Gesetzgebung
BGBl. I 2011 S. 1338 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 14.07.2011, Seite 1338
- Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
- vom 11.07.2011
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
- bundestag.de
Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)
- 13.10.2010 BT Umwandlungsgesetz
- 26.05.2011 BT Umwandlungsgesetz geändert (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 26. Mai)
- 19.10.2011 BT Anträge zu Rüstungsexporten abgelehnt (in: Sitzungswoche vom Mittwoch, 19. Oktober, bis Freitag, 21. Oktober 2011)
Amtliche Gesetzesanmerkung
Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 14).
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 21.05.2015 - 20 W 72/14
Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr
Nach § 3 Abs. 1 KatFGebWEinfG beträgt die Gebühr für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster (Katasterfortschreibungsgebühr) ein Zehntel der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.07.2011 (BGBl. I S. 1338). - VG Berlin, 10.07.2014 - 2 K 232.13
Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Gebührenerhebung …
Nach dieser Bestimmung werden als Auslagen Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge erhoben, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung - hier in der bei Aufwendung der Beträge geltenden Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I, S. 1338). - VG Berlin, 10.07.2014 - 2 K 232.14
Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Gebührenerhebung …
Nach dieser Bestimmung werden als Auslagen Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge erhoben, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung - hier in der bei Aufwendung der Beträge geltenden Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I, S. 1338).