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   BGBl. I 2008 S. 1468   

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BGBl. I 2008 S. 1468 (https://dejure.org/2008,58230)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 30.07.2008, Seite 1468
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin
  • vom 25.07.2008

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 01.07.2009 - 4 AZR 249/08

    Eingruppierung eines Spielplatzkontrolleurs

    Der Ausbildungsberuf des Metallbauers war zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers staatlich anerkannt durch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin (MetallbAusbV) vom 10. April 1989 (BGBl. I S. 746 ff., zuletzt geändert durch § 13 Metallbauer-AusbildungsVO vom 4. Juli 2002, BGBl. I S. 2534; abgelöst zum 1. August 2008 durch die MetallbAusbV 2008 vom 25. Juli 2008, BGBl. I S. 1468) und hat nach deren § 10 das Berufsbild des Schlossers mit Wirkung vom 1. August 1989 abgelöst.
  • BAG, 05.06.2019 - 10 AZR 214/18

    Beitragspflichten zu der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft -

    Das Herstellen und das Montieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen zählt vielmehr nach § 4 Abs. 2 Abschn. B Nr. 3 und Nr. 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin vom 25. Juli 2008 (MetallbAusbV 2008, BGBl. I S. 1468) zu den in der Fachrichtung Konstruktionstechnik zu vermittelnden Kenntnissen und Fähigkeiten.
  • LAG Hessen, 20.05.2016 - 10 Sa 231/15

    Örtliche Versetzung; Reichweite des Direktionsrechts; Billiges Ermessen

    Nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin vom 25. Juli 2008 (BGBl I 2008, 1468) gehört zum Prüfungsstoff auch das Anfertigen von Arbeitsplänen, Prüf- und Messprotokollen.
  • LAG Hessen, 12.08.2016 - 10 Sa 188/16

    Stellt ein Betrieb Treppen aus Metall in eigener Werkstatt nach individuellem

    In § 4 Abschn. B Nr. 3 bzw. der Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin (kurz: MetallbAusbV 2008) vom 25. Juli 2008 (BGBl. I 2008, 1468) wird unter B Fachrichtung Konstruktionstechnik lfd.
  • LAG Hessen, 23.03.2018 - 10 Sa 1534/17

    War es dem Kläger und Berufungsbeklagten nicht möglich, innerhalb der laufenden

    Auch in anderen Bereichen müssen teilweise Grundkenntnisse im Umgang mit elektrischen Bauteilen vorhanden sein ( vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 15 Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin vom 25. Juli 2008, BGBl. I 2008, 1468) .
  • LAG Hessen, 02.03.2018 - 10 Sa 1248/17

    Das Aufstellen von Freiflächensolaranlagen fällt grundsätzlich unter § 1 Abs. 2

    Nach § 4 Abs. 2 Abschn. B Nr. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin (MetallbAusbV 2008) vom 25. Juli 2008 (BGBl. I 2008, 1468) unterfällt der Ausbildung als Metallbauer in der Fachrichtung "Konstruktionstechnik" u.a. das Montieren von elektrotechnischen Bauteilen, in der Nr. 5 wird das Montieren von Metallkonstruktionen genannt.
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