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   BGBl. I 2008 S. 292   

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BGBl. I 2008 S. 292 (https://dejure.org/2008,85438)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 12.03.2008, Seite 292
  • Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
  • vom 04.03.2008

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Der Wortlaut der von der Klägerin erteilten Belehrung stimmt weder mit der ursprünglichen Fassung der BGB-InfoV gemäß Verordnung vom 5. August 2002 (BGBl. I, S. 3002) überein noch - was die Revision verkennt - mit der geänderten Fassung gemäß Verordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I, S. 292).
  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    Ein in knapper Form möglicher Hinweis - beispielsweise durch die Worte "des Erhalts dieser Belehrung in Textform" (so nunmehr auch die insoweit geänderte Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV [BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 4. März 2008, BGBl. I S. 292; dazu Föhlisch, MMR 2008, 205 f.]) - verdeutlicht dem Verbraucher dagegen, dass die Widerrufsfrist erst und nur dann zu laufen beginnt, wenn ihm die Belehrung in einer bestimmten Form zugegangen ist.
  • LG Nürnberg-Fürth, 20.04.2015 - 6 O 9499/14

    Streitwert, Widerruf, Immobiliardarlehensvertrag, Vermutung, Außerordentlich

    Die in den Fernabsatz-Informationen enthaltene Widerrufsbelehrung kann auch die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV a.F. nicht für sich in Anspruch nehmen: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 24.03.2009 war bereits das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV vom 01.04.2008 in Kraft, das durch die Verordnung vom 04.03.2008 (BGBl. I S. 292) neu gefasst worden war.
  • OLG Saarbrücken, 12.08.2010 - 8 U 347/09

    Verbraucherdarlehensvertrag: Angabe der Postfachanschrift in der

    Hieran hat auch die Dritte Verordnung zur Änderung der Informationspflichten-Verordnung vom 4.3.2008 (BGBl I S. 292), mit der die Muster der Anlagen 2 und 3 zu § 14 BGB-InfoV mit Wirkung vom 1.4.2008 grundlegend überarbeitet wurden, nichts geändert.
  • LG Bonn, 21.12.2015 - 17 O 197/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Umwandlung des Darlehensvertrags in

    Die Beklagte hat gegenüber der Klägerseite in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung keine Formulierung verwendet, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.04.2008 (BGBl I 2008, 292, 293) vollständig entspricht.
  • OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 44/09

    Beginn der Widerrufsfrist von Verbraucherdarlehen zur Finanzierung der

    Gemäß dem Gestaltungshinweis Nr. 3 lit. a) zum Muster der Anlage 2/BGB-InfoV in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGBl. 2008 I 292, 293 f.) soll dies durch die Formulierung " nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist " zum Ausdruck gebracht werden.
  • AG Bergisch Gladbach, 10.07.2008 - 66 C 245/07

    Bestimmung zum Abschluss des Kaufvertrags durch mündliche Verhandlungen im

    Die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-InfoV (BGBl. 2008 I S. 292 ff.; vgl. hierzu Masuch, NJW 2008, 1700 ff.) berücksichtigt dies mit einer klarstellenden Alternativformulierung: "Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung ... " (Hevorh. d. d. Gericht).
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