Gesetzgebung
BGBl. I 2008 S. 1751 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 29.08.2008, Seite 1751
- Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Begrenzte Dienstfähigkeit Zuschlagsverordnung - BDZV)
- vom 25.08.2008
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Bayern, 30.11.2009 - 14 B 06.2477
Zuschlag zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit; Feststellung, dass …
Die Verordnung der Bundesregierung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 25. August 2008 (BGBl. I S. 1751) ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG insgesamt unwirksam.Verordnung der Bundesregierung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 25. August 2008 (BGBl. I S. 1751).
Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags nach § 72a Abs. 2 BBesG i.V.m. der Verordnung der Bundesregierung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 25. August 2008 (BGBl. I S. 1751; im folgenden "BDZV"), weil der Kläger die Voraussetzungen des § 1 BDZV nicht erfüllt.
Von dieser Befugnis hat die Bundesregierung durch die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 25. August 2008 (BGBl. I S. 1751) Gebrauch gemacht.
bb) Die Bundesregierung ist ihrer aus § 72a Abs. 2 BBesG folgenden Verpflichtung zum Verordnungserlass nicht ausreichend nachgekommen, denn die Verordnung der Bundesregierung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 25. August 2008 (BGBl. I S. 1751), die auch für die Fälle des § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG gilt, wie insbesondere § 2 Abs. 1 Satz 2 BDZV belegt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher nichtig.
(2) Unter Anwendung vorstehender Grundsätze ergibt sich, dass die Verordnung der Bundesregierung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 25. August 2008 (BGBl. I S. 1751) im Fall des Klägers mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar und daher nichtig ist.
Schließlich kann der Senat die Nichtigkeit der Verordnung der Bundesregierung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 25. August 2008 (BGBl. I S. 1751) selbst feststellen, da es sich hierbei (nur) um eine materielle (von der Exekutive erlassene) Regelung handelt und folglich eine Vorlagepflicht nach Art. 100 GG nicht besteht (vgl. etwa BVerfG vom 27.7.2006 BVerfGK 8, 421).
- BVerwG, 18.12.2008 - 2 A 2.07 Ihre Klage wäre aber mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung ihrer verfassungswidrigen Alimentation bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 25. August 2008 (BGBl I S. 1751) erfolgreich gewesen (Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1).