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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08   

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https://dejure.org/2010,304
BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08 (https://dejure.org/2010,304)
BVerfG, Entscheidung vom 14.04.2010 - 1 BvL 8/08 (https://dejure.org/2010,304)
BVerfG, Entscheidung vom 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 (https://dejure.org/2010,304)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Bundesverfassungsgericht

    Unvereinbarkeit von § 17 S 1 des "Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG
    Unvereinbarkeit von § 17 S 1 des "Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG)" vom 21. November 2006 (juris: LBKHG HA) mit Art 3 Abs 1, Abs 2 GG - Ungleichbehandlung von zum Umwandlungszeitpunkt in Reinigungsunternehmen ...

  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei der Privatisierung der Kliniken der Freien und Hansestadt Hamburg; Regelung über das Rückkehrrecht von bestimmten Beschäftigten des "Landesbetriebs Krankenhäuser" ( LBK) Hamburg GmbH in den Dienst der Freien und Hansestadt ...

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Ungleichbehandlung von Reinigungskräften sowie Geschlechtsdiskriminierung bei Krankenhausprivatisierung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Ungleichbehandlung von Reinigungskräften sowie Geschlechtsdiskriminierung bei Krankenhausprivatisierung

  • Betriebs-Berater

    Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei Privatisierung von Kliniken

  • rewis.io

    Unvereinbarkeit von § 17 S 1 des "Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG)" vom 21. November 2006 (juris: LBKHG HA) mit Art 3 Abs 1, Abs 2 GG - Ungleichbehandlung von zum Umwandlungszeitpunkt in Reinigungsunternehmen ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Unvereinbarkeit von § 17 S 1 des "Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG)" vom 21. November 2006 (juris: LBKHG HA) mit Art 3 Abs 1, Abs 2 GG - Ungleichbehandlung von zum Umwandlungszeitpunkt in Reinigungsunternehmen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei der Privatisierung der Kliniken der Freien und Hansestadt Hamburg; Regelung über das Rückkehrrecht von bestimmten Beschäftigten des "Landesbetriebs Krankenhäuser" ( LBK) Hamburg GmbH in den Dienst der Freien und Hansestadt ...

  • rechtsportal.de

    Gleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei der Privatisierung der Kliniken der Freien und Hansestadt Hamburg; Regelung über das Rückkehrrecht von bestimmten Beschäftigten des "Landesbetriebs Krankenhäuser" ( LBK) Hamburg GmbH in den Dienst der Freien und Hansestadt ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei Privatisierung der Kliniken der Stadt Hamburg verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen in der Privatisierung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei Privatisierung von Kliniken

  • rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Art. 3 I und II GG; Gesetz über die Privatisierung der hamburgischen Krankenhäuser benachteiligt Reinigungskräfte in unzulässiger, geschlechtsspezifischer Weise

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei Privatisierung der Kliniken der Stadt Hamburg

  • 123recht.net (Pressemeldung, 2.6.2010)

    Reinigungsfrauen bei Klinikprivatisierung in Hamburg benachteiligt // Bundesverfassungsgericht fordert gesetzliche Neuregelung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 126, 29
  • BB 2010, 1660
  • DÖV 2010, 697
  • BGBl I 2010, 820
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08
    Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 109, 64 ; 113, 1 ).

    Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91 ; 109, 64 ; 113, 1 ).

    In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. BVerfGE 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ).

    Unter diesen Bedingungen könnte eine solche Ungleichbehandlung nur dann gerechtfertigt werden, wenn sie auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht, die nichts mit der geschlechtsbezogenen Benachteiligung zu tun haben (vgl. BVerfGE 113, 1 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - Rs. 170/84 -, Slg. 1986, S. 1607; Urteil vom 27. Mai 2004 - C-285/02 -, Slg. 2004, S. 1-5861; BAG, Urteil vom 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 -, AP BAT § 35 Nr. 6).

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08
    Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 109, 64 ; 113, 1 ).

    Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91 ; 109, 64 ; 113, 1 ).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 116, 164 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, VersR 2009, S. 1607 ).

    Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfGE 93, 386 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, VersR 2009, S. 1607 ).

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Das Grundgesetz bietet Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts (vgl. BVerfGE 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 ; 132, 72 ).
  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    Angesichts dessen trägt der Minderjährigenschutz hier zugleich sowohl der staatlichen Schutzpflicht zugunsten von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 155 - Impfnachweis COVID-19 m.w.N.) als auch dem Gebot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Rechnung, faktische Benachteiligungen von Frauen zu beseitigen (vgl. BVerfGE 126, 29 ; 138, 296 ; 153, 358 - Versorgungsausgleich Externe Teilung jeweils m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

    Das Grundgesetz steht aber auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 m.w.N.; 132, 72 ; 138, 296 ).

    Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus haben verfassungsrechtlich insbesondere auch die faktisch unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer Bedeutung (vgl. BVerfGE 126, 29 m.w.N.).

    Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 ; 132, 72 ; 138, 296 ).

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Gesetzgebung
   BGBl. I 2010 S. 820   

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https://dejure.org/2010,85426
BGBl. I 2010 S. 820 (https://dejure.org/2010,85426)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 25.06.2010, Seite 820
  • Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2010
  • vom 07.06.2010
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des

    Während der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG seit 2010 unverändert geblieben ist, ist die Regelleistung nach dem SGB II von 2010 (359 EUR, vgl. Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2010 vom 7. Juni 2010, BGBl. I S. 820) im Vergleich zu 2014 (391 EUR) um 8, 91 % und im Vergleich zu 2015 (399 EUR) um 11, 14 % angestiegen.
  • BSG, 16.10.2012 - B 14 AS 11/12 R

    Arbeitslosengeld II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen - Beiträge zur privaten

    Der Gesamtbedarf des Klägers an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl §§ 19 ff SGB II aF) pro Monat in der strittigen Zeit setzt sich zusammen aus der Regelleistung von 359 Euro (§ 20 Abs. 4 SGB II aF, Bekanntmachung vom 17.6.2009, BGBl I 1342, Bekanntmachung vom 7.6.2010, BGBl I 820) , den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II aF, dazu a) sowie Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 Abs. 2, 3 SGB II aF, dazu b) und c) .
  • BSG, 01.12.2016 - B 14 AS 34/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und

    Insoweit erlauben die Feststellungen des LSG und des in Bezug genommenen Urteils des SG bereits nicht die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit des im Haushalt der Eltern lebenden Sohns und demzufolge seiner Zugehörigkeit zu deren Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) , was auch im Hinblick auf ihre Hilfebedürftigkeit nicht offen bleiben darf (vgl nur BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 85/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 71 RdNr 12) ; ob sein Bedarf (287 Euro Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558 iVm den Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 1.7.2009 und 1.7.2010 vom 17.6.2009, BGBl I 1342 und vom 7.6.2010, BGBl I 820 sowie anteilige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abhängig von der Zahl der Haushaltsangehörigen) durch das zu berücksichtigende Einkommen unter Einschluss ggf von Kindergeld (§ 11 Abs. 1 Satz 3, 2 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) nicht gedeckt ist, lässt sich mangels näherer Angaben zur Höhe der Ausbildungsvergütung und zu einem etwaigen Kindergeldbezug nicht entscheiden.

    Entsprechendes gilt für die Deckung der Bedarfe jedenfalls der Kläger zu 1) und 2) (jeweils 323 Euro Regelleistung gemäß § 20 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558 iVm den Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 1.7.2009 und 1.7.2010 vom 17.6.2009, BGBl I 1342 und vom 7.6.2010, BGBl I 820 sowie anteilige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abhängig von der Zahl der Haushaltsangehörigen) und ggf des Klägers zu 3) durch das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers zu 1), weil zu den von den Betriebseinnahmen iHv 9350, 66 Euro abzusetzenden tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II aF abzusetzenden Beträge (zu den Einzelheiten der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens bei selbständiger Arbeit vgl nur BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 64, RdNr 26 ff) sowie zu den Absetzbeträgen nach § 11 Abs. 2 SGB II aF - von den Aufwendungen für die Pkw-Nutzung abgesehen (dazu sogleich 4. und 5.) - ebenfalls nähere Feststellungen fehlen, weshalb schließlich auch der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II aF nicht abschließend bestimmt werden kann.

  • SG Bremen, 17.01.2011 - S 22 AS 17/11

    Anspruch auf weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

    Dem Antragsteller wurden mit Bescheid vom 29.10.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.01.2011 Leistungen auf Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 07.06.2010 (BGBl. I S.820) bewilligt.

    Sie haben daher die §§ 20, 28 SGB II sowie die Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 07.06.2010 (BGBl. I Seite 820) bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin anzuwenden.

  • OVG Niedersachsen, 02.02.2011 - 11 ME 441/10

    Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2

    Nach der Bekanntmachung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 820) beträgt der monatliche Regelsatz nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ab dem 1. Juli 2010 für Haushaltsvorstände und für Alleinstehende 359,-- EUR.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2013 - L 7 AS 386/11
    Als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts war gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1, Absatz 4 SGB II in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (SGB II a.F.) der Betrag in Höhe von 359, 00 EUR monatlich für den alleinstehenden Kläger zu berücksichtigen (vgl. hierzu die Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 1. Juli 2010 vom 7. Juni 2010, BGBl. I, S. 820).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.04.2011 - L 1 AS 1460/11
    Bis zur Änderung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Zeiten Buches Sozialgesetzbuch vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 452 ff) hat der Antragsgegner (Ag.) zutreffend den Regelsatz für die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ast. auf je 323,- EUR nach § 20 Abs. 2 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 820) festgesetzt.
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Gesetzgebung
   BGBl. I 2010 S. 820   

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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 25.06.2010, Seite 820
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