Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 1809   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,54490
BGBl. I 2009 S. 1809 (https://dejure.org/2009,54490)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,54490) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 20.07.2009, Seite 1809
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
  • vom 14.07.2009

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 C 6.10

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Vergabe; Vergabeanordnung; Knappheit;

    Sie hat sich aber aus sachgerechten und insgesamt vertretbaren Überlegungen gegen weitergehende Beschränkungen entschieden: Die Chance der D-Netzbetreiber, ihrerseits mindestens 2 x 10 MHz im 800-MHz-Band hinzuzuerwerben, sollte deshalb nicht weiter eingeschränkt werden, weil einerseits die normative Forderung nach breitbandigen Diensten zur Versorgung der Fläche (s. Nutzungsbestimmung 36 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung i.d.F. vom 14. Juli 2009, BGBl I S. 1809) die Bereitstellung ausreichend hoher und dadurch kostengünstig zu realisierender Kapazitäten gebiete, andererseits eine etwaige Zusammenlegung der bestehenden 900-MHz-Frequenzen der D-Netzbetreiber mit neu zu erwerbenden 800-MHz-Frequenzen technisch nicht gewährleistet sei (Allgemeinverfügung a.a.O. S. 3687 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 1 LC 236/05

    Abstandsrechtliche Beurteilung der Errichtung und des Betriebs einer Basisstation

    Dasselbe gilt für den Hinweis des Klägers, mit der FreqBZPV vom 21.7.2009 (BGBl. I S. 1809) sei die Zuteilung von Frequenzen für den Mobilfunk wesentlich verändert worden.
  • VG Köln, 17.03.2010 - 21 K 6772/09

    Klagen gegen Frequenzversteigerung abgewiesen

    Mit Verordnung vom 14. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 1809) wurde die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung geändert.

    Er entspricht den Festlegungen in dem von der Bundesnetzagentur zwingend zu beachtenden Frequenzbereichszuweisungsplan nach § 53 TKG, in dem der 2, 6-GHz-Bereich ab dem 01. Januar 2008 allein dem Mobilfunkdienst (Einträge 282 und 284 sowie Nutzungsbestimmung 27 in der Fassung vom 28. September 2007, BGBl. I, 2499, 2520 bzw. alleinige Zuweisung zum Mobilfunkdienst unter Wegfall der Nutzungsbestimmung 27 durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 14. Juli 2009, BGBl. I, S. 1809 ff ) zugewiesen ist.

  • BVerwG, 22.06.2011 - 6 C 41.10

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Vergabe; Versteigerungsregeln; Belange kleiner

    Was die Beeinträchtigung der oberen Frequenzblöcke dieses Frequenzbereichs durch den Radioastronomiefunkdienst anlangt, dem der unmittelbar benachbarte Bereich oberhalb von 2690 MHz als primärem Funkdienst zugewiesen ist (Nr. 286 f. der Anlage zur Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung i.d.F. vom 14. Juli 2009, BGBl I S. 1809), hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass sich dessen Schutzansprüche nur auf den unmittelbar angrenzenden Bereich des zur Vergabe anstehenden 2, 6-GHz-Bandes von 2680 bis 2690 MHz auswirkten, wobei diese Auswirkungen im Hinblick auf die beiden bestehenden Radioastronomiestandorte in Effelsberg (Eifel) und Westerbork (Niederlande) lokal begrenzt seien: Etwaige Einschränkungen seien vom konkreten Standort einer Basisstation abhängig und könnten im Rahmen der Netzplanung berücksichtigt werden.
  • VG Köln, 07.12.2011 - 21 K 8195/09

    Recht eines Breitbandkabelnetz-Betreibers auf Schutz vor Störungen durch

    Hieran hat sich auch nichts Entscheidendes dadurch geändert, dass die Nutzungsbestimmung 30 durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 14. Juli 2009 (BGBl. I, 1809) entfallen ist und im Frequenzbereichszuweisungsplan nunmehr die in § 53 Abs. 2 Satz 2 TKG vorausgesetzten Festlegungen zur freizügigen Nutzung nicht mehr enthalten sind.
  • VG Köln, 07.12.2011 - 21 K 8194/09

    Recht eines Breitbandkabelnetz-Betreibers auf Schutz vor Störungen durch

    Hieran hat sich auch nichts Entscheidendes dadurch geändert, dass die Nutzungsbestimmung 30 durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 14. Juli 2009 (BGBl. I, 1809) entfallen ist und im Frequenzbereichszuweisungsplan nunmehr die in § 53 Abs. 2 Satz 2 TKG vorausgesetzten Festlegungen zur freizügigen Nutzung nicht mehr enthalten sind.
  • VG Köln, 05.03.2010 - 21 L 1851/09

    Eilantrag eines Kabelnetzbetreibers gegen geplante Frequenzversteigerung

    Jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 14. Juli 2009 (BGBl. I, 1809) war auf der Grundlage der Nutzungsbestimmung 30 in Teil B der Anlage zur Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I, 2499) nicht zweifelhaft, dass - sofern man überhaupt davon auszugehen hat, dass die Antragstellerin elektromagnetische Wellen "führt" - es sich um eine freizügige Nutzung handelt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht