Gesetzgebung
   BGBl. I 2010 S. 2262   

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BGBl. I 2010 S. 2262 (https://dejure.org/2010,85187)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 27.12.2010, Seite 2262
  • Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG)
  • vom 22.12.2010

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (20)

  • 02.07.2010   BT   Arzneimittelpreise (in: Debatten im Bundestag von Mittwoch, 07. Juli, bis Freitag, 09. Juli 2010)
  • 07.07.2010   BT   Umstrittene Neuordnung des Arzneimittelmarktes
  • 08.07.2010   BT   Koalition will bei Arzneimitteln sparen
  • 22.09.2010   BT   Kassen begrüßen Neuordnung des Arzneimittelmarktes
  • 27.09.2010   BT   Anhörung zum Arzneimittelsparpaket
  • 29.09.2010   BT   Bundestag debattiert am Donnerstag erstmals über die Gesundheitsreform
  • 29.09.2010   BT   Abgeordnete diskutieren Arzneimittelsparpaket
  • 29.09.2010   BT   Lob und Tadel für geplante Neuordnung des Arzneimittelmarktes
  • 07.10.2010   BT   Regierung kommt Ländern bei Neuordnung des Arzneimittelmarktes teilweise entgegen
  • 20.10.2010   BT   Zusatzbeiträge stoßen auf geteiltes Echo
  • 25.10.2010   BT   Disput um geplante Kostendämpfungen bei den Gesundheitsausgaben
  • 27.10.2010   BT   Diskussion um Änderungen am Entwurf zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes
  • 03.11.2010   BT   Beiträge für Versicherte sollen steigen
  • 03.11.2010   BT   Bundestag berät über künftige Arzneimittelpreise
  • 04.11.2010   BT   Neuordnung des Arzneimittelmarktes (in: Sitzungswoche vom 10. bis 12. November 2010)
  • 08.11.2010   BT   Ausschuss billigt Neuordnung des Arzneimittelmarktes
  • 11.11.2010   BT   Neue Preisgestaltung für Arzneimittel beschlossen
  • 11.11.2010   BT   Namentliche Abstimmung (Neuordnung des Arzneimittelmarktes)
  • 11.11.2010   BT   Neue Regeln für den Arzneimittelmarkt (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 11. und 12. November)
  • 17.12.2010   BT   Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2010
 
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Wird zitiert von ... (63)

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 172/16

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Rabatten und Skonti im

    Zu Unrecht wird dem im Schrifttum entgegengehalten, damit werde die Neufassung dieser Vorschrift durch Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (AMNOG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2262) nicht berücksichtigt (Meyer, PharmR 2013, 39).

    Der rabattfähige prozentuale Zuschlag dagegen sollte dem Großhandel einen gewissen Spielraum bei der Preisgestaltung gegenüber den Apotheken gewährleisten und insbesondere Funktionsrabatte, etwa für die Bestellung größerer Mengen ermöglichen (BT-Drucks. 17/2413, S. 36 f.).

    Da dieser Auftrag unabhängig vom Preis eines Arzneimittels zu erfüllen ist, sollte der Großhandel nach dem Willen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten im Gegenzug eine Vergütung erhalten, die ausreichend ist, eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken zu gewährleisten (Begründung zum Regierungsentwurf des AMNOG, BT-Drucks. 17/2413, S. 36).

  • BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs

    Eines Vorverfahrens vor Klageerhebung bedurfte es nicht (§ 130b Abs. 4 S 6 SGB V idF des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes - AMNOG - vom 22.12.2010, BGBl I 2262, im Folgenden diese Fassung - soweit nicht anders gekennzeichnet).

    Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle des Schiedsspruchs ist auch die Überprüfung der Entscheidung des GBA über die Nutzenbewertung des Arzneimittels nach § 35a Abs. 3 S 3 SGB V möglich (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum AMNOG, BT-Drucks 17/2413 S 32 zu Nr. 17 zu Abs. 4; vgl ähnlich zur Festbetragsfestsetzung Senatsurteil vom 3.5.2018 - B 3 KR 9/16 R unter II. 1. , zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Das bedeutet, der einheitliche Erstattungsbetrag ist in erster Linie an dem festgestellten Zusatznutzen zu orientieren; er ist nutzenadäquat festzusetzen (vgl Gesetzentwurf zum AMNOG, BT-Drucks 17/2413 S 20 zu Nr. 5 zu Abs. 1, S 31 zu Nr. 17 zu Abs. 1) .

    Vielmehr wird schon in der Begründung des Gesetzentwurfes des AMNOG zu § 35a SGB V auf die nach Patientengruppen differenzierende Bewertung des Zusatznutzens hingewiesen (vgl Gesetzentwurf zum AMNOG, BT-Drucks 17/2413 S 20 zu Nr. 5 zu Abs. 1) .

    Das ergibt sich sowohl aus der Gesamtkonzeption des § 130b SGB V als auch aus dem gesetzgeberischen Ziel einer in erster Linie an der frühen Nutzenbewertung orientierten Festsetzung des Erstattungsbetrages (vgl hierzu Gesetzentwurf zum AMNOG, BT-Drucks 17/2413 S 20 zu Nr. 5 zu Abs. 1; S 31 zu Nr. 17 zu Abs. 1; so zB auch Axer, aaO, S 77, 97 f; Huster, NZS 2017, 681, 682; Sodan/Ferlemann, PharmR 2018, 239, 242 f; Stallberg, PharmR 2017, 212, 214) .

    Die Gesetzesmaterialien zum AMNOG weisen sogar ausdrücklich darauf hin, dass die Nutzenbewertung und die Vereinbarung eines für die GKV einheitlichen Erstattungsbetrages die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Arzneimittels nach § 12 Abs. 1 SGB V konkretisieren (vgl Gesetzentwurf zum AMNOG, BT-Drucks 17/2413, S 20 zu Nr. 5 zu Abs. 1).

    Der Grundsatz, dass Vertragsärzte im Einzelfall das bei gleichem medizinischen Nutzen wirtschaftlichste Arzneimittel zu verordnen haben, das auf dem Markt verfügbar ist, bleibt von der Mischpreisbildung grundsätzlich unberührt (vgl auch Gesetzentwurf zum AMNOG, BT-Drucks 17/2413, S 20 zu Nr. 5 zu Abs. 1; dazu näher Parallelurteil des Senats vom 4.7.2018 - B 3 KR 20/17 R - zur Veröffentlichung für BSGE und SozR vorgesehen) .

    Daneben ist die Norm an § 129 Abs. 7 SGB V aus dem Bereich der Arzneimittelversorgung angelehnt (vgl Gesetzesentwurf zum AMNOG, BT-Drucks 17/2413, S 32 zu Nr. 17 zu Abs. 5 und 6; vgl auch BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr. 4, RdNr 26 zu weiteren Schiedseinrichtungen, für die auch die Maßstäbe des § 89 SGB V gelten).

  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 167/14

    Abschlagspflicht II - Arzneimittelrabatte: Abschlagspflicht der pharmazeutischen

    § 1 Satz 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (Arzneimittelrabattgesetz, AMRabG, BGBl. I 2010, S. 2262) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I, S. 3108) beinhaltet keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.

    Die Klägerin, ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung, nimmt die Beklagte, die Arzneimittel herstellt und vertreibt, auf Zahlung von Abschlägen nach § 1 des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (Arzneimittelrabattgesetz, AMRabG, BGBl. I 2010, S. 2262) in Anspruch.

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