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   BGBl. I 2008 S. 2330   

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BGBl. I 2008 S. 2330 (https://dejure.org/2008,44531)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 08.12.2008, Seite 2330
  • Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG)
  • vom 26.11.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG)

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.07.2009 - 10 B 10601/09

    Agrarsubventionen für das Jahr 2007 dürfen veröffentlicht werden

    So wurden die europarechtlichen Bestimmungen durch das Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) und durch die Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung - AFIVO) vom 10. Dezember 2008 (eBAnz. 2008, AT147 V1) nunmehr auch in nationales Recht umgesetzt.
  • BVerwG, 24.10.2019 - 3 C 21.17

    Vereinbarkeit der Veröffentlichung der Begünstigten der Fonds für die

    Der Beklagte sei zur Veröffentlichung der Förderdaten des Klägers verpflichtet gewesen nach den Bestimmungen des Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 S. 549) sowie Art. 57 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 S. 59) in Verbindung mit § 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes (AFIG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) in der Fassung vom 20. Mai 2015 (BGBl. I S. 725).
  • VGH Hessen, 09.06.2009 - 10 B 1503/09

    Veröffentlichung individueller Daten über die Gewährung von Agrarsubventionen im

    Für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das "Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei" (AFIG; BGBl. I 2008, 2330) beschlossen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.06.2009 - 2 MB 7/09

    Veröffentlichung von Subventionszahlungen im Internet

    Zur Durchführung der genannten Verordnungen der EG wurde das Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz, AFIG) vom 26. November 2008 erlassen (BGBl. I 2008, 2330).
  • VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1352/08

    Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem

    Die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 259/08 der Kommission richtet sich in Deutschland nach dem Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) und der Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung - AFIVO) vom 10.12.2008 (eBAnz. 2008, AT147 V1).
  • VG Karlsruhe, 19.05.2009 - 10 K 932/09

    Veröffentlichung der Empfänger von EU-Agrarsubventionen

    Für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das "Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei" (BGBl. I 2008, S. 2330; im Folgenden: AFIG) erlassen.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.2009 - 1 S 1167/09

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Veröffentlichung von Daten als Empfänger von

    Die europarechtliche Veröffentlichungspflicht ist für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland durch das "Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei" (BGBl. I 2008, S. 2330; im Folgenden: AFIG) umgesetzt worden.
  • VG Wiesbaden, 21.04.2009 - 6 L 359/09

    Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet II

    Nach § 2 des Agrar-Fischereifonds- Investitionsgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) hätten die für die Zahlung von Mitteln aus dem europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) zuständigen Stellen des Bundes und der Länder die Veröffentlichung der in den oben genannten Verordnungen beschriebenen Daten im Wege der Direkteingabe auf einer gemeinsam von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) betriebenen Internetseite vorzunehmen.
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