen das Gesetz zur Organisationsreform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) und das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) .

    Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sollte deshalb durch die Einschränkung von Personalkosten eine Kostensenkung von 20 vH bewirken (BT-Drs. 16/6520 S. 24 f.) .

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.06.2018 - L 6 U 52/17

    Versicherungspflicht einer Jagdpachtgemeinschaft

    Zum anderen sollten mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften stärker am Unfallrisiko orientieren (vgl. § 182 Abs. 2 SGB VII a.F.), ohne den Solidarbeitrag zu vernachlässigen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 - L 9 KR 132/13

    Krankenhausbehandlung - Unaufschiebbarkeit einer selbstbeschafften Leistung -

    Durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2984) wurden dem LSV-SpV als originäre Verbandsaufgabe (BT-Drs. 16/6520, S. 33, 42) die Überprüfung der Krankenhaus- und Apothekenabrechnungen für die landwirtschaftlichen Krankenkassen übertragen (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 KVLG aF).

    Diese Zentralisierung dieses Aufgabenbereichs sollte erhebliche Vorteile mit sich bringen, insbesondere sollte es "durch eine Bündelung von fachlichem Know-how in einem multiprofessionellen Team, eine qualitativ hochwertige und einheitliche Bearbeitung der Fälle und die Nutzung organisatorischer Synergieeffekte zu einem erheblichen Einsparpotenzial" kommen (BT-Drs. 16/6520, S. 33, 42).

  • LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 2 U 108/13

    Höhe von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung

    Damit verfolgte der Gesetzgeber das nachvollziehbare Ziel einer angemessenen Beitragsbelastung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und eine Stärkung der innerlandwirtschaftlichen Solidarität (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, BT-Drs. 16/6520 S. 35).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.04.2009 - L 10 U 708/09 PKH-B

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - besondere Abfindung einer Unfallrente

    Nach der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucks. 16/6520 S. 38 f.) muss jede Abfindung einer Verletztenrente neben dem Interesse der Solidargemeinschaft an einer nachhaltigen finanziellen Entlastung auch die Interessen der Versicherten berücksichtigen, weshalb es bei etwaigen Anhaltspunkten für besondere Fallgestaltungen - etwa dann, wenn der Berufsgenossenschaft bekannt ist, dass Antragsteller Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) sind - im Einzelfall notwendig sein kann, Antragsteller auf die Folgen der Erlangung des Abfindungskapitals hinzuweisen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.10.2008 - L 11 SB 148/08

    Voraussetzungen des Merkzeichens "außergewöhnliche Gehbehinderung";

    Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" ist § 69 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (dessen Regelungen am 1. Juli 2001 in Kraft getreten und zuletzt durch Art. 8 Abs. 2 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18. Dezember 2007, BGBl. I S. 2984 geändert worden sind - SGB IX).
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