Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 1534   

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BGBl. I 2009 S. 1534 (https://dejure.org/2009,56933)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 29.06.2009, Seite 1534
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
  • vom 25.06.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 25.03.2009   BT   100 Millionen Euro für Contergan-Opfer
  • 04.05.2009   BT   Keine Einigkeit über Sonderzahlungen für Contergan-Geschädigte
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 19.06.2014 - 10 C 1.14

    Anpassungspflicht Gesetzgeber; Contergangeschädigte; Conterganrente;

    Das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl I S. 1534) konkretisierte u.a. den Stiftungszweck dahin, dass auch die Hilfestellung durch Förderung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben nur den durch Contergan geschädigten Menschen zugute kommen solle, führte eine nach der Schwere der Schädigung gestaffelte jährliche Sonderzahlung ein, deren Höchstbetrag nach den Leistungsrichtlinien 3 680 EUR jährlich beträgt, und koppelte die Erhöhung der monatlichen Conterganrente an die Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Die Einführung einer jährlichen Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 gewährt worden ist (Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 25. Juni 2009, BGBl I S. 1534), weist ebenfalls nicht auf eine (evidente) verfassungsrechtlich bedenkliche, sozialstaatswidrige Unterversorgung.

    Diese Sonderzahlung, für die die Mittel aus einer freiwilligen Zahlung der Firma Grünenthal GmbH zur Verbesserung der Lebenssituation der contergangeschädigten Menschen in Höhe von 50 Mio. EUR sowie Mittel in gleicher Höhe aus dem Kapitalstock der Stiftung stammen, dient der Verbesserung der Lebenssituation der Geschädigten und soll die besonderen Bedarfe der contergangeschädigten Menschen abdecken (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BTDrucks 16/12413 S. 1, 7).

    Die durch das Zweite Änderungsgesetz eingeführte Dynamisierung der monatlichen finanziellen Unterstützung nach Maßgabe der Entwicklung der gesetzlichen Renten sieht der Gesetzentwurf ebenfalls lediglich als sinnvoll und systemgerecht, nicht aber zur Abwendung eines Verfassungsverstoßes als geboten (BTDrucks 16/12413 S. 11).

    Nach den vom Verwaltungsgericht übernommenen (UA S. 5) Feststellungen des Entwurfes eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (BTDrucks 16/12413 S. 7) werden dabei seit 1997 die mehrfach angehobenen Renten aus Bundeshaushaltsmitteln finanziert, da der für individuelle Leistungen - also Renten und Kapitalentschädigung - vorgesehene Restbetrag des Stiftungsvermögens bis dahin aufgebraucht worden war.

    1.1 Rechtsgrundlage für die jährliche Sonderzahlung ist § 13 ContStifG in der Fassung, die diese Regelung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (Gesetz vom 25. Juni 2009, BGBl I S. 1534 ) erhalten hat.

    Der Richtliniengeber hat sich für die Leistungsbemessung ersichtlich an der Begründung des Entwurfes für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (BTDrucks 16/12413 S. 11) orientiert, nach dem sich die Höhe der Sonderzahlungen im Einzelfall ergibt aus dem zur Verfügung stehenden Betrag von insgesamt 100 Mio. EUR, aus den künftig hieraus erwirtschafteten Erträgen, aus der Anzahl der leistungsberechtigten Personen, der Laufzeit der Sonderzahlungen von 25 Jahren sowie einer Punktetabelle, die sich an der Punktetabelle für Kapitalentschädigung orientiert und durch die im Vergleich zur Conterganrente stärkere Differenzierung eine gerechtere Verteilung anstrebt.

    Auch der allgemeine Zweck der jährlichen Sonderzahlung, die besonderen Bedarfe der contergangeschädigten Menschen in Zukunft abzudecken und die Lebenssituation der leistungsberechtigten Personen zu verbessern (BTDrucks 16/12413 S. 1 und 7), gebietet schon deswegen nicht eine weitere "Spreizung" durch die Einführung einer Empfängergruppe im Bereich jenseits von 80 Schädigungspunkten oder eine exponentielle Steigerung der Sonderzahlung, weil bei Erlass des Gesetzes klare, differenzierte Erkenntnisse zu den Bedarfs- und Unterversorgungslagen fehlten und mit Blick auf den bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Aufklärung der Lebens- und Versorgungslage der Geschädigten auch kein Ermittlungsdefizit bestand (s.a. oben Rn. 42 f.).

    Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der jährlichen Sonderzahlung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (Gesetz vom 25. Juni 2009, BGBl I S. 1534) im Anschluss an die Verdoppelung der gesetzlichen Mindest- und Höchstwerte für die Conterganrenten zum 1. Juli 2008 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (Gesetz vom 26. Juni 2008, BGBl I S. 1078) die Lebenssituation der contergangeschädigten Menschen verbessern wollen (BTDrucks 16/12413 S. 1).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2015 - 16 E 435/13

    Anerkennung als Contergangeschädigter i.R.d. Gewährung von Leistungen wegen

    Soweit es etwa im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 24. März 2009 (BT-Drucks. 16/12413) heißt, die "bisher von der Ausschlussfrist betroffenen" contergangeschädigten Menschen sollten die Möglichkeit erhalten, künftig Leistungen geltend zu machen, zwingt das nicht zu der vom Verwaltungsgericht für zutreffend gehaltenen Wertung, nur solche Personen seien von der Ausschlussfrist betroffen, die bisher keinen Antrag stellen konnten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 10 (6) B 8/09

    Contergangeschädigte sind nicht Gewaltopfer iSd des Opferentschädigungsgesetzes

    Die Klägerin bezieht nach ihren Angaben im Antrag Conterganrente nach dem Gesetz über die Einrichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (seit Oktober 2005 Conterganstiftung für behinderte Menschen, ContStiftG, BGBl 1, 2018, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2009, BGBl I S 1534) sowie den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen vom 30.06.2009 (BAnz Nr. 96, S 2313).
  • VG Köln, 17.01.2013 - 26 K 4264/11

    Anspruch auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz

    Seit 1997 werden die mehrfach angehobenen Renten aus Bundeshaushaltsmitteln finanziert, da der für individuelle Leistungen - also Renten und Kapitalentschädigung - vorgesehene Restbetrag des Stiftungsvermögens bis dahin aufgebraucht worden war (BT-Drs. 16/12413, S. 7).
  • VG Köln, 21.02.2013 - 26 K 2484/12

    Contergan, Wiederaufgreifen des Verfahrens

    (BT-Drucksache 16/12413 S. 1, 2 und 11).
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