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   BGBl. I 2009 S. 1537   

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BGBl. I 2009 S. 1537 (https://dejure.org/2009,58231)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 29.06.2009, Seite 1537
  • Neufassung des Conterganstiftungsgesetzes
  • vom 25.06.2009

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 448/17

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz

    § 21 Abs. 2 des Errichtungsgesetzes wurde nachfolgend durch das Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG) vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I 2967; neu gefasst durch Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 - BGBl. I 1537, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 263) aus systematischen Gründen zu § 18 Abs. 1 ContStifG (BT-Drucks. 15/5654 S. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2011 - 16 E 723/11

    Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte

    Es spricht weit Überwiegendes dagegen, dass der Kläger zum Kreis derjenigen Personen zählt, die Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen, neugefasst durch Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537; im folgenden ContStifG), beanspruchen können.
  • VG Köln, 24.02.2015 - 7 K 7616/13

    Anerkennung körperlicher Fehlbildungen als Conterganschäden i.R.d. Gewährung von

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1847) - ContStifG -.
  • VG Köln, 01.02.2016 - 7 K 2340/14

    Anerkennung als Contergangeschädigter

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ContStifG (BGBl. I S. 1847).
  • VG Köln, 08.11.2016 - 7 K 5772/13

    Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1847).
  • VG Köln, 01.02.2016 - 7 K 4869/14
    Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ContStifG (BGBl. I S. 1847).
  • VG Köln, 12.01.2016 - 7 K 585/14
    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ConstifG (BGBl. I S. 1847).
  • VG Köln, 02.12.2015 - 7 K 2260/13

    Anerkennung als Contergangeschädigter und Gewährung von Leistungen nach dem

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ContStifG (BGBl. I S. 1847).
  • VG Köln, 17.11.2015 - 7 K 710/15
    Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ContstifG (BGBl. I S. 1847).
  • VG Köln, 06.10.2015 - 7 K 5219/12

    Anspruch auf Anerkennung als Contergangeschädigter sowie auf Gewährung von

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ConstifG (BGBl. I S. 1847).
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