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   BGBl. I 2011 S. 1474   

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BGBl. I 2011 S. 1474 (https://dejure.org/2011,90248)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 27.07.2011, Seite 1474
  • Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms
  • vom 20.07.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms

Literatur

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 10.05.2011   BT   Kinderlärm soll nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkung gelten
  • 18.05.2011   BT   "Kindergärten und Spielplätze beim Lärm privilegieren"
  • 26.05.2011   BT   "Kinderlärm ist keine schädliche Umwelteinwirkung"
  • 26.05.2011   BT   Privilegien für Kinderlärm (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 26. Mai)
  • 21.12.2011   BT   Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2011
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

    aa) Der durch Art. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1474) in § 22 BImSchG eingefügte Absatz 1a bestimmt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind, und dass bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden dürfen.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - 10 S 2428/11

    Spielplatzlärm: Bedeutung von § 22 Abs. 1a BImschG; Verantwortlichkeit für

    Durch Art. 1 des am 28.07.2011 in Kraft getretenen Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms - vom 20.07.2011 (BGBl. I, S. 1474) wurde in § 22 BImSchG folgender Absatz 1a eingefügt:.
  • VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269

    Von einem Jugendspielplatz mit "Streetballanlage" ausgehende Lärmimmissionen

    Auf Bundesebene wurde mit Gesetz vom 20. Juli 2011 (BGBl I S. 1474) der neue § 22 Abs. 1a BImSchG eingefügt (wonach Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind).
  • VG München, 11.03.2013 - M 8 K 12.794

    Nachbarklage; reines Wohngebiet; Kinderkrippe und Kindergarten mit 98 Kindern;

    Von Bedeutung für die Gebietsverträglichkeit ist in diesem Zusammenhang mittlerweile auch der am 28. Juli 2011 in Kraft getretene § 22 Abs. 1a Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG, BGBl. I 2011, S. 1474), wonach Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kindertageseinrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind.

    Diese Vorschrift wurde vom Bundesgesetzgeber durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2011 in das BImSchG eingefügt (BGBl. I 2011, S. 1474).

  • VG Trier, 28.01.2015 - 5 K 1542/14

    Spielplatzlärm in Bernkastel-Wehlen

    Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes zu § 22 Abs. 1 a BImSchG, Bundestagsdrucksache 17/4836, S. 4, Bundesratsdrucksache 128/11, S. 2 f.).

    Nach der Gesetzesbegründung soll ein vom Regelfall abweichender Sonderfall dann vorliegen, wenn besondere Umstände gegeben sind, z. B. die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen des Spielplatzes nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen (Bundestagsdrucksache 17/4836, S. 7; Bundesratsdrucksache 128/11, S. 7).

  • VG München, 20.06.2016 - M 8 K 15.4999

    Nachbarklage gegen Vorbescheid für den Neubau eines Gebäudes mit einer

    1.4.1 Von Bedeutung für die Gebietsverträglichkeit ist in diesem Zusammenhang mittlerweile auch der am 28. Juli 2011 in Kraft getretene § 22 Abs. 1a Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG, BGBl. I 2011, S. 1474), wonach Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kindertageseinrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind.

    Diese Vorschrift wurde vom Bundesgesetzgeber durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2011 in das BImSchG eingefügt (BGBl. I 2011, S. 1474).

  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Mit Blick auf von der Einrichtung ausgehende Geräusche der Kinder ist durch den zum Juli 2011 eingefügten neuen § 22 Abs. 1a BImSchG(vgl. dazu Art. 1 des Gesetzes vom 20.7.2011, BGBl. I 1474) nun ausdrücklich vom Bundesgesetzgeber klargestellt worden, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, regelmäßig keine schädliche Umwelteinwirkung sind und dass bei der Beurteilung dieser Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden dürfen.(ebenso bereits in der Sache OVG des Saarlandes vom 11.9.2008 - 2 C 186/08 -, BRS 73 Nr. 14, betreffend die bauleitplanerische Absicherung der Einrichtung einer Kinderkrippe in einem Reihenhaus im Wohngebiet, unter Hinweis auf den Aspekt der sozialen Adäquanz).
  • VG Neustadt, 24.08.2011 - 3 K 749/09

    Immissionsschutzrecht - Nachbareinwendungen gegen Lärmimmissionen, die durch den

    Genereller Maßstab für die Zumutbarkeit der durch die Nutzung von öffentlichen Gemeinschaftsanlagen - wie hier Dorfgemeinschaftshaus, Sporthalle, Park mit Spielplatz - verursachten Immissionen ist § 22 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - in der Fassung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1474).

    Der den anlagenbezogenen Lärm regelnde § 22 BImSchG wurde in der Fassung vom 20. Juli 2011, in Kraft getreten am 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1474), um Absatz 1a ergänzt, der wie folgt lautet:.

  • VG München, 17.02.2012 - M 8 SN 11.6183

    Kinderkrippe; Nutzungsänderung; Gebietserhaltungsanspruch; Rücksichtnahmegebot;

    Von Bedeutung für die Gebietsverträglichkeit ist in diesem Zusammenhang mittlerweile auch der am 28. Juli 2011 in Kraft getretene § 22 Abs. 1a Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG, BGBl. I 2011, S. 1474), wonach Geräuscheinwirkungen, die u. a. von Kindertageseinrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind (näher dazu unter 2.2).

    Diese Vorschrift wurde vom Bundesgesetzgeber durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms vom 20. Juli 2011 in das BImSchG eingefügt (BGBl. I 2011, S. 1474).

  • VG München, 17.12.2012 - M 8 K 11.6186

    Nachbarklage; Kinderkrippe; Nutzungsänderung; Gebietserhaltungsanspruch;

    Von Bedeutung für die Gebietsverträglichkeit ist in diesem Zusammenhang mittlerweile auch der am 28. Juli 2011 in Kraft getretene § 22 Abs. 1a Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG, BGBl. I 2011, S. 1474), wonach Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kindertageseinrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind.

    Diese Vorschrift wurde vom Bundesgesetzgeber durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms vom 20. Juli 2011 in das BImSchG eingefügt (BGBl. I 2011, S. 1474).

  • VG Ansbach, 03.12.2014 - AN 9 K 12.01753

    Baurecht

  • VG Gera, 12.02.2015 - 5 K 1399/12

    Unzumutbarkeit von Veranstaltungslärm aus einem Dorfgemeinschaftshaus in einem

  • VG Aachen, 17.07.2012 - 3 L 233/11

    Neuregelung zur Privilegierung von Kinderlärm greift nicht bei einer Anlage des

  • VG München, 26.03.2012 - M 8 K 11.2330

    Nachbarklage; Kinderkrippe mit 48 Plätzen im reinen Wohngebiet;

  • VG Köln, 04.06.2012 - 23 L 538/12

    Verletzung von Nachbarrechten durch Genehmigung eines Kindergartens mit 2 Gruppen

  • VG Augsburg, 11.07.2012 - Au 4 K 11.1273

    Lärmimmissionen; Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten; Allwetterplatz

  • VG München, 26.03.2012 - M 8 K 11.2300

    Nachbarklage; Kinderkrippe mit 48 Plätzen im reinen Wohngebiet;

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