Gesetzgebung
BGBl. I 2010 S. 1643 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 30.11.2010, Seite 1643
- Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
- vom 26.11.2010
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
Wird zitiert von ... (4)
- SG Karlsruhe, 14.12.2016 - S 1 U 3686/15
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4302 - …
Der Arbeitsplatzgrenzwert gibt nach der Definition in § 2 Abs. 8 S. 2 der Gefahrstoffverordnung (BGBl. I 2010 S. 1643) allein an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten "im Allgemeinen" nicht zu erwarten sind; er schließt daher schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Einzelfall nicht von vorn herein aus. - BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvL 4/17
Verfassungsmäßigkeit einer Strafnorm des Chemikaliengesetzes (konkrete …
Dass sich diese Gefahr bereits realisiert habe, zeige Art. 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl I S. 49), mit der die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl I S. 1643 f.) geändert worden und zahlreiche Richtlinien des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments umgesetzt worden seien - mit der Folge, dass es allein der Entscheidung des insoweit in keiner Weise gesetzlich präjudizierten deutschen Verordnungsgebers oblegen habe, über die Strafbewehrung der entsprechenden Verhaltenspflichten zu entscheiden. - VG Stuttgart, 05.07.2018 - 14 K 2804/16
Störerauswahl bei der Beseitigung von asbesthaltigen Eternitplatten zur …
Bei der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV -) vom 26.11.2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) handelt es sich um eine solche u.a. auf §§ 3a, 14, 17 und 19 ChemG beruhende Rechtsverordnung. - VG Würzburg, 08.12.2010 - W 6 K 10.206
Erledigte bzw. bestandskräftige Grundverfügung; Anfechtung der …
Die ab 1. Dezember 2010 geltende Neufassung der GefStoffV vom 26. November 2010 (BGBl. I 2010, 1643, 1644) ist verfahrensgegenständlich ohne Belang.