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   BGBl. I 2011 S. 3   

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BGBl. I 2011 S. 3 (https://dejure.org/2011,90451)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben am 17.01.2011, Seite 3
  • Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 07.01.2011

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 06.09.2018 - 3 C 31.16

    Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Ausstellung eines

    Offenbar ist der Änderungsbedarf nicht erkannt worden, jedenfalls ist der Regelungsbedarf hinsichtlich der Gültigkeitsdauer in der Verordnungsbegründung nur hinsichtlich der nationalen Führerscheine thematisiert (vgl. BR-Drs. 660/10 S. 61 f.).
  • VG Neustadt, 27.09.2013 - 3 K 623/13

    Keine theoretische Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache

    Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung, mit der die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 22 Abs. 4 Satz 1 FeV beauftragt, erfolgt gemäß § 16 Abs. 2 FeV vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können.
  • VG Gelsenkirchen, 19.01.2012 - 9 K 2454/11

    Keine prüfungsfreie Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A

    Nach § 20 Abs. 2 FeV in der derzeit geltenden Fassung vom 13. Dezember 2010 (zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 7. Januar 2011, BGBl. I S. 3) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
  • VG München, 20.01.2015 - M 16 K 13.4875

    Fahrlehrerprüfung; Fachkundeprüfung; gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer

    Die seinerzeit aktuellen Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV (betreffend § 6 FeV - Einteilung der Fahrerlaubnisklassen) zum 19. Januar 2013 (durch Art. 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011, BGBl. I 2011, 3, sowie durch Art. 1 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012, BGBl. I 2012, 1394) waren dem Kläger nicht bekannt.
  • VG Gelsenkirchen, 13.12.2011 - 9 K 5357/10

    Kein Befähigungsnachweis durch regelmäßige Teilnahme mit einem Mofa am

    Nach § 20 Abs. 2 FeV in der derzeit geltenden Fassung vom 13. Dezember 2010 (zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 7. Januar 2011, BGBl. I S. 3) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
  • VG Ansbach, 20.08.2018 - AN 10 K 17.02634

    Verfassungskonforme erweiternde Auslegung von § 24a Abs. 1, 3 FeV

    Die Vorschrift, die mit der 8. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften einführt (BGBl 2010 I, S. 1748) wurde, dient nach den Gesetzgebungsmaterialien der Umsetzung der EU-Führerscheinrichtlinie (s. BRDrs 683/12, S. 56 und BRDrs 660/10 S. 61 zur 6. Änderungsverordnung; so auch BTDrs 17/3022 zu dem mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 2. Februar 2010 eingeführten § 2 Abs. 1 Satz 4 StVG, der zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer von Führerscheinen in der FeV ermächtigt).
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