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   BGBl. I 2008 S. 2977   

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BGBl. I 2008 S. 2977 (https://dejure.org/2008,43539)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 29.12.2008, Seite 2977
  • Sechste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
  • vom 19.12.2008

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Sechste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 9 S 2852/08

    Arzneimittelabgabe durch einen nur über Bild- und Tonleitung mit dem Kunden

    b) Soweit es um das Inverkehrbringen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder von Arzneimitteln geht, die zwar nicht unter die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln vom 21.12.2005 (BGBl. I S. 3632, zuletzt geändert durch Art. 1 und Art. 2 der Verordnung vom 19.12.2008, BGBl. I S. 2977 - AMVV -) fallen, jedoch gleichwohl aufgrund einer Verschreibung abgegeben werden sollen, verstößt der Vorgang der Abgabe über das XXXXXX-System in einer Weise gegen § 17 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ApBetrO, die anders als durch Untersagung des Inverkehrbringens nicht beendet werden kann.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2009 - L 11 WB 381/09

    Krankenversicherung - Ausschreibung - Rabattvertrag - Zulassung nur bestimmter

    So schreibt z. B. § 2 Abs. 1 Nr. 4 der auf der Grundlage von § 48 AMG ergangenen Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), zuletzt geändert durch Artikel 1 und Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2977 - AMVV -) vor, dass die Verschreibung eines Arzneimittels die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes enthalten muss.
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