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   BGBl. I 2007 S. 576   

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BGBl. I 2007 S. 576 (https://dejure.org/2007,41657)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 30.04.2007, Seite 576
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
  • vom 25.04.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (G-SIG: 16019283)

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 16.10.2019 - 5 AZR 241/18

    Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

    aa) Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (BGBl. I 2007, 576) wurde § 1a AEntG mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 dahingehend geändert, dass Anknüpfungspunkt der Haftung der Auftrag zur Erbringung von "Werk- oder Dienstleistungen" sein sollte.

    Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber damit lediglich eine redaktionelle Folgeänderung zu der Erweiterung des Gesetzes auf das Gebäudereinigerhandwerk beabsichtigte (vgl. BT-Drs. 16/3064 S. 8) .

  • BAG, 16.10.2019 - 5 AZR 80/19

    Bürgenhaftung für Arbeitsentgeltansprüche nach dem AEntG

    aa) Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (BGBl. I 2007, 576) wurde § 1a AEntG mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 dahingehend geändert, dass Anknüpfungspunkt der Haftung der Auftrag zur Erbringung von "Werk- oder Dienstleistungen" sein sollte.

    Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber damit lediglich eine redaktionelle Folgeänderung zu der Erweiterung des Gesetzes auf das Gebäudereinigerhandwerk beabsichtigte (vgl. BT-Drs. 16/3064 S. 8) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 21 Sa 1231/17

    Bürgenhaftung von Unternehmen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz

    An dem Inhalt der Regelung und deren Beschränkung auf Unternehmer, die sich zur Erfüllung einer eigenen Verpflichtung eines anderen Unternehmens bedienen, hat sich auch durch die Erweiterung des § 1a AEntG a.F. auf die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576 ) und die Novellierung des Arbeitnehmer-Entsendegesetztes im Jahr 2009 (BGBl. I S. 799 ) nichts Wesentliches geändert.

    a) Mit der Erstreckung der Bürgenhaftung generell auf Werk- oder Dienstleistungen ist lediglich der Ausweitung des Anwendungsbereichs des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf das Gebäudereinigerhandwerk Rechnung getragen worden (BT-Drs. 16/3064 S. 7 f.).

  • BAG, 21.10.2009 - 5 AZR 951/08

    Mindestlohn bei Leiharbeit

    Denn die nachfolgenden Änderungen des AEntG betrafen nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern beschränkten sich auf redaktionelle Punkte (vgl. § 1 Abs. 2a, 3a AEntG idF des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998, BGBl. I S. 3843, 3850 f.; idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4607, 4619; idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24. April 2006, BGBl. I S. 926, 932; idF des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25. April 2007, BGBl. I S. 576).
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