Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 615   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,90366
BGBl. I 2011 S. 615 (https://dejure.org/2011,90366)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,90366) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 15.04.2011, Seite 615
  • Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
  • vom 12.04.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 04.10.2010   BT   Erbrecht (in: Sitzungswoche vom 27. bis 29. Oktober 2010)
  • 20.10.2010   BT   Bundesregierung: Nichtehelich geborene Kinder erbrechtlich gleichstellen
  • 23.02.2011   BT   Mehr Rechte für nichteheliche Kinder im Erbrecht (in: Beschlüsse des Bundestages am 24. und 25. Februar)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 04.12.2014 - IX ZR 115/14

    Zwangsvollstreckung: Übertragung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto

    Zur Lösung dieses "Monatsanfangsproblems" bestimmte der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615) mit Wirkung zum 16. April 2011, dass bei der Pfändung künftiger Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto eingehende Zahlungen erst nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger ausgekehrt werden dürfen (§ 835 Abs. 4 ZPO nF).

    Er kann deshalb noch im Monat nach dem Leistungsempfang über das dadurch gebildete Guthaben im Rahmen seines Freibetrags verfügen (Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 835 Abs. 4 und § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO, BT-Drucks. 17/4776, S. 8 f).

  • BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15

    Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder: Teleologische

    Die Ersetzung der letztgenannten Bestimmung gemäß Art. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615; im Folgenden: Zweites Erbrechtsgleichstellungsgesetz/ZwErbGleichG) habe für den in Streit stehenden Erbfall, der sich vor dem 29. Mai 2009 ereignete, gemäß Art. 5 Satz 2 des Gesetzes keine Geltung.

    Das ZwErbGleichG bezweckt, die vom EGMR in der genannten Rechtssache für konventionswidrig befundene Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Erbrecht zu beseitigen, und zwar soweit möglich (BT-Drucks. 17/3305 S. 1; 17/4776 S. 1).

    Er hat sich jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes und aufgrund der mit einer Rückabwicklung weit in der Vergangenheit liegender Erbfälle verbundenen praktischen Schwierigkeiten dagegen entschieden, die Ungleichbehandlung auch insoweit zu beseitigen (BT-Drucks. 17/3305 S. 7 f.; 17/4776 S. 7).

    Maßgebend ist insoweit der Gesichtspunkt, dass seit der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Brauer gegen Deutschland ein gefestigtes und schutzwürdiges Vertrauen der Väter nichtehelicher Kinder und deren erbberechtigter Familienangehöriger auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht mehr entstehen konnte (vgl. BVerfG aaO Rn. 36; BT-Drucks. 17/3305 S. 7; 17/4776 S. 7).

  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

    Der Gesetzgeber nahm die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Anlass, den bisherigen Art. 12 § 10 NEhelG mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz (Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011, BGBl I S. 615 - ZwErbGleichG) zu reformieren.
  • BGH, 11.10.2017 - VII ZB 53/14

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Absehen von der Bezifferung des

    Hinter den Vorschriften des § 850k Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 835 Abs. 4 ZPO steht das Ziel des Gesetzgebers, die "Monatsanfangsproblematik" zu lösen und insoweit sowohl Interessen des Schuldners als auch des Gläubigers zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 17/4776, S. 8 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, NJW-RR 2015, 254 Rn. 7).
  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 196/17

    Zuständigkeit des Gerichts für eine Restitutionsklage gegen ein Urteil;

    Dem Kläger stehe als nichtehelichem, vor dem 1. Juli 1949 geborenem Kind gemäß Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I 1243; im Folgenden: NEhelG a.F.) i.V.m. § 1589 Abs. 2 BGB in der bis zum 30. Juni 1970 geltenden Fassung kein Pflichtteil am Nachlass des Erblassers zu; die Aufhebung von Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I 615; im Folgenden: ZwErbGleichG) sei gemäß Art. 5 Satz 2 ZwErbGleichG nur mit Wirkung zum 29. Mai 2009 erfolgt.
  • BGH, 18.10.2017 - IV ZR 97/15

    Umfang des Ersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen den Staat bei von

    Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass sich ein solcher Anspruch nicht aus Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243; im Folgenden: Nichtehelichengesetz) in der durch Art. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615; im Folgenden: ZwErbGleichG) geänderten Fassung (im Folgenden: Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG) ergibt.

    Vielmehr bleibt es dabei, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe geworden ist (vgl. BT-Drucks. 17/3305 S. 8).

    Ausweislich der Begründung des ZwErbGleichG erschien es dem Gesetzgeber angemessen, dass der Staat den betroffenen nichtehelichen Kindern den Wert des aus seiner Erbenstellung gemäß § 1936 BGB resultierenden Vermögenserwerbs herausgibt (vgl. BT-Drucks. 17/3305 S. 8: "...In solchen Fällen erscheint es angemessen, dass der Staat den Wert dieses Vermögenserwerbs an die betroffenen nichtehelichen Kinder herausgibt. Ein rückwirkendes Eintreten des nichtehelichen Kindes in die Erbenstellung sieht der Entwurf in diesen Fällen allerdings nicht vor ... .").

    Denn Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG ändert nichts daran, dass der Beklagte weiterhin Erbe und damit nicht lediglich Erbschaftsbesitzer im Sinne des § 2018 BGB ist (vgl. BT-Drucks. 17/3305 S. 8).

  • OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 4 U 101/14

    Nutzungsentschädigung des nichtehelichen Kindes gegen vom Nachlassgericht

    Es sei dem betroffenen nichtehelichen Kind nicht zuzumuten, die entsprechenden Rechtsgeschäfte jeweils im Einzelnen nachzuvollziehen, gegen die Erwerber gegebenenfalls zu prozessieren, oder - wenn diese beispielsweise durch Gutglaubensvorschriften geschützt sind - einzelne Bereicherungsansprüche gegen den Staat geltend machen zu müssen (BT-Drucks. 17/3305, Seite 8).

    Für die hier vertretene Auffassung sprechen auch die Erwägungen zu den voraussichtlichen Kosten durch die Neuregelung für die öffentlichen Haushalte (BT-Drucksache 17/3305, S. 8 unter V.).

    In der Begründung zur Rückwirkung des am 12.04.2011 verabschiedeten Gesetzes auf den 29.05.2009 und den Möglichkeiten der Abwicklung der in der Zwischenzeit eingetretenen Erbfälle nimmt der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Ansprüche des wahren Erben gegen den Scheinerben Bezug und führt aus, dass für die Abwicklung eines Erbfalls, bei dem sich die Erbenstellung nachträglich ändert, das geltende materielle Erbrecht mit den §§ 2018 ff. BGB ausreichende Vorschriften bietet (BT-Drucks. 17/3305, Seite 8).

    Diese Problematik hat auch der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zum Auskunftsanspruch und der Nichtanwendbarkeit von § 199a Abs. 3a BGB gesehen (BT-Drucks. 17/3305, S.10).

    Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Gesetzesbegründung mit dem Anspruch aus Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG ein eigenständiger zivilrechtlicher Wertersatzanspruch begründet werden sollte (BT-Drucks. 17/3305, Seite 9), was ebenfalls gegen einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen zum Nutzungsersatz des BGB spricht.

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZB 95/10

    Höhe der Auszahlung an einen Gläubiger von dem Guthaben auf einem

    aa) Mit der Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO in dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) darf durch die Drittschuldnerin ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO am Monatsende nur insoweit an die Gläubigerin ausgezahlt werden, als dieses den der Schuldnerin gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zustehenden monatlichen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt.

    Beträge, die der Existenzsicherung in einem bestimmten Monat dienen würden, sollten dem Empfänger auch in diesem Monat zur Verfügung stehen; dies habe bereits nach der alten Rechtslage gelten sollen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/4776, S. 8).

    Zentrales Ziel der Rechtsänderung war daher, das sogenannte "Monatsanfangsproblem" im Sinne der von vornherein beabsichtigten Regelung zu lösen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/4776, S. 8).

    (5) Da nicht unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen oder abschließend entstandene Prozesslagen zur Beurteilung stehen, ist nach allem die Rechtslage nach dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) maßgeblich.

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZB 93/10

    Pfändung der Sozialleistungen; Grundsatz des Vertrauensschutzes einer Anwendung

    aa) Mit der Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO in dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) darf durch die Drittschuldnerin ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO am Monatsende nur insoweit an die Gläubigerin ausgezahlt werden, als dieses den dem Schuldner gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zustehenden monatlichen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt.

    Beträge, die der Existenzsicherung in einem bestimmten Monat dienen würden, sollten dem Empfänger auch in diesem Monat zur Verfügung stehen; dies habe bereits nach der alten Rechtslage gelten sollen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/4776, S. 8).

    Zentrales Ziel der Rechtsänderung war daher, das sogenannte "Monatsanfangsproblem" im Sinne der von vornherein beabsichtigten Regelung zu lösen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/4776, S. 8).

    (5) Da nicht unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen oder abschließend entstandene Prozesslagen zur Beurteilung stehen, ist nach allem die Rechtslage nach dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) maßgeblich.

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZB 96/10

    Begrenzung der Auszahlung eines Guthabens von dem Pfändungsschutzkonto eines

    aa) Mit der Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO in dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) darf durch die Drittschuldnerin ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO am Monatsende nur insoweit an die Gläubigerin ausgezahlt werden, als dieses den der Schuldnerin gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zustehenden monatlichen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt.

    Beträge, die der Existenzsicherung in einem bestimmten Monat dienen würden, sollten dem Empfänger auch in diesem Monat zur Verfügung stehen; dies habe bereits nach der alten Rechtslage gelten sollen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/4776, S. 8).

    Zentrales Ziel der Rechtsänderung war daher, das sogenannte "Monatsanfangsproblem" im Sinne der von vornherein beabsichtigten Regelung zu lösen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/4776, S. 8).

    (5) Da nicht unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen oder abschließend entstandene Prozesslagen zur Beurteilung stehen, ist nach allem die Rechtslage nach dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) maßgeblich.

  • OLG Köln, 11.10.2010 - 2 Wx 39/10

    Geltung der Stichtagsregelung für das Erbrecht nichtehelicher Abkömmlinge

  • LG Bonn, 19.03.2014 - 5 S 236/13

    Pfändungsschutzkonto: Pfändbarkeit von in einem Monat eingehenden Zahlungen im

  • LG Bielefeld, 10.07.2013 - 21 S 202/12

    Kein Pfändungsschutz für das nicht verbrauchte Guthaben auf einem

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht