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   BGBl. I 2011 S. 379   

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BGBl. I 2011 S. 379 (https://dejure.org/2011,90396)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 14.03.2011, Seite 379
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
  • vom 08.03.2011

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 13.07.2017 - VII R 29/16

    Festsetzung von Milchabgabe nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015

    Die Vorschriften des Milchquotensystems waren von Anfang an (seit dem 1. April 1984) stets nur temporär, d.h. bezogen auf den in den Verordnungen jeweils bestimmten Zwölfmonatszeitraum anzuwenden, weshalb es für die Anwendbarkeit der im Lauf der Folgejahre ergangenen zahlreichen Änderungsvorschriften --unabhängig vom Inkrafttreten-- grundsätzlich auf deren Gültigkeit in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum ankam und die Rechtmäßigkeit von Quotenberechnungen sowie Abgabenfestsetzungen bei Überlieferungen gemäß den auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum anzuwendenden unions- und nationalrechtlichen Vorschriften zu beurteilen war (vgl. zum Unionsrecht: Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 --VO Nr. 1788/2003-- des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, ABlEU Nr. L 270/123; Art. 28 und Art. 29 VO Nr. 595/2004; Art. 204 Abs. 2 Buchst. g VO Nr. 1234/2007; zum nationalen Recht: §§ 57, 58 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007, BGBl I 2007, 295; Art. 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung vom 8. März 2011, BGBl I 2011, 379).
  • BFH, 13.07.2017 - VII R 31/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 13.7.2017 - VII R 29/16:

    Die Vorschriften des Milchquotensystems waren von Anfang an (seit dem 1. April 1984) stets nur temporär, d.h. bezogen auf den in den Verordnungen jeweils bestimmten Zwölfmonatszeitraum anzuwenden, weshalb es für die Anwendbarkeit der im Lauf der Folgejahre ergangenen zahlreichen Änderungsvorschriften --unabhängig vom Inkrafttreten-- grundsätzlich auf deren Gültigkeit in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum ankam und die Rechtmäßigkeit von Quotenberechnungen sowie Abgabenfestsetzungen bei Überlieferungen gemäß den auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum anzuwendenden unions- und nationalrechtlichen Vorschriften zu beurteilen war (vgl. zum Unionsrecht: Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 --VO Nr. 1788/2003-- des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, ABlEU Nr. L 270/123; Art. 28 und Art. 29 VO Nr. 595/2004; Art. 204 Abs. 2 Buchst. g VO Nr. 1234/2007; zum nationalen Recht: §§ 57, 58 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007, BGBl I 2007, 295; Art. 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung vom 8. März 2011, BGBl I 2011, 379).
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